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Einleitung
der Handschrift C (Cambrai, Bibliotheque municipale, Ms. 1124, fol. 153r-164r)
enthalten, welche dem Kloster von Walincourt entstammte und von jenem Johan-
nes de Monte niedergeschrieben wurde. Die Wilhelmiten von Walincourt, die aus
S. Maria in Wastina gekommen waren, hatten bereits um 1252 mit dem Bau ihrer
Kirche begonnen und nach langen Auseinandersetzungen mit dem Pfarrklerus
festen Fuß fassen können. Mindestens zwei große Hospitäler betreuten sie.38
Mit seinen 87 Bestimmungen ist das Regelwerk von 1251 zugleich das um-
fangreichste Statutencorpus, das im Wilhelmitenorden überhaupt entstanden ist.
Dabei präsentiert es sich durchaus als geschlossen, insofern es mit einem Prolog
beginnt und mit dem obligatorischen Veränderungsverbot, einer Verlesungsord-
nung der Statuten sowie einer Zeugenliste schließt. Auf besonderes Geheiß Inno-
zenz’ IV, so liest man in A.87, seien die Statuten im Jahr 1251 durch eine besiegelte
Urkunde in Geltung gesetzt worden. Genannt sind der Generalprior Laurenti-
us von Malavalle, und „andere anwesende und einverstandene Prioren Tusziens“,
namentlich Prior Wilhelm von Sant’Angelo hinter dem See, Prior Michael von
Acerona, Prior Petrus aus Tilio, der Prior aus Santa Maria in Mazzapalu, der Pri-
or von Santa Maria Montis Beli sowie die Definitoren (Antonius, Subprior vom
Kloster des heiligen Wilhelm, und Petrus, Subprior von Acerona). Noch aller-
dings ist nicht vom Pfingstfest als Termin des Generalkapitels die Rede, sondern
vom „Fest der Kreuzerhöhung im Monat September“, der 14. September.39
Die Statuten von 1251 umfassen ein immenses Spektrum ordensrechtlicher und
lebensweltlicher Belange. Sie setzen auf der Makroebene mit der Administration
des Ordens (Generalkapitel und Wahl des Generals) an, führen dann in einem
mittleren Hauptteil hinein in die Mikroebene der einzelnen Konvente und schlie-
ßen mit der Kontrolle des Generalpriors und eben jenen Schlussbestimmungen
erneut auf der zentralen Ordensebene. Jene mittlere Sektion folgt dabei nur be-
dingt einer inneren Logik. In direkter Aneinanderreihung tauchen die Aufnahme
neuer Brüder, das Glockenläuten, das Schweigen, Klosterneugründungen, Unge-
horsam und Verfehlungen, die Beichte, der Fleischverzehr und das Krankenwesen,
die Rasur, die Wahrung der Ordensgeheimnisse, weltliche Klosterdiener, das Min-
destaufnahmealter, das Zutrittsverbot für Frauen, die Kontrolle der Zellen und
Schlafbestimmungen, der Gästedienst, das Totengedächtnis, die Versetzung der
Brüder, die Annahme von Besitz, der Diebstahl, die Bestimmungen zu den Laien-
38 Gemeint sind die Hospitäler in Villers-en-Cauchie seit 1271 und das seit 1216 bezeugte, aber erst
1356 den Wilhelmiten komplett übertragene S. Nikolaus in Walincourt. Vgl. dazu beispielsweise
Elm, Beiträge zur Geschichte, S. 62-63.
39 Vgl. das Statut A.87, unten, S. 170.
Einleitung
der Handschrift C (Cambrai, Bibliotheque municipale, Ms. 1124, fol. 153r-164r)
enthalten, welche dem Kloster von Walincourt entstammte und von jenem Johan-
nes de Monte niedergeschrieben wurde. Die Wilhelmiten von Walincourt, die aus
S. Maria in Wastina gekommen waren, hatten bereits um 1252 mit dem Bau ihrer
Kirche begonnen und nach langen Auseinandersetzungen mit dem Pfarrklerus
festen Fuß fassen können. Mindestens zwei große Hospitäler betreuten sie.38
Mit seinen 87 Bestimmungen ist das Regelwerk von 1251 zugleich das um-
fangreichste Statutencorpus, das im Wilhelmitenorden überhaupt entstanden ist.
Dabei präsentiert es sich durchaus als geschlossen, insofern es mit einem Prolog
beginnt und mit dem obligatorischen Veränderungsverbot, einer Verlesungsord-
nung der Statuten sowie einer Zeugenliste schließt. Auf besonderes Geheiß Inno-
zenz’ IV, so liest man in A.87, seien die Statuten im Jahr 1251 durch eine besiegelte
Urkunde in Geltung gesetzt worden. Genannt sind der Generalprior Laurenti-
us von Malavalle, und „andere anwesende und einverstandene Prioren Tusziens“,
namentlich Prior Wilhelm von Sant’Angelo hinter dem See, Prior Michael von
Acerona, Prior Petrus aus Tilio, der Prior aus Santa Maria in Mazzapalu, der Pri-
or von Santa Maria Montis Beli sowie die Definitoren (Antonius, Subprior vom
Kloster des heiligen Wilhelm, und Petrus, Subprior von Acerona). Noch aller-
dings ist nicht vom Pfingstfest als Termin des Generalkapitels die Rede, sondern
vom „Fest der Kreuzerhöhung im Monat September“, der 14. September.39
Die Statuten von 1251 umfassen ein immenses Spektrum ordensrechtlicher und
lebensweltlicher Belange. Sie setzen auf der Makroebene mit der Administration
des Ordens (Generalkapitel und Wahl des Generals) an, führen dann in einem
mittleren Hauptteil hinein in die Mikroebene der einzelnen Konvente und schlie-
ßen mit der Kontrolle des Generalpriors und eben jenen Schlussbestimmungen
erneut auf der zentralen Ordensebene. Jene mittlere Sektion folgt dabei nur be-
dingt einer inneren Logik. In direkter Aneinanderreihung tauchen die Aufnahme
neuer Brüder, das Glockenläuten, das Schweigen, Klosterneugründungen, Unge-
horsam und Verfehlungen, die Beichte, der Fleischverzehr und das Krankenwesen,
die Rasur, die Wahrung der Ordensgeheimnisse, weltliche Klosterdiener, das Min-
destaufnahmealter, das Zutrittsverbot für Frauen, die Kontrolle der Zellen und
Schlafbestimmungen, der Gästedienst, das Totengedächtnis, die Versetzung der
Brüder, die Annahme von Besitz, der Diebstahl, die Bestimmungen zu den Laien-
38 Gemeint sind die Hospitäler in Villers-en-Cauchie seit 1271 und das seit 1216 bezeugte, aber erst
1356 den Wilhelmiten komplett übertragene S. Nikolaus in Walincourt. Vgl. dazu beispielsweise
Elm, Beiträge zur Geschichte, S. 62-63.
39 Vgl. das Statut A.87, unten, S. 170.