Metadaten

Bartholomae, Christian; Heidelberger Akademie der Wissenschaften / Philosophisch-Historische Klasse [Editor]
Sitzungsberichte der Heidelberger Akademie der Wissenschaften, Philosophisch-Historische Klasse (1910, 11. Abhandlung): Über ein sasanidisches Rechtsbuch — Heidelberg, 1910

DOI Page / Citation link: 
https://doi.org/10.11588/diglit.32157#0018
License: Free access  - all rights reserved
Overview
Facsimile
0.5
1 cm
facsimile
Scroll
OCR fulltext
18

Chr. Bartholomae.

Angabe $ hac pasemär beigefügt; d. i. Vonseiten (auf Antrag)

des Beklagten 5, so 7. 14, 11. 8, 14, 12. 2, 17, oder aucli bloß W"ü ->
i pasemär 'des Beklagten', so 14. 12.

War nun das gerichtlicke Verfakren eingeleitet, so konnte das
5 absckließende Urteil nur in besonderen Fällen auf Grund einer ein-
zigen Verkandlung gesprocken werden. Ein solcher Fall ist 10. 13 f.
angeftikrt: Jr^oey i f W-®ü ■Cixs-'ü £üüi ^ senj? <?-£'

£0 J\> iw^ü ne) Jrpey ijjo 1 ne) ha göwet Tcu man x ves därom

um pasemär hac därisn vizdist 1 u - ? - bavet pa evak - ? - pa därisn
io dätostän sar, d. i. „Wenn er [der Kläger] sagt; c[Das Grundstück], 2
das ick besitze, ist mein Eigentum, und vom Beklagten wird mir der
Besitz beeinträcktigt’, und es zur Gericktsverkandlung kommt, so gekt
mit einer Gericktsverkandlung tiber den Besitz das Gerichtsverfahren
zu Ende“. Hier wird es wokl die einfacke Verlagerung des Falls
15 sein, die seine sofortige Entsckeidung in einer Sitzung gestattet. Es
liätte allerdings vom Verfasser gesagt werden mtissen, daß diese An-
sickt tiber die Bekandlung des Falls nickt von allen maßgebenden
Juristen geteilt wurde. Denn in unmittelbarem Anschluß wird der
nämliche Fall nockmals vorgetragen, aber mit andern Angaben tiber
20 seine vorsckriftsmäßige Erledigung; s. S. 19. 14ff. —Wesentlick anders
liegt der Grund in dem Fall, von dem wir 14. 17 f. lesen, sofern ich
die Stelle ricktig versteke. Es keißt dort: ^hü iiiü ■ ■ ■

iw^t i5"^3ö +^«3) Jev + £ ms3)* )ey £o J^ ijxr . .. guft hu pa

markarzän paci evak - ? - scir burrit apäyostan hac apostäk padtäk
25 nikiritan “. . . es ist gesagt: die Notwendigkeit, beim Hauptverbrechen
sckon bei einer Gericktsverkandlung den Kopf abzusckneiden, ist aus
dem Awesta deutlick zu erseken”. Das soll dock wokl besagen, daß
gegen den, der eines Hauptverbreckens beschuldigt und überftikrt ist,
gleick in der ersten Verkandlung die darauf stekende Todesstrafe aus-
30 gesprocken werden soll. Hier ist die Abktirzung des Verfakrens offen-
bar durck die Sckwere des Verbreckens bestimmt, woftir eine mög-
lickst rascke Stikne geboten sckien. Im allgemeinen aber bedurfte
es dreier Gericktsverkandlungen, bis das Ende des Gerichtsverfakrens
(idätostän sar) erreiclit wurde. Beim ersten Termin konnte jedock
35 ein vorläufiges Urteil erlassen werden, das galt, cbis das Gericktsver-
fakren zum Abschluß kam’ (teiiw ^o j^ r«33«3ü Ji täk dätostän sar bavet).
Blieben beim zweiten Termin Kläger und Beklagter auf ikrem Stand-

" 1 d^3)u-5j) vizästan (s. GlrPh. la 304) eig. ‘obrogare’, ein weiteres Ver-

| bum mit vi zu )l'S35* ,^ Ji virästan und li^- ui Ji vinärtan.

2 Der Streitgegenstancl wird nicht näher bezeichnet. Ich schließe aus dem
Zusammenhang, daß es sich um ein Grundstück handelt.
 
Annotationen
© Heidelberger Akademie der Wissenschaften