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Sonntag, Jörg [Hrsg.]; Verlag Schnell & Steiner [Hrsg.]; Ziegler, Thomas A. [Bearb.]
Die Statuten der Wilhelmiten (1251-1348): Zeugnisse der Verfassung eines europäischen Ordens : Edition und Übersetzung — Klöster als Innovationslabore, Band 5: Regensburg: Schnell + Steiner, 2019

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https://doi.org/10.11588/diglit.53725#0249
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245

Aus den Statuten des Generalkapitels133
B.32: Wie dem Generalprior Zutritt gewährt werden soll
Es wurde bestimmt und den Provinzen Frankreich und Deutschland gnädig er-
laubt, dass sie fortan weder den Generalprior noch einen seiner Gesandten (außer
mit dem Siegel der zwei Prioren von St. Paul und Acerona) aufnehmen müssen.
B.33: Von der Amtsentlassung des Generalpriors
Wir legen fest, dass der Generalprior weder abgelöst werden soll, darf oder kann
(außer im Falle größter Not, die keinen Aufschub duldet), außer im Generalkapi-
tel in Anwesenheit jener Transmontanen, die zugegen sein sollen und können.
B.34: Von den (etwas) besitzenden Religiösen
Um die verabscheuungswürdige Verdorbenheit der Eigentumsherren, so sehr sie
unter uns ist, auszumerzen, wollen wir und verordnen, dass alle Brüder dreimal
im Jahr all ihre Dinge ihrem eigenen Prior vorzeigen oder beschreiben, sogar un-
abhängig vom Drängen des Priors. Darunter verstehen wir jedoch nicht, dass der
Prior, so oft er es wünscht, dies fordern kann, wie es in der Regel enthalten ist.134

133 Diese Statuten finden sich in der Leithandschrift M2 gesondert erst nach denen des Jahres 1324
wieder. Die Bemerkungen der Handschriften A1GCV, welche diese Statuten ebenfalls überlie-
fern, machen jedoch deutlich, dass sie Teil der Statutenzwölfergruppe von 1271 sind. Siehe dazu
auch die Einleitung, S. 33-34.
134 Dies ist wohl ein Verweis auf RB, XXXIII, 1-8, wo jeglicher Eigenbesitz verboten wird.
 
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