Metadaten

Sonntag, Jörg [Hrsg.]; Verlag Schnell & Steiner [Hrsg.]; Ziegler, Thomas A. [Bearb.]
Die Statuten der Wilhelmiten (1251-1348): Zeugnisse der Verfassung eines europäischen Ordens : Edition und Übersetzung — Klöster als Innovationslabore, Band 5: Regensburg: Schnell + Steiner, 2019

DOI Seite / Zitierlink: 
https://doi.org/10.11588/diglit.53725#0026
Lizenz: Freier Zugang - alle Rechte vorbehalten
Überblick
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
22

Einleitung

der Steuerfreiheit der Religiösen schon gehörige Einbußen erlitten hatte. Ein wei-
teres Element der wilhelmitischen Geschäftigkeit war der Verkauf des im Kloster
gebrauten Bieres, der nicht minder lange Zeit den Zorn des Wasunger Stadtrates
erregt hatte.19 Überhaupt begegnen die Wilhelmiten in vielerart Tauschgeschäften.
In jedem Fall aber gingen nun zusätzlich nicht wenige Patronatsrechts an Pfarr-
kirchen in Frankreich und Deutschland an die Wilhelmiten.20
Noch einige Jahrzehnte vor Philipp VI. von Frankreich hatte Papst Honorius
IV. (J 1287) das Potential der Wilhelmiten gerühmt, aufgrund ihres „vorbildhaf-
ten Ordenslebens, ihrer Liebesglut, Ehrenhaftigkeit und beispielhaften Wahrung
des Keuschheitsgelübdes“ das verfallene Benediktinertum erneuern zu können.21
Honorius, der aus einer auch in der Toskana begüterten Familie stammte, hatte
den Wilhelmiten drei Benediktinerabteien übertragen und aus eigenen finanziel-
len Mitteln ein neues Kloster in der Nähe des Albaner Sees gestiftet.22 Dank ihrer
geerbten Abteien, die auch als Eremitorien ihren Grundbesitz, ihre Kirchen, Ka-
pellen und Hospitäler behielten, waren die Wilhelmiten namentlich in Italien -
wie das traditionelle Mönchtum - nicht auf Bettel angewiesen. Das benediktini-
sche Element prägte gerade dort, in Italien, die wilhelmitische Lebensweise weit-
aus stärker als in den anderen beiden Provinzen. Die Wilhelmiten waren zu einem
Zwitterorden geworden, dessen Konvente nördlich der Alpen sich in ihrer Spiri-
tualität, ihrer Lebensweise und ihrem Lebensumfeld von denen in Italien, und
damit auch vom Mutterhaus, merklich unterschieden. Diese Differenzen verlang-

19 Auf die Metapher der „Toten Hand“, d. h. Grundstücke, die der Stadt keinerlei Gewinn brach-
ten, sei hier nur hingewiesen. Erst im Jahr 1440 kam es im Übrigen zu einem hennebergischen
Schiedsspruch, der den Wilhelmiten von Wasungen und Sinnershausen und deren Pfarrei in Un-
terkatza bei Strafe der Zerschlagung ihrer Fässer verbot, Bier über einen eigenen Trinktisch hin-
aus zu brauen. Vgl. das UB Wasungen, ed. Germann, Nr. 74. Siehe auch Wölfing, Die Ge-
schichte des Wilhelmiter-Klosters Wasungen, S. 35 u. 47-48.
20 Zur Pfarrseelsorge in Paris siehe unten, S. 37. Für das Reich sei erneut auf Wasungen Bezug
genommen: Der wohl von 1301 bis 1307 zugleich als Konventsprior in Freiburg amtierende
Provinzial Jacobus von Pforr etwa besiegelte die von Berthold von Henneberg vorgenomme-
ne Übertragung des Patronatsrechtes an Wasunger Pfarrkirche an den dortigen Konvent. Bert-
hold hatte Bischof Andreas von Würzburg mehrfach gebeten, den Wilhelmiten die Obsorge
des Altars dieser Pfarrkirche anzuvertrauen. Vgl. das UB Wasungen, ed. Germann, Nr. 2. Im
Übrigen stimmte der genannte Provinzial auch auf dem Kapitel von Mengen/Marienpforte von
1301/1302 dem Verkauf eines in Freiburg gelegenen Hauses durch den Konvent in Oberried zu.
Vgl. dazu Elm, Einleitung, S. 1105.
21 Vgl. Les Registres d’Honorius IV, ed. Prou, Bd. 1, S. 580 (Nr. 986) und u. a. Elm, Die Wilhel-
miten, S. 10.
22 Vgl. Caraffa, Monasticon Italiae, Bd. 1, S. 117 und Elm, Die Wilhelmiten, S. 10. Zu den italie-
nischen Klöstern im Überblick siehe Elm, Un eremita di Grosseto di fama europea, S. 86-97.
 
Annotationen
© Heidelberger Akademie der Wissenschaften