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Stoeckius, Hermann; Heidelberger Akademie der Wissenschaften / Philosophisch-Historische Klasse [Hrsg.]
Sitzungsberichte der Heidelberger Akademie der Wissenschaften, Philosophisch-Historische Klasse (1912, 2. Abhandlung): Die Reiseordnung der Gesellschaft Jesu im XVI. Jahrhundert — Heidelberg, 1912

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https://doi.org/10.11588/diglit.32877#0031
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Pie Reiseordnung der Gesellschaft Jesu im XVI. Jahrhundert.

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Wanderer nicht an der Spitze marschieren; sie bildeten vielmehr
den Schluß; ferner wurde der Tagesmarsch nacli dem Vermögen
der schwächeren Brüder bestimmt. Ermattete doch jemand, so
gab man ihm ein Reitt.ier oder half ihm auf andere Weise. Man
durfte aber in solchem Falle nicht auf die Person sehen, sondern
mußte allein das Moment der Notwendigkeit und die Rücksicht
auf die brüderliche Liebe im Auge haben. Schlimmer schon war
es, wenn einer ernstlich erkrankte. Aber auch da war alles so
wohl geordnet, daß. der Fortgang des Cfanzen höchst selten eine
Verzögerung erlitt. Denn nur wenn es wirklich erforderlich war,
hlieben auch die übrigen Cfenossen bei ihrem erkrankten Bruder
zurück. Sonst wurde er in das Krankenzimmer des nächsten
Ivollegs oder Hauses der Gesellschaft gebracht, falls dies möglich
war und auch die Art seiner Erkrankung es zuließ. War indes
der Fall nicht so gefährlich, so blieb nur ein Mitbruder als Helfer
und Tröster bei ihm. Nach seiner Wiederherstellung setzten
dann beide den eingeschlagenen Weg weiter fort.164) Die so Ge-
hemmten aber durften sich vergegenwärtigen, daß. ihnen das letzte
Ziel der Reise, der geistliche Gewinn, doch nicht ferner gerückt
sei; denn auf solchen und nicht auf das Bezwingen weiter Weg-
strecken war es ja schließlich abgesehen.165) —
Dem Gelühde der Armut entsprechend war auch unterwegs
Einfachheit in der gesamten Lehensweise den Pilgern vorge-
schrieben. Denn sie sollten keinen sehnlicheren Wunsch liegen,
als sich gern zu gewöhnen an Unhequemlichkeit in Speise und
Scblaf und sich einzuüben auf die für den Jesuiten so unerläß-
liche „Bewährung“ (probari) durch Dürftigkeit und Mangel an
notwendigen Lebensmitteln.166) Und zu dem „luß gerne Ent-
behrungen bereitwillig dir gefallen“ (P. 3, 2, 3), trat das andere:
ohne Reisegeld um den Lebensunterhalt zu ringen; obgleich es
ihnen in der Praxis erlaubt wurde, AlmoS'en für ihren Unterhalt
um Christi willen unterwegs zu erbitten.167) Die gleiche Ordens-
regel begründet dies noch eingehender durch die Worte: . . . ut,
omni spe illa abiecta, quam in pecuniis et rebus creatis habere
possunt, integre, vera cum frde, et ardenti amore eam in suo
Creatore ac Domino constituant; memores a Christo Domino
164) Inst. s. J. (Flor. Ausg.), R. 7 Peregr., III, 23. — 165) Inst. s. J. (Flor.
Ausg’.), R. 1 Peregr., III, 22. —- 166) Inst. s. J. (Flor. Ausg.), R. 5 Peregr., III, 22;
vgl. auch Epp. Gan. V, n. 1235, p. 79. —- 167) Inst. s. J. (Flor. Ausg.), R. 4 Peregr.,
III, 22.
 
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