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Sonntag, Jörg [Editor]; Verlag Schnell & Steiner [Editor]; Ziegler, Thomas A. [Oth.]
Die Statuten der Wilhelmiten (1251-1348): Zeugnisse der Verfassung eines europäischen Ordens : Edition und Übersetzung — Klöster als Innovationslabore, Band 5: Regensburg: Schnell + Steiner, 2019

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https://doi.org/10.11588/diglit.53725#0267
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263

D.4: Von zu verleihenden Urkunden
Wir schreiben vor, dass Urkunden des Ordens unter Erinnerungsbriefen an Brü-
der, die sie benötigen, verliehen werden können und dass diese, nachdem ihre
Geschäfte erledigt sind, die Urkunden dem Haus, von dem sie sie erhalten haben,
zurückgeben sollen.
Ebenso (schreiben wir vor), dass die Privilegien138 des Ordens in Herzogen-
busch, Bernardfagne und Wahncourt aufbewahrt werden sollen.
D.5: Wem die Brüder beichten sollen
Wir schreiben vor, dass alle Brüder dem eigenen Prior beichten sollen und nir-
gendwo anders, außer dem- oder denjenigen, welchem oder welchen der Prior
seine Stellvertretung anvertraut hat, und dies ist den Beichte Hörenden und Neh-
menden unter Androhung von drei Tagen bei Brot und Wasser einzuschärfen.
Über das bei Tisch einzuhaltende Schweigen139
Wir legen fest, dass die Brüder bei Tisch das Schweigen einhalten und Fehlgänger
entsprechend den Statuten bestraft werden sollen, und dass, wenn es dem Prior
außerhalb der Beichte bekannt geworden ist und er die Fehlgänger nicht bestraft,
er selbst gemäß der Statuten bestraft werden soll.

138 Gemeint sind die wichtigsten Schriftstücke des Ordens.
139 Dieser kurze Paragraph taucht in den Handschriften A1VC unmittelbar mit dem vorigen Statut
zur Beichte auf. Er ist deshalb hier wiedergegeben. Es kann jedoch nicht ausgeschlossen werden,
dass es sich um ein Provinzialstatut von 1305 handelt.
 
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