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Sonntag, Jörg [Hrsg.]; Verlag Schnell & Steiner [Hrsg.]; Ziegler, Thomas A. [Bearb.]
Die Statuten der Wilhelmiten (1251-1348): Zeugnisse der Verfassung eines europäischen Ordens : Edition und Übersetzung — Klöster als Innovationslabore, Band 5: Regensburg: Schnell + Steiner, 2019

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https://doi.org/10.11588/diglit.53725#0125
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A.21: Vom Fleischverzehr
Außerhalb unserer Einsiedeleien soll es keine Person des Ordens wagen, Fleisch
zu essen, wenn sie auf irgendeine Art zu den Häusern der Brüder zurückkehren
kann, es sei denn dies würde durch eine ersichtliche Krankheit verhindert. Wer
dagegen verstößt, soll für jedes Mal drei Freitage bei Brot und Wasser fasten.
In den Krankensälen selbst aber soll es kein Prior oder Bruder wagen, zur Lin-
derung, zum Trost, zugunsten irgendjemandes Gesellschaft oder aus einer ande-
ren Gelegenheit heraus Fleisch zu essen, es sei denn, wie die Regel sagt, er ist
schwach oder krank. Wer dagegen verstoßend (Fleisch) gegessen oder zum Essen
dargereicht hat, soll für eine jede Überschreitung einen Tag bei Brot und Wasser
fasten.25
A.22: Erneut vom Fleischverzehr im Krankensaal
An Samstagen und am ersten Sonntag im Advent bis zur Geburt des Herrn und
vom neunten Sonntag vor Ostern26 bis Ostern soll m unseren Krankensälen kein
Fleisch gegessen oder sollen keine Speisen mit Schmalz verfeinert werden, außer
schwere Krankheit verlangt danach.27
A.23: Vom Fleischverzehr in den Häusern anderer Orden
In den Häusern eines anderen Ordens aber sollen sie es auf keinen Fall wagen,
Fleisch zu essen, und auch keine Gerichte, die ihnen von draußen gebracht wer-
den, wenn sie der Meinung sind, dass darin Fett enthalten ist; im Übrigen sollen
diejenigen, welche dagegen verstoßen, an drei Freitagen bei Brot und Wasser fas-
ten.

25 Libellus Definitionum (1237), XIII, 1, S. 332.
26 Gemeint ist der sog. Circumdederunt.
27 Libellus Definitionum (1237), XIII, 2, S. 332.
 
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