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Stoeckius, Hermann; Heidelberger Akademie der Wissenschaften / Philosophisch-Historische Klasse [Editor]
Sitzungsberichte der Heidelberger Akademie der Wissenschaften, Philosophisch-Historische Klasse (1912, 2. Abhandlung): Die Reiseordnung der Gesellschaft Jesu im XVI. Jahrhundert — Heidelberg, 1912

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https://doi.org/10.11588/diglit.32877#0033
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Die Reiseordnung der Gesellschaft Jesu im XVI. Jahrhundert.

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den Gebrauch und die Ordnung der wöchentlichen Beichte. An
sich' beichteten die Mitglieder einem Priester ihres Ordens.175)
Die Beobachtung dieser Praxis war das Nächstliegende an Orten,
in denen sich eine Niederlassung der Gesellschaft befand. Und
doch scheint selbst da das vorgeschriebene Verfahren nicht immer
befolgt zu sein. Wenigstens beschwert sich der Provinzial
P. Peter Canisius in seinem Schreiben an den hl. Franz Borgia
(Augsburg, 20. April 1566) über seinen Mitbruder Mendoza, den
Beichtvater des Kardinals Truchseß von Waldburg, daß er nicht
in ihrer domus beichte.176) Braunsberger sucht allerdings seine
Handlungsweise zu rechtfertigen177): Mirum non est, P. Ludo-
vicum de Mendoza S. J. his Canisii litteris incusari; nam P'au-
lus III. 18. Octobris 1549 constituerat, «quod quilibet ex sociis
Societatis . . . peccata sua proprio Praeposito, vel ab eo deputato
seu deputatis, et alias secundum ordinationes Societatis . . . de-
signatis, confiteri debeat; nisi super hoc a dicto Praeposito alium
Confessorem eligendi facultatem habuerit». In Ausnahmefällen
also legten sie ihre Beichte auch vor einem andern Ordensmann
oder einem Weltgeistlichen ab.178) In Reservatfällen179) konnte
einen reisenden Jesuiten absolvieren: 1. der Beichtvater des
Ivollegs oder Haus'es, wo er einkehrt; 2. jeder approbierte Priester
der Gesellschaft Jesu; 3. ein externer Priester, und zwar: ct) ein
Ordensmann, ß) ein Weltpriester. Doch ist dabei Bedingung, und
der Beichtende hat die Verpflichtung, daß er seinem Obern, zu
dem er kommt bzw. zurückkehrt, oder — mit dessen Erlaubnis —
einem andern Mitgliede die Beichte wiederholt. Von ihrer
Wiederholung konnte ihn allerdings sein Oberer befreien. Und
endlich noch ein besonderer Fall. Gerät nämlich ein reisender
Bruder als Gastfreund eines Kollegs (Voraussetzung ist hierbei,
daß der Aufenthalt längere Zeit beträgt) in einen Reservatfall,
so kann, ja muß ihn der Oliere eben dieses Ivollegs absolvieren,
oder aber er meldet sich mit dessen Erlaubnis bei dem Obern
des Kollegs bzw. Hauses, dem er eigentiich angehört, d. h.
seines Mutterhauses.
Ihre freie Zeit konnten die Reisenden durch die Lektüre eines
religiösen Buches verbringen.180) Auch untereinander sollten sie
175) Inst. s. J. (Flor. Ausg.), Comp. priv., „Quibus Nostri confiteri debent“. I,
552. — 17G) Epp. Can. V, n. 1309, p. 226. — 177) Epp. Can. V, 22 6. — 178) Inst.
s. J. (Flor. Ausg.), Gornp. priv., I, 552. — 179) Inst. s. J. (Flor. Ausg.), Comp. priv., I,
552. Ord. Gen. c. 6, n. 6, III, 274. — 18°) Inst. s. J. (Flor. Ausg.), R. 3 Peregr., III, 3.
Sitzungsberichte der Heidelb. Akademie, phil.-hist. Kl. 1912. 2. Abh. 3
 
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