Verbalsuöixformen babylonisch-assyriscber Inschriflen.
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Plur. 3.msc.acc. sunuü \ „
, „ „. sunuh
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,. 3.fem.acc. sinati \
7 , v v } sinatu.
,, ,, ,, dat. smasim j
Die Begrenzung der Zeit, um welche diese Formen-
ablösungen stattgefunden haben, bereitet insofern Schwierigkeiten,
als es siclr von vornherein nicht wahrscheinlich machen läßt, daß
die Übernahme der betreffenden Funktionen bei sämtlichen Bil-
dungen genau oder auch nur ungefähr zur gleichen Zeit erfolgt sei.
Der sehr weite Spielraum für den Übergang einzelner Formen —
sinasim <f siniiu 1500, kunuti <j kunusu mindestens 1350, ni(a)ti <f
nasi F240 .Jahre — ist aber gewiß nur scheinbar und hängt mit
der Unvollständigkeit des verfügbaren iVIaterials zusammen. Sicher
bezeugt ist keine der alten Formen in der Zeit nach 1450 — mit
Ausnahme von suasu um 870') — und keine der jungen Formen
in der Zeit vor 700 — mit einziger Ausnahme eines einzigen Vor-
kommens von sunuti. * 2) Ahem Anschein nach beginnt also der
Übergang — als Ganzes hetrachtet — um die Mitte des fünfzehnten
und endet in der zweiten FTälfte des achten vorchristlichen Jahr-
hunderts.
Damit ist meines Wissens zum ersten Mal ein An-
haltspunkt gefunden, um das relative Alter der Vorlagen,
der cluppani labiruti zu bestimmen, von denen die in der
Kujundschik-Bibliothek erhaltenen Inschriften kopiert
sind. 3) Voraussetzung dahei ist, daß die Schreiber Asurhanipal’s
jene Originale peinlich genau widergegeben haben. In der Tat
spricht eine Reihe von Indizien für die Richtigkeit clieser allgemeinen
Annahme: die sorgfältige Angabe, ob ein Text vollständig abge-
schrieben sei ocler nicht 4); ob in cler Abschrift gewisse Zeilen der
Vorlage „übersprungen“ seien 5), uncl ob der Text einen Auszug
aus einer längeren Komposition bitde 4); ferner das Vorkommen des
0 S. oben S. 14, Z, 2-,
2) S. oben S. 12, Z. 22. —• Über attanappalsunusi vgl oben S. 12, N. 4.
6) Ich leugne natürlich durchaus nicht, daß mehrere solche Anhallspunkte
existieren; sie erhalten aber nur dann Bevveiskraft, wenn auf Grund ziemlich um-
fangreicher Materialsammlungen Etappen gesetzmäliger Entwicklung nachgewiesen
werden können.
4) Cat. V, p. XXX. — 5) S. Meissner, OL 11, 407.
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Die Begrenzung der Zeit, um welche diese Formen-
ablösungen stattgefunden haben, bereitet insofern Schwierigkeiten,
als es siclr von vornherein nicht wahrscheinlich machen läßt, daß
die Übernahme der betreffenden Funktionen bei sämtlichen Bil-
dungen genau oder auch nur ungefähr zur gleichen Zeit erfolgt sei.
Der sehr weite Spielraum für den Übergang einzelner Formen —
sinasim <f siniiu 1500, kunuti <j kunusu mindestens 1350, ni(a)ti <f
nasi F240 .Jahre — ist aber gewiß nur scheinbar und hängt mit
der Unvollständigkeit des verfügbaren iVIaterials zusammen. Sicher
bezeugt ist keine der alten Formen in der Zeit nach 1450 — mit
Ausnahme von suasu um 870') — und keine der jungen Formen
in der Zeit vor 700 — mit einziger Ausnahme eines einzigen Vor-
kommens von sunuti. * 2) Ahem Anschein nach beginnt also der
Übergang — als Ganzes hetrachtet — um die Mitte des fünfzehnten
und endet in der zweiten FTälfte des achten vorchristlichen Jahr-
hunderts.
Damit ist meines Wissens zum ersten Mal ein An-
haltspunkt gefunden, um das relative Alter der Vorlagen,
der cluppani labiruti zu bestimmen, von denen die in der
Kujundschik-Bibliothek erhaltenen Inschriften kopiert
sind. 3) Voraussetzung dahei ist, daß die Schreiber Asurhanipal’s
jene Originale peinlich genau widergegeben haben. In der Tat
spricht eine Reihe von Indizien für die Richtigkeit clieser allgemeinen
Annahme: die sorgfältige Angabe, ob ein Text vollständig abge-
schrieben sei ocler nicht 4); ob in cler Abschrift gewisse Zeilen der
Vorlage „übersprungen“ seien 5), uncl ob der Text einen Auszug
aus einer längeren Komposition bitde 4); ferner das Vorkommen des
0 S. oben S. 14, Z, 2-,
2) S. oben S. 12, Z. 22. —• Über attanappalsunusi vgl oben S. 12, N. 4.
6) Ich leugne natürlich durchaus nicht, daß mehrere solche Anhallspunkte
existieren; sie erhalten aber nur dann Bevveiskraft, wenn auf Grund ziemlich um-
fangreicher Materialsammlungen Etappen gesetzmäliger Entwicklung nachgewiesen
werden können.
4) Cat. V, p. XXX. — 5) S. Meissner, OL 11, 407.
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