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Gradenwitz, Otto; Heidelberger Akademie der Wissenschaften / Philosophisch-Historische Klasse [Hrsg.]
Sitzungsberichte der Heidelberger Akademie der Wissenschaften, Philosophisch-Historische Klasse (1915, 9. Abhandlung): Versuch einer Dekomposition des Rubrischen Fragmentes — Heidelberg, 1915

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https://doi.org/10.11588/diglit.34067#0057
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48

0. Gradenwitz:

jenige Reclit des confessus und des indefensus erstreckt wurde,
das in einer Urschicht nur dem petere der omnis certa res zuge-
dacht war; eben deswegen umfaßten caput XXI und XXII zusam-
men in der Urgestalt das Gebiet der legis actio per condictionem.
B. Die Rubria bietet- in caput XXI und XXII Vermischung
zweier Urformen; für den confessus war sicher in beiden Ka-
piteln ursprünglich nur die erste der beiden Rechtsfolgen be-
stimmt, die mit siremps eingeleitet wird — die Gleichstellung:
caput XXI mit dem iure lege damnatus, caput XXII mit dem
confessus Romae; dagegen für den indefensus nur die zweite, vom
duci (XXI) und vom ita ius dicere ac si (XXII) redende. Durch
die Vermischung, die der Auflagerung zeitlich voranging, ist der
indefensus ungehörig und von der Folgezeit kaum best-ätigt, dem
iudicatus gleichgestellt.
Erst durch diese Verschmelzung werden dem Satz confessus
pro iudicato die zwei neuen hinzugefügt: 1. confessus pro eo qui
defensus non erit, 2. indefensus pro confesso, und damit pro iudi-
cato. Dieser letztere Satz namentlich befremdets": denn der inde-
fensus, selbst wenn ductio stattgefunden, ist so verschieden vom
iudicatus, wie, um eincn grausamen Vergleich beizuziehen, der
zum Zwecke des Geständnisses — eventuell tödlich — zu Fol-
ternde von dem zur Strafe tot. zu folterndenW
C. Die alte Streitfrage, ob Zweiteilung oder Dreiteilung im
Tatbestand der capita XXI und XXII, gewinnt ein neues Gesicht
durch die These A. Wenn in caput XXII non restituet Auflagerung
ist, so wird das erste non defendi Aon caput XXII allerdings auf
eine Stufe mit non satisfaciet gestellt, und man gewinnt dort
Zweiteilung, die ja auch zu dei Duplizität der Rechtsfolgen nach
These B. passen würde. Nicht ganz so durchsichtig ist das Ver-
hältnis in caput XXI, immerhin spricht die Tatsache von caput
XXII in Verbindung mit dem Umstand, daß eine Anzahl der
DEMELius (vgl. oben S. 00) hat dies herausgehoben: es kann über
seine Darstellung hier wiederholt werden, was LENBL (EdG S. 398, 6) für
L. 6 de confessis anmerkt: „Die Darstellung bei DEMELius, Confessio . .
soviel sie zur Aufklärng beigetragen hat, ieidet darunter, daß das stark
korrumpierte ... fr. 6 de conf. (42,2) als authentischer Bericht . . . ver-
werthet wird ..."
^ Eine eigentümhche staatsrechtliche Anwendung dieses Satzes tab.
Heracleensis 1. 85: (nei etc. <in> senatum etc. legito e^c.) nisi in demor tuei
damnateive locum eiusve quei confessus erit se senatorem e^c. h. I. esse non
licere.
 
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