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Sonntag, Jörg [Hrsg.]; Verlag Schnell & Steiner [Hrsg.]; Ziegler, Thomas A. [Bearb.]
Die Statuten der Wilhelmiten (1251-1348): Zeugnisse der Verfassung eines europäischen Ordens : Edition und Übersetzung — Klöster als Innovationslabore, Band 5: Regensburg: Schnell + Steiner, 2019

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https://doi.org/10.11588/diglit.53725#0243
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239

Jetzt von den Dingen, die keinen eigenen Titel haben
B.27: Dass niemand unserem Orden einen Ort einverleibt
Es ist niemandem erlaubt, eine Einsiedelei im Namen unseres Ordens irgendwo
anders neu zu errichten, ein (schon) errichtetes Haus anderswohin zu transferie-
ren, zu verändern oder unserem Orden einen anderen Platz durch Unterwerfung
einzuverleiben, außer mit Erlaubnis des General- oder Provinzialkapitels.
Der Prior aber, der (diese Regelungen) übertreten und die oben im Kapitel über
die Aufnahme neuer Orte130 genannte Vorgehensweise nicht eingehalten hat, soll
durch ein Urteil des nächsten Kapitels bestraft werden.
Ebenso sollen, falls irgendein Ort unseres Ordens durch ungehorsame Brüder
oder Betrüger unvollendet geblieben ist, die Urheber wie auch der Ort selbst dau-
erhaft vom Orden abgetrennt werden.
B.28: Vom Büchererwerb
Überdies wird festgelegt und angeordnet, dass die Brüder ihre Bücher zeit ihres
Lebens mit der Erlaubnis ihres Oberen behalten sollen und sie sie nicht aus dem
Orden weggeben können. Egal wo ein Bruder stirbt, sollen die Bücher jedoch an
das Haus zurückgegeben werden, wo sie hergestellt oder erworben worden sind.
Haben die Brüder die Bücher aber beim Eintritt in den Orden mitgebracht,
sollen sie (die Bücher) nach ihrem Tod in dem selben Haus verbleiben, wo sie (die
Brüder) ihre Profess abgelegt haben.131

130 Siehe oben das Statut B.7, S. 208.
131 Vgl. unten das Statut G.3 von 1348, S. 292.
 
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