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Sonntag, Jörg [Hrsg.]; Verlag Schnell & Steiner [Hrsg.]; Ziegler, Thomas A. [Bearb.]
Die Statuten der Wilhelmiten (1251-1348): Zeugnisse der Verfassung eines europäischen Ordens : Edition und Übersetzung — Klöster als Innovationslabore, Band 5: Regensburg: Schnell + Steiner, 2019

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https://doi.org/10.11588/diglit.53725#0265
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261

Die folgenden Statuten wurden im Jahr 1304 beschlossen
D.i: Von den Eigensinnigen
Es wird festgelegt, dass Brüder, welche drei Tage lang in Ungehorsam ausharren
ohne Buße zu leisten, von ihren Prioren weggeschickt werden können. Der Prior,
zu dem sie geschickt werden, muss sie, die nicht ohne die Lizenz des Provinzials
zurückkehren dürfen, ohne Widerspruch behalten.
D.2: Von denen, die einzukerkern sind
Wir schreiben vor, dass alle Brüder, sobald es ihnen der Prior befiehlt, gegen jed-
weden sich auflehnenden Bruder, den der Prior des Hauses für begangene Sün-
den zur Kerkerhaft verurteilt hat, mit Rücksicht auf das Haus und unter Strafe
der Suspension und Exkommunikation, von der sie, außer durch den Provinzial,
nicht losgesprochen werden können, Gewalt anwenden sollen.
D.3: Von den einzurichtenden Gefängnissen und der Rasur
Wir schreiben den Prioren kraft ihres Amtes vor, dass ein jeder einen Kerker für
Verbrecher in seinem Kloster einrichten soll.
Ebenfalls legen wir fest, dass aller zwei Wochen die Rasur geschehen soll.137

137 Vgl. z. B. die Acta capitulorum generalium ordinis praedicatorum, 1289, 1293, 1294 oder 1296,
S. 349, 268, 272, 278.
 
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