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Sonntag, Jörg [Editor]; Verlag Schnell & Steiner [Editor]; Ziegler, Thomas A. [Oth.]
Die Statuten der Wilhelmiten (1251-1348): Zeugnisse der Verfassung eines europäischen Ordens : Edition und Übersetzung — Klöster als Innovationslabore, Band 5: Regensburg: Schnell + Steiner, 2019

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https://doi.org/10.11588/diglit.53725#0056
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52

Einleitung

wurde der Generalprior, folgen wir den Statuten von 1271, nicht vom gesamten
Klosterverband, wie dies bei den Franziskanern oder Dominikanern der Fall war,
sondern gemeinsam von jedem Bruder in Malavalle und allen Prioren der toska-
nischen Provinz. Während die Statuten von 1251 - der Orden hatte nördlich der
Alpen noch kaum Fuß gefasst - von jedem Konventsprior und jeweils zwei ge-
wählten Vertretern als externen Mitwählern gesprochen hatten, betonten die un-
datierten Statuten von Rom, dass höchstens vier Prioren pro Provinz Mitwähler
sein dürften. Die Anzahl der toskanischen Prioren allerdings wurde bewusst offen
gelassen.102 Diese Regelung von Rom macht wiederum ein späteres Erscheinungs-
datum (als 1271) für diese Statuten wahrscheinlich.103 In jedem Fall vermengt die-
ser Modus der gemeinsamen Wahl des Konvents und externer Prioren traditionell
benediktinische und mendikantische Wahlprinzipien, denn Zisterzienser und Clu-
niazenser wählten ihre Äbte allein im Konvent, wobei der Abt von Cluny darüber
hinaus Abt aller Cluniazenser blieb.104
Die Autorität des wilhelmitischen Generalpriors lag mehrheitlich in der Tradi-
tion: Sie fußte zunächst auf dem durch jene Wahl erlangten Priorenamt von Mala-
valle und war infolge dessen in der Sukzession des heiligen Wilhelm an dem Ort
begründet, an dem alles seinen Anfang genommen hatte. Nichtsdestotrotz scheint
jener (positiv besetzte) Generalabt Rainer (f 1298) aus dem Pariser Konvent ge-
stammt zu haben.105 Zusätzlich ist für Lambert, der als Vermittler das Gesetzes-
werk von 1271 auf den Weg gebracht hatte, vermutet worden, dass er aus dem
Konvent von Bernardfagne gekommen sei. Halten lässt sich diese letzte Vermu-
tung, folgen wir Kaspar Elm, aber wohl nicht.106
Dass diesen in Malavalle residierenden Generalabt bei weitem nicht die Aura
etwa eines Abts von Cluny umgab und auch seine Autorität in den Provinzen
nördlich der Alpen stetig sank, zeigen die Statuten unmissverständlich, waren
doch die Wilhelmitenkonvente nördlich der Alpen nicht einmal verpflichtet, ih-
ren General aufzunehmen, wenn er (gemäß B.32 von 1271 und bestätigt in F.2
von 1340) ohne gesiegelte Urkunden von S. Paul (am Albaner See) und Acero-
na, also der ältesten Konvente Tusziens, Einlass erbat.107 Auch hatte er sich als

102 Vgl. die Statuten A.2, B.4 und H.l, unten, S. 98, 188 und 316.
103 Zu dieser Diskussion siehe oben, S. 43-44 und 43.
104 Hierzu u. a. Melville, The Abbot of Cluny at the Turning Point from the Charismatic-Traditional
to Legal Authority, S. 151-164. Zu Clunys Statuten immernoch grundlegend Ders., Action,
Text, and Validity, S. 67-83.
105 Vgl. die Handschrift C, fol. 183v und Elm, Beiträge zur Geschichte, S. 125.
106 Vgl. Elm, Beiträge zur Geschichte, S. 125 und dagegen ebenda, S. 122.
107 Vgl. Ein solcher Fall ist nicht bezeugt. Dieses Statut B.32/F.5 wurde 1340 zurückgezogen und
 
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