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36

Lexikalische Texte I, Teil 1

23’
Rs. v r
9-10’
12-13’
24 -25’

akkadische Übersetzung stimmt dagegen mit der sumerischen Version des vorliegenden Manuskripts VAT 10340+
überein und führt die Personenbezeichnung an.
Vgl. die Variante aus Emar (D. Amaud. Emar VI/4. Nr. 44. 248’. Hh II). die sowohl in dem sumerischen als auch in
dem akkadischen Eintrag die Konjunktion ü einfügt: se ü mäs-bi = e-ü ü si-bat-s[ii\. Zum Wort (s^’um siehe den
Kommentar zu VAT 12396 Vs. ii 1 ’-9’ (siehe unten: Text 7).
BM 64390 Rs. 4’ (ZA 7. 31) hat hier den Eintrag us-re-e-tui (so auch Rm 826 nachMSL5. 35 : 332). Ash 1924.1385
ii’ 21 ’ bietet nach MSL 5. 35. Anm. zu Z. 332 es-re-e-tu4 (in der Kopie in Iraq 6. 158. Nr. 26 steht es-re-e-ti).
Bei den akkadischen Einträgen dieser beiden Zeilen geht die Formenbildung durcheinander. Zu erwarten wären die
Formen izäz und izuzzü. die sich im Duplikat 82-9-18. 4370 Rs. 11 ’—12’ (RA 7. 31) Enden.
Statt einer Wiederholung der Form ekul ist in Z. 12’ ekkal zu erwarten. Die Z. 13’ ist stark beschädigt, die erhaltenen
Zeichenspuren sprechen jedoch für eine korrekte Form in dieser Zeile.
Der Komposittext in MSL 5.37 bietet:
(353) [nu]-ba-ab-du8-a = L//1 up-ta-at-tar
(354) [n]u-ba-ab-si-sä = L//1 us-te-es-sir
Ein Teil des nu- am Anfang der Zeile 354 sei laut MSL im Duplikat S23 (Ni. Ist., ohne Nummer) noch erhalten; die
Verneinung der akkadischen Ausdrücke in MSL ist eine Emendation. Bei dem vorliegenden Text aus Assur fehlt
nur so wenig vom Beginn des akkadischen Eintrags, daß die Ergänzung eines ul ausgeschlossen werden kann. Aus
diesem Grund wird hier davon ausgegangen, daß beide Zeilen nicht verneint waren.
In der oben angeführten Übersetzung werden die akkadischen Einträge des vorliegenden Textes als subordinierte
Singularformen aufgefaßt. Falls es sich hier um Pluralformen handeln sollte, müßte man in der linken Spalte b a - ab -
du8-e-mes undba-ab-si-sä-e-mes ergänzen.

6) VAT 10234 (Kopie S. 489)

ur5-ra = hubullu, Tafel II

Fundnummer: - ; Fundort: - ; Archivzugehörigkeit: -
Beschreibung: Bruchstück einer Tafel mit einem Stück des linken Seitenrandes; 105 x 66 x 30 mm. Auf der Vorderseite sind
von der ersten Kolumne 20 Zeilen erhalten, von der zweiten nur wenige Zeichenanfänge. Die erhaltenen Ränder der
Kolumnen sind jeweils durch eine senkrechte Linie markiert, die Subkolumnen sind durch eine weitere Linie voneinander
getrennt. Auf der Rückseite blieben die Reste von zwei Zeilen des Kolophons erhalten; die durch die senkrechten Linien
markierte Kolumne ist unbeschrieben.
Datierung: mittel- oder frühneuassyrisch
Inhalt: Hh II 25-44 (Personen. Rechtstermini)
Kopie: S. 489 (= DKB-LLA*). Bearbeitung: MSL 5. 52-53. Textzeuge C; DKB-LLA
Duplikate: In der Liste sind nur die in gedruckten oder elektronischen Veröffentlichungen zugänglichen Duplikate angeführt.
Die Kursivschrift kennzeichnet neu gejointe Fragmente, die in MSL nicht verwendet wurden. In den Inhaltsangaben
werden nur die für VAT 10234 relevanten Textabschnitte angegeben und die Texte werden nach der Nummer der ersten
Zeile von Hh. die sie enthalten, geordnet. Die Schülertafeln sind durch das Siglum (S) gekennzeichnet.

BM 56488 (= 82-7-14. 864 in ZA 7. 27-29)
Hhll 1-29; 43-68 (S)
MSL Ms. S!
Sn 1951.147A + 1952.153+168+183+216A+246+248
Hh II 1-50
MSL Ms. U (nur 153+
+251 (AfO 28. 106-107)
168+183+216A+246)
BM 59753 (AOAT 275. 440-442)
Hhll 29-35 (S)
K 4316 (2R 33. 2) + K16183 (CDLI)
Hh II 38-57
MSL Ms. B
Ash 1924.877 (Iraq 6. 159. Nr. 29)
Hh II 42-45 (S)
MSL Ms. Kish 29

Transliteration und Übersetzung:

Vs. I 1’ (25)
[ab-ba]
vse'-[bu-tu\
die Ältesten
2’ (26)
[ab-ba iri]
Tse-bu-ut' [URU]
die Ältesten der Stadt
3’ (27)
[ab-ba lugal]
rMIN LUGAL1
die Ältesten des Königs
4’ (28)
[ab-ba di-ku5]
rMIN DI.KU,1
die Ältesten des Richters, oder die ältesten
Richter7
5’ (29)
[ab-ba-ne-ne]
rMIN-xz/-/7z/1
die Ältesten Ältester
6’ (30)
[igi ab-ba iri]
rmi-ih-ru' [AB].rBAn [URU]
vor den Ältesten der Stadt / den Ältesten der
Stadt Gleichrangiger
7’ (31)
[maskim]
ra-rbi1-su
ein Bevollmächtigter oder Beauftragter
einer offiziellen Stelle
8’ (32)
[maskim] iri
MIN URU
Bevollmächtigter der Stadt
9’ (33)
[maskim] lugal
MIN TUGAL1
Bevollmächtigter des Königs
10’ (34)
[maskim] rdi1-ku5
MIN rDI.KU51
Bevollmächtigter des Richters
 
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