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Sonntag, Jörg [Hrsg.]; Verlag Schnell & Steiner [Hrsg.]; Ziegler, Thomas A. [Bearb.]
Die Statuten der Wilhelmiten (1251-1348): Zeugnisse der Verfassung eines europäischen Ordens : Edition und Übersetzung — Klöster als Innovationslabore, Band 5: Regensburg: Schnell + Steiner, 2019

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https://doi.org/10.11588/diglit.53725#0205
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201

Sollte es vielleicht, was fern sei, scheinen, dass die Mutter, unser Haus des hei-
ligen Wilhelm, in ihrem Vorsatz ermattet und von der Befolgung der heiligen Re-
gel oder der Ordensgesetze abweicht, so sollen auf ebendiese Weise zwei führen-
de Prioren, nämlich die Visitatoren desselben Hauses, den Generalprior bis zu
drei Mal ermahnen, damit er sich selbst bessert und Sorge trägt, die anderen zur
Besserung anzuregen; und die übrigen Dinge, die über die anderen Prioren und
Konvente besprochen worden sind, sollen sie96 bei ihm und seinen Untergebenen,
wenn [jene] offenkundig unverbesserlich sind, gewissenhaft erfüllen; ausgenom-
men ist, dass, wenn der Generalprior nicht von selbst gehen will; dann können sie
den Trotzigen solange weder absetzen noch exkommunizieren, bis sie entweder
im Generalkapitel oder, falls ihnen zu warten nicht möglich scheint, in einem an-
deren Haus mit den zusammengerufenen Prioren Tusziens den schädlichen Mann
aus seinem Amt entlassen und kurz darauf gemäß den Statuten des Ordens einen
geeigneten Prior an seiner statt wählen. Falls jener oder die Brüder des Hauses des
heiligen Wilhelm weiter trotzig ungehorsam sein wollen, sollen sie (die Visitato-
ren) keineswegs scheuen, sie mit dem Schwert der Exkommunikation zu strafen.97
Ferner aber, wenn einer dieser Pflichtverletzer sich endlich besinnt und sich
wünscht, seine Seele zu retten und in einem beliebigen Haus der drei oben er-
wähnten Visitatoren Zuflucht sucht, soll er wie ein Hausgenosse oder Erbe der
Kirche98 nach einer rechtskonformen Genugtuung wiederaufgenommen werden,
(und zwar) bis er - in der pflichtmäßig vorgesehenen Art und Weise wiederaufge-
nommen - dem eigenen Haus zurückgegeben wird. In der Zwischenzeit aber soll
das jährliche Kapitel nicht im Haus des heiligen Wilhelm abgehalten werden, son-
dern an einem anderen Ort, wo es von den vorher benannten Prioren, das heißt
den Visitatoren, vorgesehen worden ist.99

96 Gemeint sind die Visitatoren von Malavalle.
97 CCPosterior, 38-39, S. 384.
98 Dieses Vokabular lehnt sich mit Eph 2, 19 und Rm 8, 17 an die Übersetzung der CCPosterior
(übers.), ed. Brem / Altermatt, S. 201 an.
99 CCPosterior, 138-159, S. 384-385.
 
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