Studien zur Negotiorum Gestio I.
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exceptio sc. Velleiani wirkungslos ist, will er es nicht für un-
billig erklären, da ja durcli das Geld des sponsor der procurator
befreit ist, daß die actio negotiorum gestorum ,,gegeben werde“.
Man lrört heraus, daß keine ediktale Grundlage für diese actio
besteht; man fragt sich, warum sie fehlt. Und man kommt mit
Notwendigkeit darauf, daß eben die Erteilung des mandatum,
die bei jeder actio depensi vorliegt 1, notwendig die ediktale Normal-
formel ausgeschlossen hat. Aus der Begründung ist klar, daß die
actio, die hier epipfohlen ist, nur auf Grund besonderer Erwägung
gewährt werden sollte. Ob ein ähnlicher Eingriff in D. 3, 5,5, 6 (4)
vorliegt, kann zweifelhaft sein. Dort haftet der gestor aus dem Ge-
schäft, welches dem Mandanten mit einem Dritten gemeinsam
ist, anscheinend schlechthin mit ediktaler actio negotiorum gesto-
rum dem dominus. Aber der Eingriff verrät sich hier durch
die grammatische Konstruktion „negotiorum gestorum eum tibi
teneri“ ohne Angabe des Wortes actio. Welche Entscheidung
Labeo traf, ist ungewiß. Gab er eine actio negotiorum gestorum
utilis oder, wenn man nach D. 17, 1, 22, 10 urteilen darf, eine
diese Rolle erfüllende actio in factum, bei der es im übrigen
gar nicht darauf ankam, ob der gestor etwas vom dominus
und dessen Interesse am Geschäft gewußt hätte ? Das ist mir
wenig wahrscheinlich. Vielleicht ließ er nur den Beauftragten
aus dem Mandate haften, ohne irgend eine Haftung aus Geschäfts-
führung zu bejahen. Dann wäre erst die Heranziehung vonLabeos
Entscheidung im Falle, den Ulpian bespricht, völlig präzis. Hier
wie dort entstände aus der Geschäftsführung nur die Haftung,
insoweit als das Geschäft dasjenige des dominus ,,Ego“ war.
Erst Justinian oder seine unmittelbaren Vorgänger hätten ent-
sprechend der Entscheidung, welche sie im Falle des Cod. 2, 18, 14
trafen, den Anspruch aus der Geschäftsführung ohne Auftrag bejaht.
Wenn es richtig ist, daß der beauftragte gestor nach klassi-
schem Rechte nur eine actio utilis negotiorum gestorum gegen
den dominus hatte, ist es klar, daß sichD.3,5,3,10.11 nicht, wie
man bisher gla.ubte, auf die actio negotiorum gestorum des Ediktes,
sondern auf eine actio utilis bezogen hat. Thalelaios selbst deutet
das mit seinem Hinweis auf Stellen an, die im Digestentitel über-
liefert sind (oben S. 21). Auf D. 3, 5, 3, 10 kommen wir unten
noch einmal zurück. (S. 100 ff.)
1 Gai. 3, 127.
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exceptio sc. Velleiani wirkungslos ist, will er es nicht für un-
billig erklären, da ja durcli das Geld des sponsor der procurator
befreit ist, daß die actio negotiorum gestorum ,,gegeben werde“.
Man lrört heraus, daß keine ediktale Grundlage für diese actio
besteht; man fragt sich, warum sie fehlt. Und man kommt mit
Notwendigkeit darauf, daß eben die Erteilung des mandatum,
die bei jeder actio depensi vorliegt 1, notwendig die ediktale Normal-
formel ausgeschlossen hat. Aus der Begründung ist klar, daß die
actio, die hier epipfohlen ist, nur auf Grund besonderer Erwägung
gewährt werden sollte. Ob ein ähnlicher Eingriff in D. 3, 5,5, 6 (4)
vorliegt, kann zweifelhaft sein. Dort haftet der gestor aus dem Ge-
schäft, welches dem Mandanten mit einem Dritten gemeinsam
ist, anscheinend schlechthin mit ediktaler actio negotiorum gesto-
rum dem dominus. Aber der Eingriff verrät sich hier durch
die grammatische Konstruktion „negotiorum gestorum eum tibi
teneri“ ohne Angabe des Wortes actio. Welche Entscheidung
Labeo traf, ist ungewiß. Gab er eine actio negotiorum gestorum
utilis oder, wenn man nach D. 17, 1, 22, 10 urteilen darf, eine
diese Rolle erfüllende actio in factum, bei der es im übrigen
gar nicht darauf ankam, ob der gestor etwas vom dominus
und dessen Interesse am Geschäft gewußt hätte ? Das ist mir
wenig wahrscheinlich. Vielleicht ließ er nur den Beauftragten
aus dem Mandate haften, ohne irgend eine Haftung aus Geschäfts-
führung zu bejahen. Dann wäre erst die Heranziehung vonLabeos
Entscheidung im Falle, den Ulpian bespricht, völlig präzis. Hier
wie dort entstände aus der Geschäftsführung nur die Haftung,
insoweit als das Geschäft dasjenige des dominus ,,Ego“ war.
Erst Justinian oder seine unmittelbaren Vorgänger hätten ent-
sprechend der Entscheidung, welche sie im Falle des Cod. 2, 18, 14
trafen, den Anspruch aus der Geschäftsführung ohne Auftrag bejaht.
Wenn es richtig ist, daß der beauftragte gestor nach klassi-
schem Rechte nur eine actio utilis negotiorum gestorum gegen
den dominus hatte, ist es klar, daß sichD.3,5,3,10.11 nicht, wie
man bisher gla.ubte, auf die actio negotiorum gestorum des Ediktes,
sondern auf eine actio utilis bezogen hat. Thalelaios selbst deutet
das mit seinem Hinweis auf Stellen an, die im Digestentitel über-
liefert sind (oben S. 21). Auf D. 3, 5, 3, 10 kommen wir unten
noch einmal zurück. (S. 100 ff.)
1 Gai. 3, 127.