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Sonntag, Jörg [Editor]; Verlag Schnell & Steiner [Editor]; Ziegler, Thomas A. [Oth.]
Die Statuten der Wilhelmiten (1251-1348): Zeugnisse der Verfassung eines europäischen Ordens : Edition und Übersetzung — Klöster als Innovationslabore, Band 5: Regensburg: Schnell + Steiner, 2019

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https://doi.org/10.11588/diglit.53725#0040
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36

Einleitung

D) Die Generalstatuten von 1304 (Malavalle)
Die hier zur Edition herangezogenen Handschriften M2, C, Al und V beinhalten
fünf Statuten in gleicher Reihenfolge. Einmal mehr unterscheiden sie sich biswei-
len im Titel und (im Fall der Statuten D.3 und D.5) auch in ihrer Ausführlichkeit.
Während die Handschrift M2 diese Regelungen deutlich als Generalkapitelsbe-
schlüsse von 1304 kennzeichnet, sind sie in den Textzeugen CA1V ausschließlich
als Provinzkapitelsbeschlüsse von 1305 ausgewiesen, was auf ihre ordnungsgemä-
ße Annahme, mithin rechtskräftige Ingeltungsetzung schließen lässt.62
Ob dies die einzig verabschiedeten Statuten des Generalkapitels von Malavalle
aus dem Jahr 1304 oder nur Fragmente eines größeren Werkes sind, ist nicht gesi-
chert. Fünf Statuten sind auffällig wenig. Jedoch deckt sich die geringe Zahl mit
den Befunden aus den erhaltenen Regelwerken der späteren Jahre, mit Ausnah-
me der Statuten von 1348, die wiederum etwas umfangreicher sind. Sie alle aber
haben einen weitaus geringeren Umfang als die Großprojekte von 1251 und 1271.
Erneut aber werden die bereits bestehenden Statutenwerke seit 1271 nicht er-
wähnt, also weder explizit bestätigt noch partiell verändert oder gar zurückge-
rufen. Dem ersten Statut D.l über den Umgang mit Eigensinnigen (De obstina-
tis), die gemäß der Handschriften Al VC als Ungehorsame (De inobedientibus)
tituliert werden, folgt in D.2 eine Regelung zur Inhaftierung und in D.3 (De car-
ceribus ordinandis et rasura, allein gemäß der Handschrift M2) die Forderung,
dass jede Einsiedelei einen Kerker besitzen möge. Diese letzte Bestimmung deckt
sich mit Statutenwerken auch anderer Orden, dürfte aber bei den dünnen Kon-
ventsstärken der wilhelmitischen Eremitorien (von selten mehr als zehn Brüdern)
kaum stringent umzusetzen gewesen sein. Dieses Statut ist, folgen wir wieder M2,
ein Doppelstatut, dem eine Regelung zur alle zwei Wochen eingeforderten Rasur
beigegeben ist. Die Handschrift Al enthält einzig diesen Rasur-Abschnitt und ist
dementsprechend auch lediglich mit „De rasura“ überschrieben. Die Textzeugen
CV überliefern beide Statuten getrennt.
Das vierte Statut verlangt - nun wieder handschriftenübergreifend -, dass Ein-
künfte und Rechte des Ordens, die aufgrund der Armut einzelner Konvente an
diese verliehen worden wären, gut dokumentiert und nach Ablauf der entspre-
chenden Zeitspanne zurückzugeben seien.

62 Zu diesem Phänomen der Bestätigung der Generalstatuten in den Provinzen siehe oben, S. 27
und unten, S. 49-50 und 70.
 
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