32
Einleitung
Die hohe Gestaltungskraft, die zu dieser Zeit noch von Malavalle ausging, wird
im Gesetzeswerk von 1271 gleich zu Beginn mit der Akzentuierung des traditio-
nell monarchischen Prinzips statutarisch bestätigt. Die Vorrangstellung des Mut-
terhauses begründet man mit dem gängigen Theorem, nachdem die Glieder stets
vom Kopf gelenkt würden, in unserem Fall vom Haus des heiligen Wilhelm.52
Wie die Regelungen von 1251 stecken nun auch die Statuten von 1271 einen
komplexen thematischen Rahmen ab. Die in allen Handschriften großenteils über-
einstimmende Struktur der ersten 26 Statuten ist systematischer als die vorange-
gangenen Satzungen und lässt tatsächlich eine längere Vorarbeit erkennen. Am
Beginn stehen hier die legislativen und administrativen Bestimmungen der Ma-
kroebene, konkret zu Ablauf und Funktion des Generalkapitels, des Provinzka-
pitels und der Visitation, zur Wahl des Generalpriors, zur Absetzung eines Priors,
zur Rangfolge der Prioren (etwa bei Visitationen und Kapitelszusammenkünften)
und zur Aufnahme neuer Konvente in den Orden. Es folgen die traditionellen
Strafformen der leichten und schweren Schuld sowie im Anschluss deren varian-
tenreiche Anwendung, bezogen auf die Vergehensfelder von Eigenbesitz, sexuel-
lem Kontakt, Brandstiftung, Apostasie, Gewalt, Flucht und Verschwörung. Das
Appellationsverbot, das Verbot, Taufpate zu sein, und die Restriktionen gegen
erschlichene Weihen, Ausgestoßene, Ungehorsame, zu spät Kommende und bei
Exkommunikation schließen sich an. Am Ende steht mit B.26 ein Statut zur Pro-
fess der Laien.
Von diesen 26 statutarischen Generalkapitelsbeschlüssen scheinen lediglich B.l-
2, B.4 und B.21-25 vorrangig aus wilhelmitischem Eigengut zu bestehen. Vor al-
lem die Statuten B.3 (erneut) zur Visitation, B.8 (wieder) zur schweren Schuld,
B.12 zur Brandstiftung sowie jenes Statut B.26 sind nahezu vollständige Über-
nahmen aus den zisterzienischen Libelli Definitionum (von 1237 und 1257). We-
niger, aber immer noch mindestens die Hälfte ihres Bestandes verdanken auch
die Regelungen von B.9-11, B.13, B.15-17 und B.19-20 zisterziensischen Statu-
tenvorlagen. Die Statuten B.5-6 sind wiederum stark durch die Carta Caritatis
posterior geprägt. Demgegenüber schöpfen die Statuten B.4 zur Wahl des Gene-
ralpriors, den es bei den Zisterziensern nicht gab, und B.18 zur Appellation aus
den Konstitutionen der Dominikaner.
52 Siehe das Statut B.l, S. 174. Zum organischen Strukturmodell am Beispiel des cluniazensischen
Verbandes siehe Melville, Die cluniazensische ‘Reformatio tarn in capite quam in membris’,
S. 249—297. Ausführlich zum organologischem Staatsmodell siehe Struwe, Die Entwicklung
der organologischen Staatsauffassung im Mittelalter.
Einleitung
Die hohe Gestaltungskraft, die zu dieser Zeit noch von Malavalle ausging, wird
im Gesetzeswerk von 1271 gleich zu Beginn mit der Akzentuierung des traditio-
nell monarchischen Prinzips statutarisch bestätigt. Die Vorrangstellung des Mut-
terhauses begründet man mit dem gängigen Theorem, nachdem die Glieder stets
vom Kopf gelenkt würden, in unserem Fall vom Haus des heiligen Wilhelm.52
Wie die Regelungen von 1251 stecken nun auch die Statuten von 1271 einen
komplexen thematischen Rahmen ab. Die in allen Handschriften großenteils über-
einstimmende Struktur der ersten 26 Statuten ist systematischer als die vorange-
gangenen Satzungen und lässt tatsächlich eine längere Vorarbeit erkennen. Am
Beginn stehen hier die legislativen und administrativen Bestimmungen der Ma-
kroebene, konkret zu Ablauf und Funktion des Generalkapitels, des Provinzka-
pitels und der Visitation, zur Wahl des Generalpriors, zur Absetzung eines Priors,
zur Rangfolge der Prioren (etwa bei Visitationen und Kapitelszusammenkünften)
und zur Aufnahme neuer Konvente in den Orden. Es folgen die traditionellen
Strafformen der leichten und schweren Schuld sowie im Anschluss deren varian-
tenreiche Anwendung, bezogen auf die Vergehensfelder von Eigenbesitz, sexuel-
lem Kontakt, Brandstiftung, Apostasie, Gewalt, Flucht und Verschwörung. Das
Appellationsverbot, das Verbot, Taufpate zu sein, und die Restriktionen gegen
erschlichene Weihen, Ausgestoßene, Ungehorsame, zu spät Kommende und bei
Exkommunikation schließen sich an. Am Ende steht mit B.26 ein Statut zur Pro-
fess der Laien.
Von diesen 26 statutarischen Generalkapitelsbeschlüssen scheinen lediglich B.l-
2, B.4 und B.21-25 vorrangig aus wilhelmitischem Eigengut zu bestehen. Vor al-
lem die Statuten B.3 (erneut) zur Visitation, B.8 (wieder) zur schweren Schuld,
B.12 zur Brandstiftung sowie jenes Statut B.26 sind nahezu vollständige Über-
nahmen aus den zisterzienischen Libelli Definitionum (von 1237 und 1257). We-
niger, aber immer noch mindestens die Hälfte ihres Bestandes verdanken auch
die Regelungen von B.9-11, B.13, B.15-17 und B.19-20 zisterziensischen Statu-
tenvorlagen. Die Statuten B.5-6 sind wiederum stark durch die Carta Caritatis
posterior geprägt. Demgegenüber schöpfen die Statuten B.4 zur Wahl des Gene-
ralpriors, den es bei den Zisterziensern nicht gab, und B.18 zur Appellation aus
den Konstitutionen der Dominikaner.
52 Siehe das Statut B.l, S. 174. Zum organischen Strukturmodell am Beispiel des cluniazensischen
Verbandes siehe Melville, Die cluniazensische ‘Reformatio tarn in capite quam in membris’,
S. 249—297. Ausführlich zum organologischem Staatsmodell siehe Struwe, Die Entwicklung
der organologischen Staatsauffassung im Mittelalter.