Edition
163
A.81: Von der schweren Schuld
Wenn irgendjemand einer schweren Schuld unterworfen wird, dann soll er durch
eben dieses Urteil seine Bestrafung empfangen. Nachdem ihm die Buße für schwe-
re Schuld auferlegt wurde, soll er sich sofort die Kapuze über den Kopf ziehen und
sich heraus aus dem Kapitel an den Ort begeben, den der Prior für ihn als passend
vorgesehen hat. Auch soll ihm zum Trost ein weiser, älterer Bruder zugewiesen
werden, der ihn ermutigen und zur Demut anspornen soll, damit er nicht von
noch größerer Trauer verschlungen werde.
Eine besondere Rede möge im Kapitel angesetzt werden, und, wie es die Regel
vorschreibt, ist von allen Brüdern für ihn zu beten.70
Der Prior aber muss sowohl auf die Gesundheit seines Körpers als auch auf die
Art der Schuld achten. Dementsprechend nämlich soll er die Bestrafung abschwä-
chen oder verstärken.
Die Mahlzeit erhält er nach dem Maß und zu der Zeit, welche der Prior für
ihn als geeignet ansieht, so wie es in der Regel geschrieben steht; die Trinkgefäße
jedoch, die dabei genutzt wurden, sollen entweder zerbrochen oder an die Armen
ausgegeben werden.
Vor dem Tor der Kirche soll er ausgestreckt auf dem Boden liegen, solange
bis der Gottesdienst beendet wird, und dabei keine Kapuze auf dem Kopf ha-
ben, beim Kommen und Gehen jedoch möge er sie auf dem Kopf behalten. Wenn
aber eine Messe oder ein Totenoffizium ohne Pause im Rahmen eines kanonischen
Stundengebets folgt, soll er sich nicht niederwerfen, bis sich der Konvent aus der
Kirche hinausbegibt.
Wenn er aber im Kapitel aufzunehmen sein wird, soll er auf Befehl des Priors
bis zum Eingang des Kapitels die Kapuze auf dem Kopf tragen. Nachdem er diese
abgelegt hat, soll er vor den Prior treten und sich ihm mit Knien und Handknö-
cheln auf dem Boden zu Füßen werfen und so beide Chorhälften durchlaufen,
wobei keiner sich verbeugt oder ihm hilft, sondern alle ruhig sitzen bleiben. So
oft er am Prior vorbeigeht, soll er sich verneigen und so vor dem Lesepult stehen,
wobei er keine venia vollzieht, wenn er dorthin kommt, bis der Befehl vom Prior
ergeht, sich zu setzen.
70 RB, XXVII, 4.
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A.81: Von der schweren Schuld
Wenn irgendjemand einer schweren Schuld unterworfen wird, dann soll er durch
eben dieses Urteil seine Bestrafung empfangen. Nachdem ihm die Buße für schwe-
re Schuld auferlegt wurde, soll er sich sofort die Kapuze über den Kopf ziehen und
sich heraus aus dem Kapitel an den Ort begeben, den der Prior für ihn als passend
vorgesehen hat. Auch soll ihm zum Trost ein weiser, älterer Bruder zugewiesen
werden, der ihn ermutigen und zur Demut anspornen soll, damit er nicht von
noch größerer Trauer verschlungen werde.
Eine besondere Rede möge im Kapitel angesetzt werden, und, wie es die Regel
vorschreibt, ist von allen Brüdern für ihn zu beten.70
Der Prior aber muss sowohl auf die Gesundheit seines Körpers als auch auf die
Art der Schuld achten. Dementsprechend nämlich soll er die Bestrafung abschwä-
chen oder verstärken.
Die Mahlzeit erhält er nach dem Maß und zu der Zeit, welche der Prior für
ihn als geeignet ansieht, so wie es in der Regel geschrieben steht; die Trinkgefäße
jedoch, die dabei genutzt wurden, sollen entweder zerbrochen oder an die Armen
ausgegeben werden.
Vor dem Tor der Kirche soll er ausgestreckt auf dem Boden liegen, solange
bis der Gottesdienst beendet wird, und dabei keine Kapuze auf dem Kopf ha-
ben, beim Kommen und Gehen jedoch möge er sie auf dem Kopf behalten. Wenn
aber eine Messe oder ein Totenoffizium ohne Pause im Rahmen eines kanonischen
Stundengebets folgt, soll er sich nicht niederwerfen, bis sich der Konvent aus der
Kirche hinausbegibt.
Wenn er aber im Kapitel aufzunehmen sein wird, soll er auf Befehl des Priors
bis zum Eingang des Kapitels die Kapuze auf dem Kopf tragen. Nachdem er diese
abgelegt hat, soll er vor den Prior treten und sich ihm mit Knien und Handknö-
cheln auf dem Boden zu Füßen werfen und so beide Chorhälften durchlaufen,
wobei keiner sich verbeugt oder ihm hilft, sondern alle ruhig sitzen bleiben. So
oft er am Prior vorbeigeht, soll er sich verneigen und so vor dem Lesepult stehen,
wobei er keine venia vollzieht, wenn er dorthin kommt, bis der Befehl vom Prior
ergeht, sich zu setzen.
70 RB, XXVII, 4.