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Stoeckius, Hermann; Heidelberger Akademie der Wissenschaften / Philosophisch-Historische Klasse [Hrsg.]
Sitzungsberichte der Heidelberger Akademie der Wissenschaften, Philosophisch-Historische Klasse (1912, 2. Abhandlung): Die Reiseordnung der Gesellschaft Jesu im XVI. Jahrhundert — Heidelberg, 1912

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https://doi.org/10.11588/diglit.32877#0042
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42 Hermann Stoeckius: Uie Reiseordnung der Gesellschaft Jesu im XVI. Jahrh.

ancleren ab: Welchen von beiden Kollegien kommt die Sendung
zugute ?
Ein solcher Nutzen kann aber nach zwei Richtungen hin erfolgen:
1. Wenn die missio nur dem einen Kolleg Vorteil bringt,
so trägt nur dieses Kolleg die Ivosten.
2. Haben aber beide Kollegien aus ihr Ctewinn, so leisten
auch beide den Beitrag, den ihr Provinzial festsetzt.
Die Kosten für Reisen außerhalb eine’r Ordensprovinz (ins-
besondere nach Rom) tragen die sämtlichen Kollegien der Ordens-
provinz, welche die Sendung veranlaßt, sofern nicht einem ein-
zelnert Ivolleg aus ihr ein Vorteil daraus entspringt. Die Kol-
legien steuern je nach der Zahl ihrer Mitglieder bei, doch nahrn
man Rücksicht auf die Ivollegien, die nur von Almosen lebten.
Bringt aber eine solche Reise keiner von beiden Ordensprovinzen
oder irgendeinem Kolleg aus ihnen Nutzen, so bringen beide
Provinzen gemeinsam die Unkosten auf. Sollte endlich aus einer
Romreise selbst einem Ivolleg allein Vorteil erwachsen, so tragen
doch die übrigen Kollegien zu den Kosten wegen ihrer Höhe
nach dem Urteil des Provinzials bei.
Für den Provinzial war bei seiner Entscheidung in erster
Linie stets der Gesichtspunkt maßgebend: cui bono geschieht
die missio? Bei Sendungen von einer Provinz in die andere
suchten sich die Provinzialen über die Kostenfrage untereinander
zu verständigen; in zweifelhaften Fällen riefen sie die Entschei-
dung des Kommissars oder Generals an. Diese ganze Frage faßt
die Regel des Instituts scharf so zusammen226): Expensas iti-
nerum solvere eius erit Provinciae, aut Collegii, aut Domus, in
cuius bonum et utilitatem cedit profectio; quod si in ea re
dubium esset, arbitrio ipsius, auditis Consultoribus, siatuendum
relinquitur; si aliquando tamen inter aliquos Provinciales non
conveniret, recurrant ad Generalem. —
Wir haben uns bemüht, ein möglichst vollständiges Bild von
der Reiseordnung der Jesuiten zu zeichnen. Es ist zum Schluß
nur noch einmal darauf hinzuweisen, daß wir es im wesentlichen
mit einer idealen Konstruktion auf Grund von Regeln und Vor-
schriften zu tun haben, daß aber das Material nicht hinreicht, um
festzustellen, wie sehr clie Wirklichkeit cliesem Ideal entsprochen hat. —
226) Inst. s. J. (Flor. Ausg.), R. 116 Prov., III, 84.
 
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