Ein gräko-ägyptischer Erbstreit aus dem zweiten Jahrhundert vor Chr. 13
III. Im Jahre 32 (150/49), wohl nach eingebrachter Ernte,
machten Patus uncl Genossen, scheinbar autorisiert durch die Be-
gleitung einer Magistratsperson, cles Unter-Epistates ’Ovrjc; (Z. 19),
einen Überfail auf das Gehöfte, nahmen mit Gewalt 13 Ärtaben Weizen
(von der Tenne oder aus der Scheune?) weg, 'Ovrj? selber überdies
noch drei Artaben Gerste aus dem Wohnraum, und erneuerten
zugleich ilrren Anspruch auf das Haus. 45) Die Geschädigten wandten
siclr wiederum an den Arcliiphylakiten, cler damals XavioßiGuc; hieß
(Z. 20). Patus wurde verhaftet und vermutlich erst nach Piückgabe
des Geraubten wieder frei gelassen, worauf er, wie es scheint (hier
beginnt mit dem Aufhören cler Ideidelherger Hälfte der Text frag-
mentarisch zuwerden!), ein billiges Ansuclren stellte 46) (um richter-
liche Entscheidung über das streitige Erbe?).
IV. So kam die erste ordnungsmäßige Gerichtsverhandlung
in der Sache zustande vor dem Epistates des Pathyritischen Gaus,
Ptolemaios (Z. 22). Es ist liier in den trümmerhaften Zeilen
23—25 von Erbschaft uncl einer den Vater betreffenclen, also
jedenfalls von den Mäclchen vorgelegten (ägyptischen) Urkuncle die
Rede 47), wobei die Unterschrift cles Patus als eines der Zeugen
von Wichtigkeit ist. 48) Patus scheint angesichts der für ihn un-
günstigen Lage 49) vorläufig freiwillig von seinen Ansprüchen zurück-
zutreten uncl seine Sache verloren zu gehen. 50) Ich möchte einst-
weilen mit allem Vorbehalt vermuten, dah er durch seine eigene
Unterschrift als Zeuge für den fraglichen Kontrakt belastet worden
sei und diese Unterschrift etwa als unecht anzufechten zunächst
nicht gewagt liabe.
V. Um so entschiedener geht er aber dann in einer nächsten
Station vor. Nach der vorletzten Zeile (26) legte Patus durch Ver-
mittlung des Monographos, d. h. des ägyptiscli-priesterlichen Notars,
Thortaios, oder vielmehr dieser Monographos selber irn Namen des
Patos Berufung an ein anderes Gericht ein. 51) Die letzte Zeile
nennt uns dann bloß noch im Genetiv das 34. Jahr. Über den
Gerichtshof, an den clie ägyptische Urkunclsperson appellierte, kann
45) Z. 20 dvnTTOioüvTcu be Kai tiT TrpoYeTP aP|V vrlC oiKiaq.
4G) Z. 21 aujvoxeBep fifciuuoev ibq peTa Tpv bieoiv TravTi b(i<aiov [. .].
47) Z. 23 . . KXppovopiav Kai ouvTpacppv TraTpiKf|q[. ..
4S) Z. 24 üjTTOTpdcpei £v toic; papTuoi 6 TTaTouc, 25 . . Tij]v üiroTpacppv.
49) Z. 24 ouvopiuv [. . .
50) Z. 25 Oütuu<; ^Kouoiujq ö KaAAipf|bri<; [. . .
51) Z. 26 bid pov[o]Tpacpou Oop[T]aiou eqieoiv Xaßöv | [to<;].
III. Im Jahre 32 (150/49), wohl nach eingebrachter Ernte,
machten Patus uncl Genossen, scheinbar autorisiert durch die Be-
gleitung einer Magistratsperson, cles Unter-Epistates ’Ovrjc; (Z. 19),
einen Überfail auf das Gehöfte, nahmen mit Gewalt 13 Ärtaben Weizen
(von der Tenne oder aus der Scheune?) weg, 'Ovrj? selber überdies
noch drei Artaben Gerste aus dem Wohnraum, und erneuerten
zugleich ilrren Anspruch auf das Haus. 45) Die Geschädigten wandten
siclr wiederum an den Arcliiphylakiten, cler damals XavioßiGuc; hieß
(Z. 20). Patus wurde verhaftet und vermutlich erst nach Piückgabe
des Geraubten wieder frei gelassen, worauf er, wie es scheint (hier
beginnt mit dem Aufhören cler Ideidelherger Hälfte der Text frag-
mentarisch zuwerden!), ein billiges Ansuclren stellte 46) (um richter-
liche Entscheidung über das streitige Erbe?).
IV. So kam die erste ordnungsmäßige Gerichtsverhandlung
in der Sache zustande vor dem Epistates des Pathyritischen Gaus,
Ptolemaios (Z. 22). Es ist liier in den trümmerhaften Zeilen
23—25 von Erbschaft uncl einer den Vater betreffenclen, also
jedenfalls von den Mäclchen vorgelegten (ägyptischen) Urkuncle die
Rede 47), wobei die Unterschrift cles Patus als eines der Zeugen
von Wichtigkeit ist. 48) Patus scheint angesichts der für ihn un-
günstigen Lage 49) vorläufig freiwillig von seinen Ansprüchen zurück-
zutreten uncl seine Sache verloren zu gehen. 50) Ich möchte einst-
weilen mit allem Vorbehalt vermuten, dah er durch seine eigene
Unterschrift als Zeuge für den fraglichen Kontrakt belastet worden
sei und diese Unterschrift etwa als unecht anzufechten zunächst
nicht gewagt liabe.
V. Um so entschiedener geht er aber dann in einer nächsten
Station vor. Nach der vorletzten Zeile (26) legte Patus durch Ver-
mittlung des Monographos, d. h. des ägyptiscli-priesterlichen Notars,
Thortaios, oder vielmehr dieser Monographos selber irn Namen des
Patos Berufung an ein anderes Gericht ein. 51) Die letzte Zeile
nennt uns dann bloß noch im Genetiv das 34. Jahr. Über den
Gerichtshof, an den clie ägyptische Urkunclsperson appellierte, kann
45) Z. 20 dvnTTOioüvTcu be Kai tiT TrpoYeTP aP|V vrlC oiKiaq.
4G) Z. 21 aujvoxeBep fifciuuoev ibq peTa Tpv bieoiv TravTi b(i<aiov [. .].
47) Z. 23 . . KXppovopiav Kai ouvTpacppv TraTpiKf|q[. ..
4S) Z. 24 üjTTOTpdcpei £v toic; papTuoi 6 TTaTouc, 25 . . Tij]v üiroTpacppv.
49) Z. 24 ouvopiuv [. . .
50) Z. 25 Oütuu<; ^Kouoiujq ö KaAAipf|bri<; [. . .
51) Z. 26 bid pov[o]Tpacpou Oop[T]aiou eqieoiv Xaßöv | [to<;].