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Sonntag, Jörg [Editor]; Verlag Schnell & Steiner [Editor]; Ziegler, Thomas A. [Oth.]
Die Statuten der Wilhelmiten (1251-1348): Zeugnisse der Verfassung eines europäischen Ordens : Edition und Übersetzung — Klöster als Innovationslabore, Band 5: Regensburg: Schnell + Steiner, 2019

DOI Page / Citation link: 
https://doi.org/10.11588/diglit.53725#0054
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50

Einleitung

delt, bleibt ebenfalls unklar. Dieses Phänomen rückt vielmehr die Frage nach dem
umgekehrten Prinzip in den analytischen Fokus, von auf den Generalkapiteln ge-
prüften oder gar bestätigten Provinzkapitelsbeschlüssen also. Die Quellen lassen
uns auch darüber im Dunkeln. Die in den Handschriften konkret als Beschlüs-
se eines Provinzkapitels gekennzeichneten Paragraphen jedenfalls werden überra-
schender Weise nirgends unter ebenso konkreter Nennung auf den Generalkapi-
teln markiert und aufgegriffen. Dass die ohnehin stets wiederkehrenden Themen-
felder in den Generalstatuten dennoch begegnen, ist freilich der Natur der Sache
geschuldet. Eine tatsächlich ,gegenseitigec Lesung ist demnach nicht bezeugt.
Was wiederum für derart prospektive, formalisierte Rechtsdefinitionen wie den
Statuten in erwartbarer Form als gängig auftaucht, ist das klassische Verbot, unbe-
fugte Veränderungen an Inhalt und Umfang der gesatzten Normen vorzunehmen.
Ähnlich wie bei den Prämonstratensern sollte nichts willkürlich verändert, hinzu-
gefügt oder ausgelassen werden.94 Im Statut 85 von 1251 werden die Gründe die-
ser Definition und zugleich diversifizierte Sanktionen bei Verstoß festgelegt. So
heißt es:
„Damit also die Definitionen ohne die oben niedergeschriebene Ver-
wirrung durch irgendeine Widersprüchlichkeit im Orden einheitlich
beobachtet werden können, verbieten wir mit großer Strenge, dass
ein Prior oder eine (andere) Person des Ordens es wagt, irgendetwas
an ebendiesen Regelungen übereifrig oder arglistig zu verringern, zu
vermehren oder zu verändern. Wer aber als einer entdeckt wurde, der
ein Verbot derartig überschritten hat, der soll, falls er ein Prior ist,
sechs Tage die schwere Schuld tragen und an drei Freitagen bei Brot
und Wasser fasten und nichtsdestoweniger gemäß dem Urteil der Vi-
sitatoren bestraft werden. Wenn aber irgendeine (andere) Person des
Ordens dies getan hat, dann soll sie aus dem eigenen Haus verstoßen
werden und nicht zu diesem zurückkehren dürfen, es sei denn auf
Beschluss des Generalkapitels.“95

94 Vgl. Les Statuts de Premontre au milieu du Xlle siede, ed. Lefevre / Grauwen, S. 1.
95 Siehe das Statut A.85, unten, S. 168. Die späteren Statutensammlungen allerdings schweigen zu
einem solchen Gebot.
 
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