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Sonntag, Jörg [Editor]; Verlag Schnell & Steiner [Editor]; Ziegler, Thomas A. [Oth.]
Die Statuten der Wilhelmiten (1251-1348): Zeugnisse der Verfassung eines europäischen Ordens : Edition und Übersetzung — Klöster als Innovationslabore, Band 5: Regensburg: Schnell + Steiner, 2019

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https://doi.org/10.11588/diglit.53725#0127
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A.24: Von den Kranken
Es soll nicht erlaubt sein, dass irgendein Kranker, der nicht aus unserem Orden
stammt, in unsere Krankensäle aufgenommen wird, außer vielleicht der eigene Bi-
schof oder eine andere ehrenvolle religiöse Person, falls dies dem Prior und den
Brüdern richtig erscheint. In einem anderen für die auswärtigen Kranken entspre-
chend den Erfahrungen vorgesehenen Haus aber soll für diese Kranken vorge-
sorgt werden, gemäß der Kapazität der Orte sowohl in Bezug auf Fleisch als auch
die übrigen Notwendigkeiten.
Keinem erkrankten Bruder soll die Erlaubnis gegeben werden, zu irgendwel-
chen Häusern weltlicher Personen zu gehen, um dort zu verweilen, außer es ist
aus starker und offenbarer Notwendigkeit nötig, dorthin zu gehen, um einen Ent-
schluss zu fassen, sofern er nicht jenem, der aufgebrochen ist, aus ehrenvoller Ver-
bindung vorher sichtbar war und der Bruder, nachdem er den Entschluss gefasst
hat, so schnell es möglich ist, ebensowohl zur Einsiedelei zurückkehrt.
Wer diese Regelung übertritt, soll von seinem Prior schwer bestraft werden, im
Übrigen soll der Prior, wenn er diese Regelungen vernachlässigt, selbst nach dem
Urteil des Visitators bestraft werden.
A.25: Von den Pitanzen
Keiner außer jenem, der an der Glocke sitzt, soll im Refektorium die allgemeine
und spezielle Pitanz für die Essenden ausgeben, mit Ausnahme des Kellerers, der
stets angehalten ist, dem außerhalb des Chores verweilenden Bruder etwas als
Pitanz darzureichen.
 
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