Einleitung
45
minder mit der Bestätigung aller Generalstatuten auf der Provinzebene korrelie-
ren mag. Es scheint, als ob es in letzter Konsequenz praktisch rechtlich irrelevant
war, um welchen Typ Statut es sich handelte.
Darüber hinaus dokumentiert M2 weitere sechs Statuten, die unikal in dieser
Handschrift vorkommen, das heißt nicht minder kaum zuordenbare Paragraphen
sind. Es handelt sich um wohl zwischen 1271 und 1324 verabschiedete Regelun-
gen (K.l-5) zum Tragen von Pelzen, zum Fest der Mariä Empfängnis, zum ,Con-
fiteor* vor Messe und Tischsegnung, gegen den Gebrauch von Gewalt und zum
Fest der Apostelteilung.
Aus diesem Grund sind alle derart unklaren Fälle der Vermengung bewusst
nicht ausgelassen, sondern in die Edition integriert worden.
2.2. Begriff, Form und Geltung
Die Generalkapitelsbeschlüsse gewähren bemerkenswerte Einblicke in die Lebens-
weise der Wilhelmiten und - selbstredend - in ihr Ordensrecht. Sie thematisieren
den Ordensaufbau, die Wahl und Absetzung des Generalpriors, die Aufnahme
von neuen Brüdern, ihren Umgang mit Kleidung, Speisen, Büchern oder Geld so-
wie in paradigmatischer Weise besonders ausführlich und immer wieder diverse,
typisierte Fehlverhaltensweisen mit entsprechender Strafandrohung. Uber Jahr-
zehnte hinweg dominieren, wie in den Statutensammlungen anderer Orden auch,
Maßnahmen gegen Gewalt, Flucht, Diebstahl und Ungehorsam. Alles in allem
bringen auch die wilhelmitischen Statuten ein tendenziell „geschlossenes System
aus Zuständigkeiten und Repräsentationen, hierarchischen Abstufungen und In-
stanzen, Verfahrensabläufen und Kommunikation“ ans Licht.80 81 Dieses System
wiederum war nicht starr, sondern in ständiger Bewegung.
Generell freilich erkannten bereits die Kanonisten des hohen und späten Mit-
telalters die hohe Aussagekraft der partikularen Rechtssatzungen, gäben sie doch
mehr Informationen über einen Orden preis als das ius communeGerade für
die Erforschung der Wilhelmiten und ihrer Eigenheiten aber ist die Analyse ihrer
partikularen Rechtssatzungen, namentlich der Statuten, dringender als für zahl-
80 Melville, The Institutionalization of Religious Orders [im Druck],
81 Siehe dazu Melville, Ordensstatuten und allgemeines Kirchenrecht, S. 705-706.
45
minder mit der Bestätigung aller Generalstatuten auf der Provinzebene korrelie-
ren mag. Es scheint, als ob es in letzter Konsequenz praktisch rechtlich irrelevant
war, um welchen Typ Statut es sich handelte.
Darüber hinaus dokumentiert M2 weitere sechs Statuten, die unikal in dieser
Handschrift vorkommen, das heißt nicht minder kaum zuordenbare Paragraphen
sind. Es handelt sich um wohl zwischen 1271 und 1324 verabschiedete Regelun-
gen (K.l-5) zum Tragen von Pelzen, zum Fest der Mariä Empfängnis, zum ,Con-
fiteor* vor Messe und Tischsegnung, gegen den Gebrauch von Gewalt und zum
Fest der Apostelteilung.
Aus diesem Grund sind alle derart unklaren Fälle der Vermengung bewusst
nicht ausgelassen, sondern in die Edition integriert worden.
2.2. Begriff, Form und Geltung
Die Generalkapitelsbeschlüsse gewähren bemerkenswerte Einblicke in die Lebens-
weise der Wilhelmiten und - selbstredend - in ihr Ordensrecht. Sie thematisieren
den Ordensaufbau, die Wahl und Absetzung des Generalpriors, die Aufnahme
von neuen Brüdern, ihren Umgang mit Kleidung, Speisen, Büchern oder Geld so-
wie in paradigmatischer Weise besonders ausführlich und immer wieder diverse,
typisierte Fehlverhaltensweisen mit entsprechender Strafandrohung. Uber Jahr-
zehnte hinweg dominieren, wie in den Statutensammlungen anderer Orden auch,
Maßnahmen gegen Gewalt, Flucht, Diebstahl und Ungehorsam. Alles in allem
bringen auch die wilhelmitischen Statuten ein tendenziell „geschlossenes System
aus Zuständigkeiten und Repräsentationen, hierarchischen Abstufungen und In-
stanzen, Verfahrensabläufen und Kommunikation“ ans Licht.80 81 Dieses System
wiederum war nicht starr, sondern in ständiger Bewegung.
Generell freilich erkannten bereits die Kanonisten des hohen und späten Mit-
telalters die hohe Aussagekraft der partikularen Rechtssatzungen, gäben sie doch
mehr Informationen über einen Orden preis als das ius communeGerade für
die Erforschung der Wilhelmiten und ihrer Eigenheiten aber ist die Analyse ihrer
partikularen Rechtssatzungen, namentlich der Statuten, dringender als für zahl-
80 Melville, The Institutionalization of Religious Orders [im Druck],
81 Siehe dazu Melville, Ordensstatuten und allgemeines Kirchenrecht, S. 705-706.