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Heidelberger Akademie der Wissenschaften / Philosophisch-Historische Klasse [Hrsg.]; Partsch, Josef [Bearb.]
Sitzungsberichte der Heidelberger Akademie der Wissenschaften, Philosophisch-Historische Klasse (1916, 10. Abhandlung): Mitteilungen aus der Freiburger Papyrussammlung (2): Juristische Texte der römischen Zeit — Heidelberg, 1916

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https://doi.org/10.11588/diglit.34081#0012
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10

MitteHungen aus der Freiburger Papyrussammhmg. II.

deutung der Katagraphe und dem heHenistischen Auflassungs-
geschäft bestand, das man der mancipatio verglich.
Was verstehen zunächst die historischen Queilen unter der
Katagraphe ? — Sicher ist es, daß sie eine Erklärung zwischen
den Parteien bedeutet, die nach den Kaufverhandlungen, regel-
mäßig auch nach Zahlung des Kaufpreises, wenn ein solcher in Frage
steht-, und nach Erlegung des Enkyklion abgegeben wirdh Eine
Zeitlang wollte man in der Katagraphe einen Registrierungsakt
oder einen Antrag auf Registrierung erblickenA Das ist heute
abgelehnt und wohl widerlegt. Sicher ist es richtig, daß die Kata-
graphe vielfach als die Rarkaufurkunde erscheint. Aber jedenfalls
ist doch in der Katagraphe das Primäre nicht der Gedanke an die
* Vgl. Gött. Gel. Anz. 1910, 752ff. — MiTTEis, Grundz. 176ff. EcER,
Grundbuchwesen 89, n. 7 (wohingegen aus S. 114 keine Meinung EGERS her-
vorgeht). — B. ScHWARz, Hypothek und Hypallagma S. 109. JöRS, Z. Sav.
St. 30, 304ff.
2 R.ABEL, Z. Sav. St. 28, 360. Verfügungsbeschr. d. Verpfänders S. 106
LEWALD, Grundbuchrecht 62. Ahnlich, ^venn auch zurückhaltend KoscHA-
KER, Z. Sav. St. 28, 289.
Die Urkunden, welche eine Anweisung zum ^ατα^ράφείΐ' an einen
Urkundsbeamten enthalten (P. Οχγ 242, dazu MiTTEis, Chrest., n. 182,
p. 194 Einl. — Οχγ descr. 170, 347 und der ähnliche alte Befehl, in P. PETRiE
III 53c. S. 148, über welchen zuletzt die Herausgeber der Dikaiomata S. 146
sich äußerten), sind daraus zu erklären, daß der Notar, der die ^ατα^ραφ^
ausstellt, die Katagraphe-Erklärung formuliert, also selbst ein ^ατα^ράφείί'
leistet. Wer aus diesen Steiien mit den Herausgebern der Dikaiomata schließen
wollte, daß hier ein Registrierungsakt vorliegen muß, müßte ebenso behaup-
ten, daß die gleichartigen Anweisungen an denselben Notar bei der Freilas-
sung νττό Hfa "ZGtor, die όο<τ έ/εν^έρωσίΐ' lauten, darauf schließen
lassen, daß der Notar die Freiheit verleiht, was offensichtlich falsch ist.
Aus der Lücke im P. Hal. I, 246 folgt nichts. Es heißt da: /ku όέ τα/τίαί
arayoay<porTor τάς* ώνάς' χατάάι//τοΌς' χαίχατά/*.τώί τοΰ^ άττοάο/τετοτ'
άτ)/τοΌ ε^^ράφοΐ'τες' ^τρώτο,α /τ/*έΐ' τοΰ dyrodo/aeA'Ou το oro/τα ττατρίαστί λ:ατ ά?)/του.
IchhabedieEmpfindung, daßnebendem ^ατά ό?Ι/τοτ'ς' nocheinähnlicherBe-
griff gestanden haben muß, der entweder die Zeiträume, für welche die Listen
der Grundstücksgeschäfte aufgestellt werden sollen oder die sachliche Eintei-
lung der nach Demen geführten Vertragsliste betraf. AIso etwa ?τατά tbRtov$'
^at χατά /"τάς* φράτρας* τάζ*έν τώί τοΰ^ άττοάο/τέΐΌυ άι/,αωί Wenn man mit den
Herausgebern erst richtig άΐ'α^γραφόΐ'τωΐ' und dann ^ατα^ραφόΐ'τωΐ' liest,
werden die beiden Verben unerklärlich. Nur eines oder das andere ist
möglich! Für meine Auffassung ist es sicher, daß zuerst wirklich άτα^-
/ραφοΐ'τωΐ' stand und daß dazu der Satzteil bis ά^/τωί gehört. Denn die öffent-
liche άταγραφι/, die sich an die Angehörigen des Demos des AAräußerers vor
allem wendet, hat doch wohl auch in Alexandrien den Zweck, die etwaigen
Widerspruchsberechtigten herauszufordern.
 
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