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Sonntag, Jörg [Hrsg.]; Verlag Schnell & Steiner [Hrsg.]; Ziegler, Thomas A. [Bearb.]
Die Statuten der Wilhelmiten (1251-1348): Zeugnisse der Verfassung eines europäischen Ordens : Edition und Übersetzung — Klöster als Innovationslabore, Band 5: Regensburg: Schnell + Steiner, 2019

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https://doi.org/10.11588/diglit.53725#0042
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38

Einleitung

sich zum einen gemäß E.3 in der Staffelung der Bestrafungsformen für Gewalt in
(1) leichte Schuld, (2) schwere Schuld und (3) bis zu zehn Monate Kerkerhaft und
zum anderen in der Abstufung der Ungehorsamsdauer in (1) einen Tag, (2) zwei
Tage sowie (3) in drei Tage und länger gemäß E.4. Je nachdem, wie lange der De-
linquent im Ungehorsam verharrte, sollte seine Bestrafung bemessen sein.
F) Die Generalstatuten von 1340 (Malavalle)
Nur in den Handschriften G und C sind die Generalstatuten des Jahres 1340 do-
kumentiert. Lediglich der erste Satz begegnet noch in der Handschrift M2, die
danach komplett abbricht.
Die 1340-er Regelungen sind in mehrfacher Hinsicht anders. In beiden Über-
lieferungen werden zu Beginn die entscheidenden Teilnehmer im Definitorium
benannt. Zugegen waren demnach die Vertreter der Provinziale Frankreichs und
der Definitoren Deutschlands, welche im Kapitel gemeinsam mit dem Generalpri-
or Simon den Vorsitz geführt hätten. Dabei handelte es sich um Johannes Haltert
vom Kloster des heiligen Ursmar in Aalst als Stellvertreter des Provinzialpriors
von Frankreich und um Heinrich von Berchen, den Prior des Hauses in Mühlbach,
als Stellvertreter des Provinzialpriors der Provinz Alemania. Die Definitoren im
genannten Kapitel waren Christoph, Abt im Kloster des heiligen Quiricus in Po-
pulonia, Bruder Franciscus, Prior des Klosters des heiligen Paulus in Albano für
die Provinz Tuszien, Bruder Wilhelm, Prior in Wastina für die Provinz Frankreich,
und Bruder Rodophus, Prior in Speyer für die deutsche Provinz.
Darüber hinaus nehmen die Statuten von 1340 erstmals explizit unter Nennung
älterer Paragraphen Veränderungen an eben diesen vor. Die Sammlung beginnt
mit dem bereits anskizzierten Rückruf jener zwölf Statuten von 1271 ohne eige-
nen Titel.66 Die Gründe dieses Rückrufes und anderer Revisionen lägen in der
überbordenden Flut der Vorgängerstatuten, welche immer wieder zu Sonderre-
gelungen Anlass gegeben hätten, heißt es. Besser sei es aber, wenige Regelungen
mit Demut zu befolgen, als viele zu überschreiten. Deshalb halten die Statuten
von 1340 zukünftige General- wie Provinzkapitel an, prospektiv nur noch wenige
neue Statuten zu erlassen. Außerdem seien die meisten jener übermäßig vielen Sta-

66 Handschrift G, fol. 171r und C, fol. 250r: Hec edita duodecim statuta generalia edita fuerunt
apud sanctum Guillermum in capitulo generali anno 1271. In capitulo vero provinciali in
Alosto celebrato publicata et accepta, et anno 1340 cum aliis post ipsa edita pariformiter
revocata ut patet inferius in capitulo ipso anno Domini 1340.
 
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