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Sonntag, Jörg [Hrsg.]; Verlag Schnell & Steiner [Hrsg.]; Ziegler, Thomas A. [Bearb.]
Die Statuten der Wilhelmiten (1251-1348): Zeugnisse der Verfassung eines europäischen Ordens : Edition und Übersetzung — Klöster als Innovationslabore, Band 5: Regensburg: Schnell + Steiner, 2019

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https://doi.org/10.11588/diglit.53725#0047
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Einleitung

43

H-K) Dubia: Weitere Statuten
Zusätzlich beinhalten die Handschriften weitere Statuten, deren Zuordnung nicht
eindeutig geklärt werden kann. Sie sind in der vorliegenden Edition unter den Du-
bia aufgeführt. Einerseits handelt es sich um die constitutiones eines Generalka-
pitels von Rom (H), das zeitlich nicht exakt zu bestimmen ist. Die Ordensnieder-
lassung in Rom hat es nachweislich seit spätestens 1268 gegeben, die Titularkirche
S. Balbina, von der in den Statuten die Rede ist, bestand seit der Spätantike an der
Via Appia. Um 1373 gehörte dieser Konvent bereits nicht mehr dem Orden der
Wilhelmiten an.76
Am ausführlichsten überliefert sind diese Rom-Statuten einmal mehr in der
Handschrift C, wo sie direkt nach den Bestimmungen von 1251 und vor zwei Pro-
vinzialstatuten des Jahres 1257 rangieren. Am Ende der Handschrift M2 taucht der
zweite Paragraph dieser Balbina-Statuten völlig abgesondert auf, aber auch hier
folgt eine Provinzregelung von 1257. Legt man die obligatorische Zeitspanne zwi-
schen den Generalkapiteln von vier Jahren an, könnten die Generalstatuten von
Rom somit aus dem Jahr 1255 oder bei etwaiger Verzögerung von 1256 stammen.
Dies würde implizieren, dass der Einfluss der Wilhelmiten auf das Monasterium
S. Salvatoris de S. Balbina Romae bereits zu dieser Zeit groß genug gewesen sein
muss. Kaspar Elm erwähnt die Generalkapitel von Rom und Mazzapalu ohne
nähere Spezifizierung als Versammlungen des 14. Jahrhunderts, während er an
anderer Stelle zumindest Mazzapalu korrekterweise auf 1290 festlegt.77
Warum das Generalkapitel in Rom (H.l-10) und nicht in Malavalle stattfand,
lässt sich wie im Fall von Mazzapalu nicht mehr erschließen. Möglicherweise such-
te man bewusst die Nähe zur Kurie, da die genannten Vorbereitungen zur Uni-
on mit den Augustiner-Eremiten, die am 6. April 1256 erfolgte, sicher bereits in
Gange waren. Am 15. Juli 1255 hatte die Kurie auch Prioren der Wilhelmiten zu
einem noch näher zu bestimmenden Termin nach Rom gerufen. Möglicherweise
aber lässt sich der Ausweich nach Rom auch mit den Unruhen im Orden selbst
erklären, hatte man doch bei Papst Innozenz IV. am 18. 8. 1254 die Absetzung
des Generalpriors Johannes und die Bestätigung von Gubert als neuen General er-
reicht. Der Dominikanerkardinal von S. Sabina habe dazu auf einem Generalkapi-
tel einen Kompromiss ausgehandelt und der Bischof von Forli Gubert in sein Amt

76 Mit Nachweisen, etwa aus einer Urkunde von Clemens IV. (31.3.1268), siehe zum Monasterium
S. Salvatoris de S. Balbina Romae Elm, Beiträge zur Geschichte, S. 96 und 160. Zur Titelkirche
siehe u. a. Armellini, Le chiese di Roma, Bd. 2, S. 724-26.
77 Vgl. Elm, Beiträge zur Geschichte, S. 54 und dagegen ebenda, S. 126.
 
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