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Sonntag, Jörg [Hrsg.]; Verlag Schnell & Steiner [Hrsg.]; Ziegler, Thomas A. [Bearb.]
Die Statuten der Wilhelmiten (1251-1348): Zeugnisse der Verfassung eines europäischen Ordens : Edition und Übersetzung — Klöster als Innovationslabore, Band 5: Regensburg: Schnell + Steiner, 2019

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https://doi.org/10.11588/diglit.53725#0275
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271

Wenn es aber ein schwerer Schlag gewesen ist, etwa ein Hieb mit dem Schwert,
Messer oder etwas Ähnlichem, dann soll er, insofern es in Folge der Tat zu einer
Verstümmelung, Abtrennung oder zum Verlust von Gliedmaßen gekommen ist,
für zehn Monate dem Kerker übergeben werden. Sofern sich aber zeigt, dass der
Prior dies ignoriert, soll bei der folgenden Visitation dieselbe Buße erleiden.
E.4: Von den Ungehorsamen
Damit das Gut des Gehorsams, ohne welches jeder Glaube141 leer wäre, unverletz-
lich geachtet wird, legen wir fest und ordnen wir an, dass em Bruder, der seinem
Prior trotzig, widerspenstig oder ungehorsam gewesen und eine Stunde lang in
seiner Hartnäckigkeit gegenüber seinem Prior ungehorsam verblieben ist, einen
Tag bei Brot und Wasser fasten soll.
Wenn er aber einen Tag lang in seiner Hartnäckigkeit verharrt ist, soll er für
sieben Tage die Buße schwerer Schuld erleiden.
Wenn er für zwei Tage ungehorsam gewesen ist, soll ihm (darüber hinaus) auf-
erlegt werden, einen Monat lang an jedem Freitag und Mittwoch bei Brot und
Wasser zu fasten.
Wenn er selbst nach drei Tagen in (dieser) Starrsinnigkeit verblieben ist, und
schon jetzt als unverbesserlich erscheint, soll er - so wie es die Regel, unsere Lehr-
meisterin, vorschreibt - aus dem Kloster ausgestoßen werden.142

141 Religio ist hier auch im Sinne der Ordenszugehörigkeit verstehbar.
142 Modifizierung von RB, LXXI, 9.
 
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