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Sonntag, Jörg [Hrsg.]; Verlag Schnell & Steiner [Hrsg.]; Ziegler, Thomas A. [Bearb.]
Die Statuten der Wilhelmiten (1251-1348): Zeugnisse der Verfassung eines europäischen Ordens : Edition und Übersetzung — Klöster als Innovationslabore, Band 5: Regensburg: Schnell + Steiner, 2019

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https://doi.org/10.11588/diglit.53725#0061
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Einleitung

57

sammeln und am Tag des heiligen Laurentius mit Bedacht einsetzen.128 Im Jahr
1340 beschloss das Generalkapitel, dass „entsprechend des Inhalts eines apostoli-
schen Antwortschreibens das Studium der Theologie, welches bis jetzt schändlich
und respektlos vernachlässigt“ worden sei, im Pariser Ordenshaus wieder herge-
stellt werden solle - „gemäß der Form, die in der Urkunde bzw. im Sonderschrei-
ben kundgetan und niedergeschrieben worden wäre“.129 Kaspar Elm ging davon
aus, dass man sich erst im „ausgehenden 15. Jahrhundert unter dem Einfluss der
Humanisten auch dem Studium und der Lehre der klassischen Sprachen“ zuwand-
te.130
Eine ausformulierte Unterscheidung in veränderbare und unveränderbare
Rechtselemente treffen die Statuten nicht. Als unverrückbare spirituelle Leitprin-
zipien der Wilhelmiten aber begegnen ebenda Ortsgebundenheit, Schweigen, Ge-
horsam und Demut sowie der Verzicht auf Eigenbesitz. Gerade im Hinblick auf
diese Kategorien wurde in auffälliger Weise auch die Benediktsregel, jener ehedem
auferlegte spirituelle Leittext, in den Statuten insgesamt 13 Mal konkret adressiert,
mehrheitlich und erwartbar in den zisterziensisch geprägten Bestimmungen von
1251 und 1271. Die Benediktsregel wurde explizit bemüht, wenn es um die recht-
mäßige Wahl des Priors, die Einhaltung des Schweigens, die Betreuung der Gäs-
te, die Bestrafung bei schwerer Schuld, die Wiederaufnahme von Flüchtigen, den
Fleischverzehr und um jenen verbotenen Eigenbesitz ging. Aus zisterziensischen
Kontexten vertraute Titulaturen, wie „heilige Regel“ (B.l, B.5 von 1271) oder bei-
spielsweise „Lehrmeisterin Regel“ (E.4 von 1324), lassen sich dabei finden. Selbst
als die Wilhelmiten nur noch selten aus dem Recht anderer Orden schöpften, blieb
die Regel demnach - freilich in geringerem Maße - in den Statuten präsent.
An nur wenigen Stellen ist unterdessen die Rede von den Zellen, die unterein-
ander nicht zu betreten und regelmäßig zu inspizieren seien.131 Die Einsamkeit
{solitudo) als solche wird nicht thematisiert. Vielleicht dürfte man dies von Ge-
neralstatuten eines Ordens, dessen Konvente sich im Süden und Norden doch
ziemlich unterschieden, auch nicht erwarten. Der Begriff des propositum taucht
interessanterweise ohnehin in keiner der Handschriften auf.132

128 Es handelt sich um das Provinzialstatut ,De portione studentiarum‘ (1337), in: Handschrift Al,
fol. 105v-106r und Handschrift C, fol. 254v-255r.
129 Siehe das Statut E3, unten, S. 280.
130 Vgl. die Ausführungen in Elm, Einleitung, S. 1092.
131 Siehe vor allem Sie Statuten A.35 und A.44, unten, S. 130 und 134.
132 Dies unterscheidet sich durchaus von den Statuten anderer Gemeinschaften, etwa von denen der
Cluniazenser unter Abt Hugo im Jahr 1200. Siehe z. B. die Statuta Cluniacenses, ed. Charvin,
Bd. 1, S. 42 (Nr. 6, im Rahmen der Aufnahme von Knaben). Der Begriff der virtus hingegen
 
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