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G. A. Gerhard:
Zunächst ist soviel klar: Drytons uncl Apollonias Ehevertrag kann
nicht schon ums Jahr 33 des Philometor (149/8) ahgefaht sein, wie
man bisher wohl annahm 27), sondern erst nach dem Jalir 34, fällt
aiso, da dieses im Hinblick auf unsre Bittschrift wohl nicht in
Betracht kommt, entweder ins Jahr 35 (147/6) oder ins Jahr 36
(146/5). Zugunsten des ersteren Jahres dürfte die folgende Über-
legung entscheiden. Der Grenf. P. I, 15, der sich inhaltlich als
Schluß unsrer Petition der Ptolemaiostöchter erweist (s. u.), ist,
bereits fragnrentiert, nachträglich noch zu zwei weiteren heterogenen
Aufzeichnungen benutzt worden: auf seiner Rückseite steht eine
(leider hoffnungslos unleserliche) Getreiderechnung der (Apollonia-)
Semmonthis; auf die Vorderseite hat Dryton im recliten Winkel zu
der ursprünglichen Petitionsschrift ebenfalls eine Rechnung ge-
schrieben (P. Grenf. I, 16), die datiert ist vom Monat Mecropp eines
35. Jahres. Niemand wird glauben, daß der Fetzen erst elf Jahre
nach seiner Fragmentierung und Makulierung ein zweites und drittes
Mal zum Schreiben verwandt worden sei. Vielmehr wird sich
Dryton das Bruchstück aus den Papieren seiner Frau gleich nach
der Heirat zunutze gemacht haben, zurnal vielleicht eben diese Heirat
der Apollonia mit Dryton ihrer Erbschaftsangelegenheit eine rasche
Wendung zum Besseren gab und weitere Petitionen der Schwestern
nach Art der zerrissenen überflüssig machte. Es wird sich also
ums Jahr 35 nicht des Euergetes, sondern des Philometor (147/6)
handeln. Im letzten Monat cles Jahres war die Eheschließung
zwischen Dryton und Apollonia anscheinend vollzogen; sie muß
also im Laufe eben dieses Jahres erfolgt sein. 28) Für das Datum
unsrer Petition bleiben nach dem Gesagten nur nocli übrig das
Jahr 34 und der Anfang von 35 (vor der Heirat). Am plausibelsten
dünkt mir der letztere Zeitpunkt. Wäre die Bittschrift an den
Epistrategen noch im Jahre 34 eingereicht worden, so hätte man
dieses Jahr als das laufende schwerlich besonders erwähnt oder
mindestens mit einem Zusatz versehen wie xou evecrmjTOs, einem
Zusatz, der kaum in Z. 27 verloren sein wird. Also unsre Petition
ist höchstwahrscheinlich ebenfalls ins Jahr 35 (147/6) zu setzen.
Ihren Adressaten Böpöo^ kannten wir bisher als Epistrategen der
Thebais erst aus den Jahren 35 bis 37 29), ja vielleicht sogar noch
27) Yfl. Philol. LXill, S. 508f.; Bouche-Leclercq IV, S. 112.
2S) Nicht nach dem Monat Mexei'p, der in der Datierung des P. Grenf. I, 12
(Z. 13, o. S. 9) erscheint.
29) Die Belege gesammelt von Paul M. Meyer, P. Giss. I, 2, S. 8. Fiirs
Jahr 37 (134/3) zeugt P. Giss. 37 II, 21.
G. A. Gerhard:
Zunächst ist soviel klar: Drytons uncl Apollonias Ehevertrag kann
nicht schon ums Jahr 33 des Philometor (149/8) ahgefaht sein, wie
man bisher wohl annahm 27), sondern erst nach dem Jalir 34, fällt
aiso, da dieses im Hinblick auf unsre Bittschrift wohl nicht in
Betracht kommt, entweder ins Jahr 35 (147/6) oder ins Jahr 36
(146/5). Zugunsten des ersteren Jahres dürfte die folgende Über-
legung entscheiden. Der Grenf. P. I, 15, der sich inhaltlich als
Schluß unsrer Petition der Ptolemaiostöchter erweist (s. u.), ist,
bereits fragnrentiert, nachträglich noch zu zwei weiteren heterogenen
Aufzeichnungen benutzt worden: auf seiner Rückseite steht eine
(leider hoffnungslos unleserliche) Getreiderechnung der (Apollonia-)
Semmonthis; auf die Vorderseite hat Dryton im recliten Winkel zu
der ursprünglichen Petitionsschrift ebenfalls eine Rechnung ge-
schrieben (P. Grenf. I, 16), die datiert ist vom Monat Mecropp eines
35. Jahres. Niemand wird glauben, daß der Fetzen erst elf Jahre
nach seiner Fragmentierung und Makulierung ein zweites und drittes
Mal zum Schreiben verwandt worden sei. Vielmehr wird sich
Dryton das Bruchstück aus den Papieren seiner Frau gleich nach
der Heirat zunutze gemacht haben, zurnal vielleicht eben diese Heirat
der Apollonia mit Dryton ihrer Erbschaftsangelegenheit eine rasche
Wendung zum Besseren gab und weitere Petitionen der Schwestern
nach Art der zerrissenen überflüssig machte. Es wird sich also
ums Jahr 35 nicht des Euergetes, sondern des Philometor (147/6)
handeln. Im letzten Monat cles Jahres war die Eheschließung
zwischen Dryton und Apollonia anscheinend vollzogen; sie muß
also im Laufe eben dieses Jahres erfolgt sein. 28) Für das Datum
unsrer Petition bleiben nach dem Gesagten nur nocli übrig das
Jahr 34 und der Anfang von 35 (vor der Heirat). Am plausibelsten
dünkt mir der letztere Zeitpunkt. Wäre die Bittschrift an den
Epistrategen noch im Jahre 34 eingereicht worden, so hätte man
dieses Jahr als das laufende schwerlich besonders erwähnt oder
mindestens mit einem Zusatz versehen wie xou evecrmjTOs, einem
Zusatz, der kaum in Z. 27 verloren sein wird. Also unsre Petition
ist höchstwahrscheinlich ebenfalls ins Jahr 35 (147/6) zu setzen.
Ihren Adressaten Böpöo^ kannten wir bisher als Epistrategen der
Thebais erst aus den Jahren 35 bis 37 29), ja vielleicht sogar noch
27) Yfl. Philol. LXill, S. 508f.; Bouche-Leclercq IV, S. 112.
2S) Nicht nach dem Monat Mexei'p, der in der Datierung des P. Grenf. I, 12
(Z. 13, o. S. 9) erscheint.
29) Die Belege gesammelt von Paul M. Meyer, P. Giss. I, 2, S. 8. Fiirs
Jahr 37 (134/3) zeugt P. Giss. 37 II, 21.