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Sonntag, Jörg [Hrsg.]; Verlag Schnell & Steiner [Hrsg.]; Ziegler, Thomas A. [Bearb.]
Die Statuten der Wilhelmiten (1251-1348): Zeugnisse der Verfassung eines europäischen Ordens : Edition und Übersetzung — Klöster als Innovationslabore, Band 5: Regensburg: Schnell + Steiner, 2019

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https://doi.org/10.11588/diglit.53725#0031
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Einleitung

27

Alles in allem präsentieren die Handschriften nicht nur Statuten von unterschied-
licher Länge, Reihung und Kombination, sondern bisweilen auch von differenter
Datierung und Zuordnung als General- oder Provinzkapitelsbeschluss.36 37
Die Diskrepanzen sind für Statutenwerke, die sich in der Regel in ständigem
Fluss bewegen, zwar keine Seltenheit, beachtenswert sind sie dennoch. In unse-
rem Fall dürften sie insbesondere der Tatsache geschuldet sein, dass selbst die frü-
hesten erhaltenen Handschriften M2 und C ca. zwei Jahrhunderte später vorge-
nommene Abschriften kompilatorisch tätiger Schreiber darstellen und es äußerst
diffizil gewesen sein mochte, eventuell undatierte, schwer entzifferbare Statuten-
sammlungen treffsicher zeitlich zu verorten. Darüber hinaus freilich scheint eine
genaue Datierung für die Kompilatoren von geringerer Relevanz gewesen sein,
ging es ihnen doch vor allem um die Sicherung (ohnehin) vergangenen und in Tei-
len nicht mehr gültigen Rechtsguts in Zeiten des offenkundigen Niedergangs, in
der die französische Provinz zum eigentlichen Träger des Ordens avancierte.
Der Schreiber der Handschrift C selbst vermerkt genau diese Problematik:
Hec omnia supraposita generalis et provincialia consnpta sunt. luxta fe-
rorem eiusdem libri vetustissimi vix post vetustate legibillis in conventu
Parisiensis reservati et verbo ad verbum sine additione vel minutione. An-
no 1499d7
„All diese oben aufgeführten General- und Provinzialbeschlüsse sind
in einem fort genauso wie sie in einem gewissen sehr alten, wegen sei-
nes Alters nur mit Mühe lesbaren Buch stehen, das im Pariser Kon-
vent bewahrt ist, Wort für Wort ohne Hinzufügung oder Weglassung
zusammengeschrieben worden. Im Jahr 1499.“

A) Die Generalstatuten von 1251 (Malavalle)
Die Rechtssammlung von 1251 beinhaltet die ältesten überlieferten Generalsta-
tuten des Ordens. Sie waren noch vor jener kurzzeitigen Vereinigung mit dem
Augustiner-Eremiten quasi in einem Wurf beschlossen worden und sind einzig in

36 Siehe dazu die Überlegungen unten, S. 36, 49-50 und S. 70.
37 Handschrift C, fol. 255r.
 
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