Metadaten

Sonntag, Jörg [Hrsg.]; Verlag Schnell & Steiner [Hrsg.]; Ziegler, Thomas A. [Bearb.]
Die Statuten der Wilhelmiten (1251-1348): Zeugnisse der Verfassung eines europäischen Ordens : Edition und Übersetzung — Klöster als Innovationslabore, Band 5: Regensburg: Schnell + Steiner, 2019

DOI Seite / Zitierlink: 
https://doi.org/10.11588/diglit.53725#0035
Lizenz: Freier Zugang - alle Rechte vorbehalten
Überblick
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
Einleitung

31

erwuchs, aus denen auch die Wilhelmiten hervorgegangen waren. Im wilhelmi-
tischen Liber Ordinarius fehlt indes auch ein kurzer Paragraph zum Gebetsvers
beim Essen. Stattdessen finden sich sechs Einschübe in Ergänzung, etwa zum Läu-
ten der Glocken, zum Heiligengedächtnis oder zur Lossprechung der Toten. Eine
Übersicht im Anhang führt den Inhalt des Liber Ordinarius und seine zisterzi-
ensischen Vorlagen erstmals tabellarisch vergleichend auf.46
Die eigentlichen Gründe für das Gesetzeswerk des Jahres 1271 (und möglicher-
weise 1279, bezogen auf den Liber} werden im Prolog des Liber thematisiert, der
ebenfalls im Anhang der vorliegenden Edition beigegeben ist. Die alten Gewohn-
heiten und Statuten, so heißt es darin, wären nicht mehr einzuhalten gewesen.
Papst Urban IV. (f 1264) hatte schon im Jahr 1264 eine Änderung der Konstitu-
tionen gefordert, da sie nicht sine scandalum zu befolgen seien.47 Schon im Jahr
12 6 048, so heißt es im Prolog des Liber, sei ein Generalkapitel abgehalten wor-
den und im Jahr 1267 unter Generalprior Wilhelm ein neuer Entwurf entstanden,
der nach weiteren Bearbeitungen erst nun unter dem Generalprior Lambert hät-
te approbiert werden können.49 Ob es sich bei den im Prolog genannten, nicht
zumutbaren Statuten um diejenigen von 1251, diejenigen von Rom50 oder andere
handelt, oder ob der erste Entwurf von 1267 gar bereits in Geltung war, ist un-
gewiss. Ältere Bestimmungen jedenfalls werden in den Statuten von 1271 selbst
nirgends explizit erwähnt, geschweige denn datiert. Möglicherweise war ein Wi-
derruf und Verweis auf sie auch schon im Jahr 1260 oder 1267 erfolgt. Die Quellen
geben keinen weiteren Aufschluss hierüber. Überhaupt stellt sich die Frage, wel-
che alten Regelungen genau jenes Skandalpotential besessen haben sollen, denn
fundamentale Unterschiede in Strenge und konkreter Lebensführung lassen we-
der die Statuten von 1251 noch diejenigen etwa von Rom gegenüber den neuen
Beschlüssen von 1271 erkennen. Der Prolog des Liber preist unterdessen die im-
mense Vermittlungsgabe des Generalpriors Lambert.51

46 Siehe die tabellarische Zusammenstellung, unten im Anhang, S. 378. Zum Liber Ordinarius
äußerte sich auch Elm, Zisterzienser und Wilhelmiten, S. 37-38.
47 Urban IV., 17. 2. 1264, Ex parte vestra, in: Lille, Departmental archives of Nord, Ms. 65-H-
1 (Orig.). Dieses Manuskript sichtete bereits Kaspar Elm. Vgl. Elm, Beiträge zur Geschichte,
S. 122.
48 Auf den Fehler der Handschriften, das Jahr 1260 mit Innozenz (J 1254) zu verbinden, weist
erneut bereits Elm, Beiträge zur Geschichte, S. 122 hin.
49 Siehe den Prolog, unten im Anhang, S. 372.
50 Zu diesen zeitlich nicht näher zu bestimmenden Statuten siehe unten, S. 43.
51 Lambert wird gelobt als indigator mediocritatis auree. Vgl. den Prolog, unten im Anhang,
S. 372. Dazu u. a. auch Elm, Beiträge zur Geschichte, S. 122.
 
Annotationen
© Heidelberger Akademie der Wissenschaften