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Sonntag, Jörg [Hrsg.]; Verlag Schnell & Steiner [Hrsg.]; Ziegler, Thomas A. [Bearb.]
Die Statuten der Wilhelmiten (1251-1348): Zeugnisse der Verfassung eines europäischen Ordens : Edition und Übersetzung — Klöster als Innovationslabore, Band 5: Regensburg: Schnell + Steiner, 2019

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https://doi.org/10.11588/diglit.53725#0153
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A.64: Von den Gebeten der Laienbrüder
Die Laienbrüder sollen für die Matutinen des Tages 24 ,Vater unser* mit dem ,Glo-
ria Patri* aufsagen und ebenso viele für die heilige Jungfrau, also das ,Ave Maria*;
zu jeder Stunde des Tages sieben (Vater unser) und sieben für die heilige Jung-
frau, zu den Vespern (aber) zwölf und ebenso viele für die heilige Jungfrau; für
die Verstorbenen zwölf zu den Vespern und täglich zu den Matutinen. An Fei-
ertagen aber soll das Offizium für die Verstorbenen durch sie (die Laienbrüder)
selbst verdoppelt werden.
A.65: Von den Festtagen, die für Laienbrüder arbeitsfrei sind
An diesen Festen arbeiten die Laienbrüder nicht: zu Weihnachten und an den drei
folgenden Tagen, am Tag der Beschneidung, an Epiphanie, Mariä Reinigung, Ma-
riä Verkündigung, zu Ostern, am Ostermontag und -dienstag, zu Christi Him-
melfahrt, Pfingsten und am Pfingstmontag, zu allen Festlichkeiten für die heilige
Maria, an Philippus und Jakobus, am Tag des heiligen Johannes des Täufers, der
Apostel Petrus und Paulus, des Apostel Jacobus, des Laurentius, Bartholomäus,
Matthäus, Michaels, Simon und Judas, zu Allerheiligen, zum Fest des Bischofs
Martin, des Andreas, Thomas und zum Weihetag der Kirche52und beim Fest des
heiligen Wilhelm. An diesen Festen sollen diejenigen, die in den Einsiedeleien sind,
dennoch tun, was ihnen befohlen worden ist.

52 Vgl. den Libellus Definitionum (1237), XIV, 5, S. 340 und die Usus conversorum, III, 2-23, S. 61.
 
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