68 Mitteilungen aus der Freiburger Papyrussammlung I.
Die Kleruchen sincl nichts anderes als ,,Oberbesitzer“, aber ein
Drohnenstaat wurde darum nicht geschaffen, weil das seßhafte
Leben auf dem xXripoc, für die Soldaten nicht Selbstzweck war.
Die Arbeitskraft und die landwirtschaftliche Eignung der Soldaten,
von der Rostowzew S. 10 noch ausführlicher spricht, kamen nicht
in Betracht, da die Kleruchen ja das Land verpachteten und es
teilweise nur vorübergehend besaßen. Unleügbar wurde vielfach
gerade das neugewonnene Land im Faijum zur Belehnung der
Kleruchen verwendet. Aber es wurde zuvor von der Regierung
in ertragfähigen Stand gesetzt (Wilcken, Grundzüge 332). Zum
Unterhalt der Kanäle und Dämme wurden die Kleruchen dann
freilich herangezogen, wie das beweist. Vielleicht müssen
die Reiter inP. Halensis 15 auch an den Kosten eines neuen Kanals
zahlen. Aber deswegen wird ihnen doch bei der Zuweisung der
Güter yrj Suvajxev/] G-rzz'ipsc&c/.i gegeben worden sein 1. Das Verfahren,
wie es Rostowzew S. 9 darstellt, ,,indem man den Soldaten Grund-
stücke, welche, um fruchttragencl zu werden, von ihren Besitzern
große Ivosten und nicht mindere Mühe erfordern, verkaüft, und
zwar mit obligater Külturpflicht, unter der Verpflichtung, Steuern
zu zahlen und mit den weitgehendsten Beschränkungen ihres Be-
sitzrechtes“, scheint mir nicht plausibel 2.
Wenn die Kleruchie ursprünglich bloß als eine zeitweilige
Belehnung gedacht war, erscheint auch ihre nahe Verwandtschaft
mit der Stathmodosie, der Einquartierung, selbstverständlich (vgl.
Lesquier 211). Die Unterkunft der Ivleruchen in den Ortschaften
galt anfänglich nur als etwas Vorübergehendes. Darum spricht
Philadelphos in seiner Verordnung (P. Hal. 1,167) allgemein von
der GTa-ß-p.oSocHa tcov cTpaTicoTcov. Für alle Soldaten, ob diensttuend
oder beurlaubt, gilt dasselbe Reglement: ihre Quartiere müssen
ihnen vom Ökonomen angewiesen sein. Wenn sie ihre Quartiere
verlassen, sollen sie sie wieder herrichten und sie nicht bis zu ihrer
Rückkehr für sich selbst verwenden, z. B. vermieten. Wir sehen,
1 Wilcken ist geneigt, das nur für die Reiter anzunehmen.
2 Wie Wilcken schreibt, macht es die Stelle P. Rev. 24,4, die
R,ostowzew S. 8 anführt, sehr wahrscheinlich, daß im dritten Jahrhundert
für die Kleruchen eine Kulturpflicht bestanden hat. M. E. besagt die
Stelle nur, daß die Klerosbesitzer, welche selbst Wein angepflanzt haben,
für den Kult der Arsinoe Philadelphos bloß den Zehnten zu entrichten
haben, währenddem nach 36,18 die Kleruchen, die auf ihren Gütern
bereits Wein- und Gartenland vorfanden, mit den andern Grundbesitzern
den Sechsten zahlen müssen.
Die Kleruchen sincl nichts anderes als ,,Oberbesitzer“, aber ein
Drohnenstaat wurde darum nicht geschaffen, weil das seßhafte
Leben auf dem xXripoc, für die Soldaten nicht Selbstzweck war.
Die Arbeitskraft und die landwirtschaftliche Eignung der Soldaten,
von der Rostowzew S. 10 noch ausführlicher spricht, kamen nicht
in Betracht, da die Kleruchen ja das Land verpachteten und es
teilweise nur vorübergehend besaßen. Unleügbar wurde vielfach
gerade das neugewonnene Land im Faijum zur Belehnung der
Kleruchen verwendet. Aber es wurde zuvor von der Regierung
in ertragfähigen Stand gesetzt (Wilcken, Grundzüge 332). Zum
Unterhalt der Kanäle und Dämme wurden die Kleruchen dann
freilich herangezogen, wie das beweist. Vielleicht müssen
die Reiter inP. Halensis 15 auch an den Kosten eines neuen Kanals
zahlen. Aber deswegen wird ihnen doch bei der Zuweisung der
Güter yrj Suvajxev/] G-rzz'ipsc&c/.i gegeben worden sein 1. Das Verfahren,
wie es Rostowzew S. 9 darstellt, ,,indem man den Soldaten Grund-
stücke, welche, um fruchttragencl zu werden, von ihren Besitzern
große Ivosten und nicht mindere Mühe erfordern, verkaüft, und
zwar mit obligater Külturpflicht, unter der Verpflichtung, Steuern
zu zahlen und mit den weitgehendsten Beschränkungen ihres Be-
sitzrechtes“, scheint mir nicht plausibel 2.
Wenn die Kleruchie ursprünglich bloß als eine zeitweilige
Belehnung gedacht war, erscheint auch ihre nahe Verwandtschaft
mit der Stathmodosie, der Einquartierung, selbstverständlich (vgl.
Lesquier 211). Die Unterkunft der Ivleruchen in den Ortschaften
galt anfänglich nur als etwas Vorübergehendes. Darum spricht
Philadelphos in seiner Verordnung (P. Hal. 1,167) allgemein von
der GTa-ß-p.oSocHa tcov cTpaTicoTcov. Für alle Soldaten, ob diensttuend
oder beurlaubt, gilt dasselbe Reglement: ihre Quartiere müssen
ihnen vom Ökonomen angewiesen sein. Wenn sie ihre Quartiere
verlassen, sollen sie sie wieder herrichten und sie nicht bis zu ihrer
Rückkehr für sich selbst verwenden, z. B. vermieten. Wir sehen,
1 Wilcken ist geneigt, das nur für die Reiter anzunehmen.
2 Wie Wilcken schreibt, macht es die Stelle P. Rev. 24,4, die
R,ostowzew S. 8 anführt, sehr wahrscheinlich, daß im dritten Jahrhundert
für die Kleruchen eine Kulturpflicht bestanden hat. M. E. besagt die
Stelle nur, daß die Klerosbesitzer, welche selbst Wein angepflanzt haben,
für den Kult der Arsinoe Philadelphos bloß den Zehnten zu entrichten
haben, währenddem nach 36,18 die Kleruchen, die auf ihren Gütern
bereits Wein- und Gartenland vorfanden, mit den andern Grundbesitzern
den Sechsten zahlen müssen.