Metadaten

Sonntag, Jörg [Hrsg.]; Verlag Schnell & Steiner [Hrsg.]; Ziegler, Thomas A. [Bearb.]
Die Statuten der Wilhelmiten (1251-1348): Zeugnisse der Verfassung eines europäischen Ordens : Edition und Übersetzung — Klöster als Innovationslabore, Band 5: Regensburg: Schnell + Steiner, 2019

DOI Seite / Zitierlink: 
https://doi.org/10.11588/diglit.53725#0037
Lizenz: Freier Zugang - alle Rechte vorbehalten
Überblick
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
Einleitung

33

Diese 26 Statuten von 1271 blieben bis zum Ende des Ordens im 19. Jahrhun-
dert die „rechtliche Grundlage für Ordensaufbau, Liturgie und das Klosterleben“,
und dies trotz einiger späterer Eingriffe und Sonderregelungen der Provinzkapi-
tel.33
Anders erging es zwölf weiteren Statuten von 1271, die, wie es in den Hand-
schriften C, M2 und Ml heißt, keinen eigenen Titel besäßen.53 54 Um folgende Be-
stimmungen handelt es sich:

Weiter auf der nächsten Seite

Statut
Edition
Titel
Kurzinhalt
1
B.27
Ne quis locum ordini nostro in-
corporet
Keine Errichtung, Transferierung
und Einverleibung neuer Einsiede-
leien ohne Erlaubnis des General-
oder Provmzkapitels
2
B.28
De libris acquisitis
Erlaubnis für die Brüder, Bücher
auf Lebenszeit zu behalten, nach ih-
rem Tod Rückgabe an den Ort der
Herstellung oder des Erwerbs
3
B.29
Quomodo sedeant priores in
omnibus locis
Regelungen zur Reihenfolge der
Prioren bei Zusammenkünften auf
Kapiteln und in Refektorien
4
B.30
De secretis non revelandis
Schwere Schuld für solche, die Inter-
na des Ordens nach außen tragen
5
B.31
De lite fratrum (De conviciato-
ribus et participantibus)
Zwei Tage bei Wasser und Brot
für Verleumdung und Beschimp-
fung, Strafe verdoppelt sich, wenn
Weltleute anwesend waren
6
B.32
Quomodo generalis admitti de-
beat
Keine Pflicht zur Aufnahme des Ge-
neralpriors, außer er kommt mit
den Siegeln von S. Paul und Acero-
na
7
B.33
De absolutione generalis
Generalprior kann nur abgelöst
werden durch das Generalkapitel
in Anwesenheit der Vertreter von
nördlich der Alpen
8
B.34
De religiosis proprietariis
Dreimaliges Vorzeigen oder Erklä-
ren jeden Besitzes im Jahr vor dem
Prior

53 Elm, Einleitung, S. 1091.
54 In den Hss. A1B2GV ist zumindest von ,den‘ zwölf Statuten die Rede. Ihre Zählung beginnt
mit 1 und endet mit 12. Vgl. Al, fol. lOlr, B2; fol. 12r; G, fol. 169v und V, fol. 158v sowie C,
fol. 248v. Zuvor benennen einige Handschriften 17 Statuten ohne Titel. In M2 und Ml handelt
es sich ab fol. lllv bzw. Ml, fol. 153v um andere Kapitel. Siehe dazu die Konkordanztabelle,
unten im Anhang, S. 386. Diese Sonderstellung der 12 Kapitel ließe sich damit erklären, dass die
Handschriften erst entstanden, als die zwölf Statuten bereits zurückgerufen waren. Sie wurden
also möglicherweise im Nachhinein gesondert positioniert und aus den anderen, etwa in M2 und
Ml genannten Bestimmungen von 1271 extrahiert, die freilich wiederum höchst wahrscheinlich
Provinzkapitelsbeschlüsse waren.
 
Annotationen
© Heidelberger Akademie der Wissenschaften