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Gerhard, Gustav A.; Heidelberger Akademie der Wissenschaften / Philosophisch-Historische Klasse [Editor]
Sitzungsberichte der Heidelberger Akademie der Wissenschaften, Philosophisch-Historische Klasse (1911, 8. Abhandlung): Ein gräko-ägyptischer Erbstreit aus dem zweiten Jahrhundert vor Chr. — Heidelberg, 1911

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https://doi.org/10.11588/diglit.32170#0012
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12

G. A. Gerhard:

Für die Geltendmachung und andrerseits die Bekämpfung dieser
Ansprüche lassen sich sechs Etappen unterscheiden.

I. Sogleich nach dem Tode des Ptolemaios, während der Minder-
jährigkeit der vier Mädchen, die zu dieser Zeit augenscheinlich
anderswo untergebracht waren, ist Kallimedes-Patns mit seiner
Frau, seinen beiden Söhnen (Z. 3f. 7) und anderen Leuten (Z. 7),
ohne sein Tun irgendwie gesetzlich zu begründen S8), stillschweigend
in das Haus des Ptolemaios eingedrungen, hat den Wohnraum ge-
waltsam erbrochen und darin Wohnung genommen, weiterhin,
natürlich erst nachträglich, die darin befindliche bewegliche Habe
samt den vorhandenen Dokumenten, vor allem den Vorbesitz-Ur-
kunden für die Immobilien 39), an sich genommen und fortgeschafft.

II. Nachdem clie Waisen (alle oder nur clie ältesteP) erwachsen
waren, deklarierten uncl versteuerten sie als Noterben gesetzmäßig
den väterlichen Nachlah 40) und traten daraufliin in den Besitz cles
Hauses, clas sie fortan bewohnten. 41) Da ihnen Patus und Genossen
die Herausgabe der entw’endeten Gegenstände verweigerten, er-
statteten sie im Jahre 30 Anzeige beim damaligen Polizeiobersten
(dpxicpuXaKiTi-ig) des Pathyritischen Gaus, Herakleicles. Yor diesen
zitiert, verpflichteten sich jene unter Eid 42) zur Rückgabe des ge-
stohlenen Gutes, lieferten aber tatsächlich nur mit knapper Not
einige Kontrakte, clarunter gewisse sie selber belastende Sclmld-
scheine 43) aus, nachdem sie in letzteren, ebenso wie in 'anderen
Papieren’ die Zahlen der Summen durch Beschädigung unleserlich
gemacht hatten. 43) Die übrigen Dokumente uncl das Mobiliar be-
hielten sie, und trotz mehrfacher Eingaben (an wen?) gelang es
den Schwestern nicht, sie zurückzubekommen. 44)

3S) Sei es durcli offizielle Deklarierung der Erbschaft auf Grund des Nächst-
Venvandtschaftsrechts (oure Kax’ ÖYXi<weiav dTroYpaird,uevoi Z. 7) oder durch
testamentarische Bestellung - als Yormund (ouxe Kaxd 5ia9f|Kr]v aTroXeXeiupevoi
eTTlTpOTTOl Z. 7 f.).

39) Z. 9f. rd .. eiriTrXa ta<; Te TrpoKTijöei^ tujv evYaiuuv. Letztere Tverden
hier ungenauerweise (vgl. Z. 14 f.) allein von den Urkunden genannt.

40) Z. 12 Kara tö avaYKaiov K\i'ipovo,uf]aaöai TaEd|aevai Ta KaGpKOVTa
TeXp 9eai BepeviKi'iu

41) Z. 12 f. Kupteüopev.

42) Z. 14 dcp’ ou dvopo\oYnad|aevoi, 16f. oiö]uevoi öpKuui dTTOKXüaavTeq
fpuäq öTepeaeiv.

43) Z. 15 a öe Kai au,ußöXaia ibtöxpea Kai ehepa Ypd,u,uaTa (sc. ÖTTeöuuKav).
Xot.uavdpevot eßXatpav tö bt’ aÜTtuv btacpopa.

44) Z. 17f. ütrep tuv TrXetovdKt övTeTeuxutui v . . fi.uctt; dirpdKTOUi; Ka9iöTr|ai.
 
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