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Sonntag, Jörg [Hrsg.]; Verlag Schnell & Steiner [Hrsg.]; Ziegler, Thomas A. [Bearb.]
Die Statuten der Wilhelmiten (1251-1348): Zeugnisse der Verfassung eines europäischen Ordens : Edition und Übersetzung — Klöster als Innovationslabore, Band 5: Regensburg: Schnell + Steiner, 2019

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https://doi.org/10.11588/diglit.53725#0139
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A.41: Von denen, welche die Einsiedelei verlassen
Diejenigen, die vom Orden wegen irgendeiner Pilgerreise Weggehen oder aus be-
liebigem Grund bewirken, vom Gebrechen eines Steines oder eines Bruchs be-
fallen zu werden,37 sollen auf Wunsch des Generalpriors zu anderen Ordenshäu-
sern geschickt werden, wo sie bis zur Ankunft des Visitators in schwerer Schuld
aufgenommen werden und als Letzte ausharren sollen, ohne zum eigenen Haus
zurückzukehren (außer mit besonderer Erlaubnis des Visitators).
A.42: Von der Durchsuchung der Zellen
Der Prior oder irgendeiner der Brüder in seinem Auftrag soll jeden Monat die
Zellen der Brüder durchsuchen. Und wenn bei einem (Bruder) irgendetwas auf-
gefunden wurde, was er nicht mit der Zustimmung seines Priors besessen hat, soll
er, wie es in der Regel enthalten ist, besonders schwer bestraft werden.38
A.43: Von der Bestattung derer, die Besitz angehäuft haben
Wenn bei einem verstorbenen Bruder irgendwelches Eigentum gefunden worden
ist, soll er außerhalb der Pforte des Klosters bestattet werden.39
A.44: Von den Zellen
Besonders streng wird verboten, dass irgendeiner der Brüder es wagt, die Zelle
eines anderen ohne die Erlaubnis des Priors oder des Ordenskustos zu betreten.
Wenn einer aber diese Regelung übertreten hat, soll er an drei Tagen im Kapitel
gezüchtigt werden und an einem Tag bei Brot und Wasser fasten.

37 Statuta Cistercienses, 1161, 53, S. 600.
38 Vgl. RB, XXX, 2-8.
39 Statuta Cistercienses, Signy, 44, S. 620; Vauclair, 24, S. 635 oder Alcobaga, 95, S. 692.
 
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