Edition
141
A. 52: Von der Aufnahmefähigkeit der Einsiedeleien
Es wird festgelegt, dass die Prioren im Ratschluss mit der Gemeinschaft vor Ort ei-
ne Zahl an Personen fest bestimmen und man einschätzt, jenseits welcher Zahl nie-
mand in eines dieser Häuser aufgenommen werden darf, außer vielleicht, dass ihre
Möglichkeiten so sehr angewachsen sind, dass in ihnen viele frei von Beeinträch-
tigung verpflegt werden können. Und auch sollen keine Personen aufgenommen
werden, die für Mönchsordnung und Beachtung der Regel nicht geeignet sind.
A.53: Von der Versetzung der Brüder i
Um einen Wettstreit und ein Ärgernis zu vermeiden, legen wir fest und bekräfti-
gen wir, dass der Generalprior keine Macht besitzen soll, die Brüder von einem
Haus sodann in ein (anderes) Haus zu versetzen,44 es sei denn er zeigt den Defi-
nitoren im Generalkapitel die offenkundige Notwendigkeit (hierfür) an; und erst
dann sollen diejenigen, die zu versetzen sind, im Ratschluss des Priors und der
Definitoren versetzt werden.
A. 54: Von der Versetzung der Brüder 2
Ferner, wenn er einmal im Jahr die Visitation der Häuser durchführt, (und) falls
er (dabei) irgendeinen Bruder aufgrund eines offensichtlichen Ärgernisses als ver-
dächtig erachtet hat oder falls irgendeiner einen rechtmäßigen Grund geltend macht,
dass er dort zu seinem eigenen Heil nicht bleiben kann, dann soll er (ihn) im Rat-
schluss aus Prior und den Alten zu einem anderen Ort schicken, falls er der Mei-
nung ist, dass es nützlich sei.45
44 Zu dieser Wendung vgl. u. a. die Statuta Cistercienses, 1194, 60, S. 304 oder die Acta capitulorum
generalium ordinis praedicatorum, 1233, S. 4.
45 Vgl. u. a. den Libellus Definitionum (1202), VII, 3, S. 88 oder die Statuta Cistercienses, Alcobaga,
9, S. 680.
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A. 52: Von der Aufnahmefähigkeit der Einsiedeleien
Es wird festgelegt, dass die Prioren im Ratschluss mit der Gemeinschaft vor Ort ei-
ne Zahl an Personen fest bestimmen und man einschätzt, jenseits welcher Zahl nie-
mand in eines dieser Häuser aufgenommen werden darf, außer vielleicht, dass ihre
Möglichkeiten so sehr angewachsen sind, dass in ihnen viele frei von Beeinträch-
tigung verpflegt werden können. Und auch sollen keine Personen aufgenommen
werden, die für Mönchsordnung und Beachtung der Regel nicht geeignet sind.
A.53: Von der Versetzung der Brüder i
Um einen Wettstreit und ein Ärgernis zu vermeiden, legen wir fest und bekräfti-
gen wir, dass der Generalprior keine Macht besitzen soll, die Brüder von einem
Haus sodann in ein (anderes) Haus zu versetzen,44 es sei denn er zeigt den Defi-
nitoren im Generalkapitel die offenkundige Notwendigkeit (hierfür) an; und erst
dann sollen diejenigen, die zu versetzen sind, im Ratschluss des Priors und der
Definitoren versetzt werden.
A. 54: Von der Versetzung der Brüder 2
Ferner, wenn er einmal im Jahr die Visitation der Häuser durchführt, (und) falls
er (dabei) irgendeinen Bruder aufgrund eines offensichtlichen Ärgernisses als ver-
dächtig erachtet hat oder falls irgendeiner einen rechtmäßigen Grund geltend macht,
dass er dort zu seinem eigenen Heil nicht bleiben kann, dann soll er (ihn) im Rat-
schluss aus Prior und den Alten zu einem anderen Ort schicken, falls er der Mei-
nung ist, dass es nützlich sei.45
44 Zu dieser Wendung vgl. u. a. die Statuta Cistercienses, 1194, 60, S. 304 oder die Acta capitulorum
generalium ordinis praedicatorum, 1233, S. 4.
45 Vgl. u. a. den Libellus Definitionum (1202), VII, 3, S. 88 oder die Statuta Cistercienses, Alcobaga,
9, S. 680.