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Heidelberger Akademie der Wissenschaften / Philosophisch-Historische Klasse [Editor]; Aly, Wolfgang [Oth.]
Sitzungsberichte der Heidelberger Akademie der Wissenschaften, Philosophisch-Historische Klasse (1914, 2. Abhandlung): Mitteilungen aus der Freiburger Papyrussammlung: 1. Literarische Stücke — Heidelberg, 1914

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https://doi.org/10.11588/diglit.33295#0053
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Mitteilungen aus der Freiburger Papyrussammlung I. 53

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— 8s —

(b) oütoc TrapocoxEudcCsi.

xal VOp.oÜ£T£CV ZTZlGTOtO-
üac 7rpo tcov aScxrpia-
toov xal xa.T'/)yopscv
TOJV dStXOUVTCOV
ettI Tolq dScxouacv.

Übersetzung: . . . ob das nach dem Ratschluß der beiden Ver-
räter betrüglich bewerkstelligt ist, üem, der weiß, welche Bedeutung
ihr Verbrechen hat, nic/rf zweifelhaft. Denn einen schädigen, indem
man sich Geld leiht, nna5 stehlen und als Zeuge fortbleiben und als
Zeuge gelaclen eidlich verneinen, etwas zu wissen, zmd an einem
Betruge teilhaben, betrügen. Betrügen aber ....

.... im Hinblick auf feden von diesen beiden. Was aber die Anzeige
auf Grund des Gesetzes und die in der Anklage beantragte Strafe
angeht, so muß man zuerst herausfinden, wessen Vergehen das größere
ist, o& diefenigen mehr Schaden stiften, die eine Handlung selbst
unternehmen, oder düejenigen, cü’e durch betriigerische Vorspiegelung
cindere veranlassen. Und zuerst vor allem muß man sich beide an-
schauen . . . Dieser trifft Vorkelirungen, sowohl das Gesetzemachen
zu verstehen zugunsten der Vergehen als auch die Anklage gegen die
Verbrecher anzubringen bei denen, üze se/6s£ unrecht tun 1. -

Wir haben clie Übersetzung etwas ausführlicher gestaltet, um
den schwer zu fassenden juristischen Begriffen gerecht zu werden.
Als Leitmotiv des Ganzen stellt sich dabei der Begriff d.TrdTrj dar.
Unklar bleibt dabei zunächst, was für SuvdgEt.(; im Anfange gemeint
sind. Soviel darf man entnehmen, daß durch die folgenden Bei-
spiele klargemacht werden soli, als was für Vergehen die Täuschung
der Angeklagten zu betrachten sei. Wenn man jemanden veran-
laßt, Geld zu leihen, das man nicht zurückgibt, so ist das so gut
wie gestohlen, der Ton ruht darauf, daß die den Schaden verur-
sachende Handlung zwar von dem Geschädigten selbst begangen

1 TijjLcopca ist bei den Rednern technisch für die Strafe: Demosthen. 13,63
u.tz’ cdTiccc, sühücT) Ti[j.copia, 15,59 Tiq dc£iaTip.copia; havaTot; u. ä. xaxov die Schlech-
tigkeit des Täters oder der durch diese angerichtete Schaden? Beides fließt
dem Griechen wie in lateinisch jraus zusammen. xpo twv aSLX7)p.aT0>v kann
hier nicht zeitlich genommen werden: vor den Yerbrechen, sondern nur in
dem Sinne von : zugunsten .. e-t ist nicht abhängig von tcov dcSixobvrwv, sondern
von xaTTjYopeiv; es gibt gewöhnlich den Ort an, wo prozessiert wird, vgl.
StxaaT'/jpiov i~i üakkaStco, oder Aristoph. Vög. 801 Stxa^etv Stxaq em Tat«; otxtatt;,
Demosth. 19,243 e~t toic, StxaaTatc Xeyetv.
 
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