Studien zur Negotiorum Gestio I.
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geschäftsfähig zu behandeln 1. Aucli die Altersgrenze beim Ali-
mentationslegat, die aufs 18. Jahr angesetzt wird, könnte in dieser
Richtung deuten 2. Ja, der adulescens legte sich durch Erbittung
des curator nach klassischer Praxis geschäftlich gar keine Fesseln
an. Wir haben allerdings kein Zeugnis dafür, daß sich der curator
adulescentis die administratio des curator verbitten konnte. Die
justinianischen Quellen konnten das füglich nicht mehr als gelten-
des Recht aufnehmen. Aber daß eine solche Ausschaltung des
curator adulescentis bei frei erbetenen Kuratoren möglich war,
ist mir eine dringend wahrscheinliche Tatsache. Die Möglichkeit,
daß der adulescens selbst ohne curator gerierte, folgt einmalaus
der Rechtslage bei der Restellung: der adulescens, der frei ist,
den curator zu erbitten, muß ihm auch jede Refugnis zur Ge-
schäftsführung entziehen können. Dasselbe folgt ferner daraus,
daß der adulescens die Rechnungslegung cles Sklaven, der unter
der Redingung der Rechnungslegung an den minor durch Vin-
dikationslegat freigelassen war und dem curator adulescentis die
Rechnung legte, als ihm, dem adulescens gegenüber, unwirlcsam
behancleln kann 3. Endlicli finden wir, daß der adulescens im Testa-
1 D. 3, 1, 1, 3. Dazu Lenel, Ed. 2 25. Vgl. heute ausführlich Solazzi,
minore etä p. 234 ff.
2 D. 34, 1, 14, 1, wozu Solazzi, minore etä p. 237 not. 2.
3 D. 40, 4, 53 (Paul. 15, respons.). Die Entscheidung ist —- trotz der
von Solazzi, minore etä p. 125 n. 2 gegenübergestellten Entscheidung
zum curator furiosi D. 35, 1, 13) — natürlich deswegen nicht allein beweisend,
weil Paul. eben voraussetzt, daß die Bedingung für die Freiheit gerade auf eine
an den filius .selbst erfolgende Rechnungslegung abstellt. Aber es bleibt
doch die Tatsache, daß nach dieser Entscheidung der curator keineswegs
wirksam bei der Erfüllung statt des adulescens auftreten kann. Wie sehr
dies Justinians Rechtszustand, der ja erst in Cod. 5, 37, 25, pr. § 1 fest formu-
liert ist (vgl. Inst. 2, 8, 2), widerstrebte, zeigt die Interpolation in D. 46, 3, 68,
die schon Faber (Conject. VII, p. 711, — 2) erkannte. Dort wird gerade
für unseren Fall und für den tutor vel curator mit ausdrücklicher ITervor-
hebung, daß nicht bloß der curator furiosi gemeint sei, gesagt, daß die Zah-
lung an den curator, auch wenn sie conditionis implendae causa gemacht
ist, immer befreit. Auch in D. 46, 3, 14, 7 ist im echten Teil der Stelle nur
vom curator furiosi die Rede: curatori quoque furiosi recte solvitur item
(prodigi) [curatori sibi non sufficientis vel per aetatem vel per aliam iustam
causam], Der eingeklammerte Satz sollte den minor dem furiosus gleich-
stellen. Aber er gibt Falsches. Der debilis wäre auch unter dem non sibi
sufficientis zu verstehen, und doch ist er geschäftsfähig und lcann sich natür-
lich sehr wohl Zahlung an seinen curator verbitten. Der curator pupilli
hätte, wie Solazzi, minore etä p. 126 betont, auch nicht mehr im folgenden
genannt werden müssen, wenn vel per aetatem im klassischen Texte stand.
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geschäftsfähig zu behandeln 1. Aucli die Altersgrenze beim Ali-
mentationslegat, die aufs 18. Jahr angesetzt wird, könnte in dieser
Richtung deuten 2. Ja, der adulescens legte sich durch Erbittung
des curator nach klassischer Praxis geschäftlich gar keine Fesseln
an. Wir haben allerdings kein Zeugnis dafür, daß sich der curator
adulescentis die administratio des curator verbitten konnte. Die
justinianischen Quellen konnten das füglich nicht mehr als gelten-
des Recht aufnehmen. Aber daß eine solche Ausschaltung des
curator adulescentis bei frei erbetenen Kuratoren möglich war,
ist mir eine dringend wahrscheinliche Tatsache. Die Möglichkeit,
daß der adulescens selbst ohne curator gerierte, folgt einmalaus
der Rechtslage bei der Restellung: der adulescens, der frei ist,
den curator zu erbitten, muß ihm auch jede Refugnis zur Ge-
schäftsführung entziehen können. Dasselbe folgt ferner daraus,
daß der adulescens die Rechnungslegung cles Sklaven, der unter
der Redingung der Rechnungslegung an den minor durch Vin-
dikationslegat freigelassen war und dem curator adulescentis die
Rechnung legte, als ihm, dem adulescens gegenüber, unwirlcsam
behancleln kann 3. Endlicli finden wir, daß der adulescens im Testa-
1 D. 3, 1, 1, 3. Dazu Lenel, Ed. 2 25. Vgl. heute ausführlich Solazzi,
minore etä p. 234 ff.
2 D. 34, 1, 14, 1, wozu Solazzi, minore etä p. 237 not. 2.
3 D. 40, 4, 53 (Paul. 15, respons.). Die Entscheidung ist —- trotz der
von Solazzi, minore etä p. 125 n. 2 gegenübergestellten Entscheidung
zum curator furiosi D. 35, 1, 13) — natürlich deswegen nicht allein beweisend,
weil Paul. eben voraussetzt, daß die Bedingung für die Freiheit gerade auf eine
an den filius .selbst erfolgende Rechnungslegung abstellt. Aber es bleibt
doch die Tatsache, daß nach dieser Entscheidung der curator keineswegs
wirksam bei der Erfüllung statt des adulescens auftreten kann. Wie sehr
dies Justinians Rechtszustand, der ja erst in Cod. 5, 37, 25, pr. § 1 fest formu-
liert ist (vgl. Inst. 2, 8, 2), widerstrebte, zeigt die Interpolation in D. 46, 3, 68,
die schon Faber (Conject. VII, p. 711, — 2) erkannte. Dort wird gerade
für unseren Fall und für den tutor vel curator mit ausdrücklicher ITervor-
hebung, daß nicht bloß der curator furiosi gemeint sei, gesagt, daß die Zah-
lung an den curator, auch wenn sie conditionis implendae causa gemacht
ist, immer befreit. Auch in D. 46, 3, 14, 7 ist im echten Teil der Stelle nur
vom curator furiosi die Rede: curatori quoque furiosi recte solvitur item
(prodigi) [curatori sibi non sufficientis vel per aetatem vel per aliam iustam
causam], Der eingeklammerte Satz sollte den minor dem furiosus gleich-
stellen. Aber er gibt Falsches. Der debilis wäre auch unter dem non sibi
sufficientis zu verstehen, und doch ist er geschäftsfähig und lcann sich natür-
lich sehr wohl Zahlung an seinen curator verbitten. Der curator pupilli
hätte, wie Solazzi, minore etä p. 126 betont, auch nicht mehr im folgenden
genannt werden müssen, wenn vel per aetatem im klassischen Texte stand.