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Sonntag, Jörg [Editor]; Verlag Schnell & Steiner [Editor]; Ziegler, Thomas A. [Oth.]
Die Statuten der Wilhelmiten (1251-1348): Zeugnisse der Verfassung eines europäischen Ordens : Edition und Übersetzung — Klöster als Innovationslabore, Band 5: Regensburg: Schnell + Steiner, 2019

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https://doi.org/10.11588/diglit.53725#0043
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Einleitung

39

tuten nicht wie notwendig von zwei Kapiteln ordnungsgemäß bestätigt worden.67
Welche Art von Kapitel hier gemeint ist, bleibt unscharf. Die dreifache Lesung
auf zentraler Ebene, wie sie die Dominikaner in ihrem Orden eingeführt hatten,
scheint kaum angedacht gewesen zu sein, hätte dies für die Inkraftsetzung eines
Statutes doch mindestens zwölf Jahre bedeutet. Viel wahrscheinlicher dürfte jene
eigentümlich-wilhelmitische Bestätigung von Provinz- und Generalkapitel sein,
für die sich, wie schon angedeutet, allerdings keine explizit statutarische Festle-
gung nachweisen lässt. Faktisch hat es sie zweifelsfrei gegeben.68
Ein wenig eigentümlich mag anmuten, dass das Generalkapitel zwar jene zwölf
Statuten (B.27-B.38) komplett zurückruft, im Anschluss jedoch sechs von ihnen
wieder erlässt. Mit identischem Wortlaut gilt dies für B.32 (Quomodo generalis
admitti debeat), B.38 {De fratribus inobedientibus), B.34 {De religiosis proprie-
tariis) und B.35 {De ludo taxillorum). Mit variiertem Wortlaut, aber inhaltsgleich
begegnet B.33 {De absolutione generalis). Zusätzlich verabschiedet das Kapitel
einen ergänzenden Paragraph zum Spiel, der erstmals auch eine Begründung um-
fasst, lasse sich das Spiel um Gewinn doch mit denjenigen nicht vereinbaren, die
Christus nachzufolgen versuchten.69 Mit völlig anderem Wortlaut und nicht min-
der präzisiert taucht auch B.36 {Ne curis deserviat aliquis) zur Pfründenannahme
wieder auf:
„Mögen auch gemäß des Privilegs des Papstes unsere Brüder in den
Kirchen für uns dargebrachte Kirchenpfründe erhalten dürfen, er-
scheint dies zwar mit dem Recht, jedoch nicht der Vernunft zu harmo-
nieren, nach Aufgabe des Gelübdes, das wir abgelegt haben, für irdi-
schen Nutzen diesen fremden Dingen zu dienen; daher haben wir mit
der Autorität des gegenwärtigen Kapitels festgelegt, dass kein Prior
oder Bruder unseres Ordens fortan fremde kirchliche [...].“ [Ämter
übernehmen darf].70
Tatsächlich getilgt wurden demnach lediglich B.27-31 und B.37, die wohl entwe-
der nur allzu logisch waren oder (etwa im Falle des Verbots der Inkorporation in
B.27) dem ohnehin stagnierenden Orden nur wenig förderlich schienen.

67 Siehe die Diskussion dazu, unten, S. 49.
68 Siehe dazu oben, S. 36, 49-50, und unten, S. 70.
69 Siehe das Statut Eli, unten, S. 286: [...] qui cum Christo et pro Christo crucifigi videntur et
esse debent.
70 Siehe das Statut E10, unten, S. 284.
 
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