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F. Baethgen und K. Hampe:
und eilten zur Kirche. Als sie dort jene fretuden Bischöfe mit der
Weihehandlung beschäftigt fanden, wollten sie ihrem Auftrage ge-
mäß die Appellation einlegen, allein mit „Schwertern und Stangen“,
wie der Bischof mit einem Anklang an die berühmte Stelle der
Passionsgeschichte schreibt, fielen die Diener der Mönche und des
Bischofs von Acerra über sie her, rissen sie von ihren Pferden und
hielten sie so lange gefangen, bis die Zeremonie vollendet war.
Soweit der Bericht des Bischofs, auf Grund dessen er den Papst
inständig anflehte, gegen die Übeitäter einzuschreiten und die An-
gelegenheit entweder nach den Vorschlägen einer beigefügten, uns
jetzt verlorenen Bittschrift oder anclerweitig zu regeln. Leider be-
sitzen wir nicht die Möglichkeit, diesen bischöflichen Beschwerde-
brief auf seine Zuverlässigkeit hin zu prüfen; man wird sich jeden-
falls hüten müssen, unbesehen ein Urteil über den Abt Matthäus
auf sie gründen zu wollen.
Die Beziehungen zwischen der Kathedrale und dem Lorenz-
kloster von Aversa waren nie besonders herzlich gewesen.33) Wie
seit dem 12. Jahrhundert die Bischöfe überall einen erbitterten Kampf
gegen die exemte Stellung der Benediktinerklöster führten34), so
hatten auch die Aversaner Bischöfe die von den Mönchen von
S. Lorenzo beanspruchte Exemtion nie anerkennen wollen, und wie
an anderen Orten35), so schwankte auch hier der Streit vielfach
hin und her.36) Gerade zu Anfang des 13. Jahrhunderts konnte
freilich über die Tatsache der Exemtion kaum ein Zweifel bestehen.37)
Aliein der Begriff Exemtion war doch kein eindeutiger, und auch
den exemten Klöstern gegenüber biieb dem Ordinarius meist noch
eine Reihe von Befugnissen. So wurden in den Exemtionsprivilegien
die betreffenden Klöster vielfach angewiesen, die Pontifikalien beim
Bischof der Diözese einzuholen, aber auch wo diese Verpflichtung
nicht bestand, nützte tatsächlich den Mönchen das Privileg der freien
Wahl des Konsekrators meist nicht viel; es wurde vielerorts Brauch,
daß auch die nicht dazu verpflichteten Ivlöster sich zwecks Empfangs
der Pontifikalien an den Diözesanbischof wendeten.38)
33J Ygl. Parente, Origini e vicende ecclesiastiche della cittä di Aversa (Napoli
1857) II, S. 289 ff.
3I) Zum folgenden vgl. Sghreiber, Kurie uncl Kloster (Kirchenrechtl. Ab-
handlg., herausg. von Stutz, 65 -68).
35j Vgl. z. B. Schreiber, a. a. 0. I, 66 ff. — 36) Vgl. z. B. J. 5879 und 12223.
37) Siehe oben S. 3.
3S) Schreiber a. a. 0. I, 175 f.
F. Baethgen und K. Hampe:
und eilten zur Kirche. Als sie dort jene fretuden Bischöfe mit der
Weihehandlung beschäftigt fanden, wollten sie ihrem Auftrage ge-
mäß die Appellation einlegen, allein mit „Schwertern und Stangen“,
wie der Bischof mit einem Anklang an die berühmte Stelle der
Passionsgeschichte schreibt, fielen die Diener der Mönche und des
Bischofs von Acerra über sie her, rissen sie von ihren Pferden und
hielten sie so lange gefangen, bis die Zeremonie vollendet war.
Soweit der Bericht des Bischofs, auf Grund dessen er den Papst
inständig anflehte, gegen die Übeitäter einzuschreiten und die An-
gelegenheit entweder nach den Vorschlägen einer beigefügten, uns
jetzt verlorenen Bittschrift oder anclerweitig zu regeln. Leider be-
sitzen wir nicht die Möglichkeit, diesen bischöflichen Beschwerde-
brief auf seine Zuverlässigkeit hin zu prüfen; man wird sich jeden-
falls hüten müssen, unbesehen ein Urteil über den Abt Matthäus
auf sie gründen zu wollen.
Die Beziehungen zwischen der Kathedrale und dem Lorenz-
kloster von Aversa waren nie besonders herzlich gewesen.33) Wie
seit dem 12. Jahrhundert die Bischöfe überall einen erbitterten Kampf
gegen die exemte Stellung der Benediktinerklöster führten34), so
hatten auch die Aversaner Bischöfe die von den Mönchen von
S. Lorenzo beanspruchte Exemtion nie anerkennen wollen, und wie
an anderen Orten35), so schwankte auch hier der Streit vielfach
hin und her.36) Gerade zu Anfang des 13. Jahrhunderts konnte
freilich über die Tatsache der Exemtion kaum ein Zweifel bestehen.37)
Aliein der Begriff Exemtion war doch kein eindeutiger, und auch
den exemten Klöstern gegenüber biieb dem Ordinarius meist noch
eine Reihe von Befugnissen. So wurden in den Exemtionsprivilegien
die betreffenden Klöster vielfach angewiesen, die Pontifikalien beim
Bischof der Diözese einzuholen, aber auch wo diese Verpflichtung
nicht bestand, nützte tatsächlich den Mönchen das Privileg der freien
Wahl des Konsekrators meist nicht viel; es wurde vielerorts Brauch,
daß auch die nicht dazu verpflichteten Ivlöster sich zwecks Empfangs
der Pontifikalien an den Diözesanbischof wendeten.38)
33J Ygl. Parente, Origini e vicende ecclesiastiche della cittä di Aversa (Napoli
1857) II, S. 289 ff.
3I) Zum folgenden vgl. Sghreiber, Kurie uncl Kloster (Kirchenrechtl. Ab-
handlg., herausg. von Stutz, 65 -68).
35j Vgl. z. B. Schreiber, a. a. 0. I, 66 ff. — 36) Vgl. z. B. J. 5879 und 12223.
37) Siehe oben S. 3.
3S) Schreiber a. a. 0. I, 175 f.