Edition
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Ferner soll er verhindern, dass irgendeiner der Brüder die Dinge, die er als zu
verbessernde erkannt hat, geradezu zu einem größeren Übel oder Skandal, der
leichtfertig wäre, bis zur Ankunft des Visitators weiterverbreitet und am Leben
hält. Stattdessen mögen diese Dinge zu einem günstigen Zeitpunkt kundgetan und
verbessert werden.
Wenn er gegen diese Verfahrensweise handelt, so soll der Visitator, wie er es ver-
dient, durch den vorgesetzten Prior getadelt oder auf dem Generalkapitel bestraft
werden.73
Der Visitator soll darüber hinaus Vorsorge treffen, dass er in einer Urkunde, die
mit seinem Siegel gesiegelt wurde, das außen an der Urkunde herabhängen soll,
sorgfältig zusammenschreibt, was er zu verbessern oder zu regeln beschlossen hat,
und die Urkunde zum Verlesen auf dem folgenden Visitationskapitel überlasse.74
A.85: Vom Verbot, die Statuten zu verändern
Damit also die Definitionen ohne die oben geschriebene Verwirrung durch ir-
gendeine Widersprüchlichkeit im Orden einheitlich beobachtet werden können,
verbieten wir mit großer Strenge, dass irgendein Prior oder eine Person des Or-
dens es wagt, irgendetwas an ebendiesen Regelungen übereifrig oder arglistig zu
verringern, zu vermehren oder zu verändern.
Wer aber als einer entdeckt wurde, der das Verbot derartig überschritten hat,
der soll, falls er ein Prior ist, sechs Tage die schwere Schuld tragen und an drei
Freitagen bei Brot und Wasser fasten und nichtsdestoweniger gemäß dem Urteil
der Visitatoren bestraft werden. Wenn aber irgendeine Person des Ordens dies
getan hat, dann soll sie aus dem eigenen Haus verstoßen werden und darf nicht
zu diesem zurückkehren, es sei denn auf Beschluss des Generalkapitels.
73 Libellus Definitionum (1202), VII, 2, S. 85-86 (Hss. LV) und Libellus Definitionum (1237), VII,
2/1, S. 283-284.
74 Libellus Definitionum (1202), VII, 3, S. 88 und später Libellus Definitionum (1257), VII, 1,
S. 284. Zu diesem Passus und seiner Wirkung siehe Oberste, Visitation und Ordensorganisa-
tion, S. 87.
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Ferner soll er verhindern, dass irgendeiner der Brüder die Dinge, die er als zu
verbessernde erkannt hat, geradezu zu einem größeren Übel oder Skandal, der
leichtfertig wäre, bis zur Ankunft des Visitators weiterverbreitet und am Leben
hält. Stattdessen mögen diese Dinge zu einem günstigen Zeitpunkt kundgetan und
verbessert werden.
Wenn er gegen diese Verfahrensweise handelt, so soll der Visitator, wie er es ver-
dient, durch den vorgesetzten Prior getadelt oder auf dem Generalkapitel bestraft
werden.73
Der Visitator soll darüber hinaus Vorsorge treffen, dass er in einer Urkunde, die
mit seinem Siegel gesiegelt wurde, das außen an der Urkunde herabhängen soll,
sorgfältig zusammenschreibt, was er zu verbessern oder zu regeln beschlossen hat,
und die Urkunde zum Verlesen auf dem folgenden Visitationskapitel überlasse.74
A.85: Vom Verbot, die Statuten zu verändern
Damit also die Definitionen ohne die oben geschriebene Verwirrung durch ir-
gendeine Widersprüchlichkeit im Orden einheitlich beobachtet werden können,
verbieten wir mit großer Strenge, dass irgendein Prior oder eine Person des Or-
dens es wagt, irgendetwas an ebendiesen Regelungen übereifrig oder arglistig zu
verringern, zu vermehren oder zu verändern.
Wer aber als einer entdeckt wurde, der das Verbot derartig überschritten hat,
der soll, falls er ein Prior ist, sechs Tage die schwere Schuld tragen und an drei
Freitagen bei Brot und Wasser fasten und nichtsdestoweniger gemäß dem Urteil
der Visitatoren bestraft werden. Wenn aber irgendeine Person des Ordens dies
getan hat, dann soll sie aus dem eigenen Haus verstoßen werden und darf nicht
zu diesem zurückkehren, es sei denn auf Beschluss des Generalkapitels.
73 Libellus Definitionum (1202), VII, 2, S. 85-86 (Hss. LV) und Libellus Definitionum (1237), VII,
2/1, S. 283-284.
74 Libellus Definitionum (1202), VII, 3, S. 88 und später Libellus Definitionum (1257), VII, 1,
S. 284. Zu diesem Passus und seiner Wirkung siehe Oberste, Visitation und Ordensorganisa-
tion, S. 87.