Mitteilungün aus der Freiburger Papyrussammlung. II.
19
grundlage für den Käufer im Deckungsgeschäft, der selbst vohes
Recht erwirbt, indem gleichzeitig der erste Iiäufer sein Recht aus
der Arrha, das nach griechischer Recht.sanschauung die Sache
selbst ergrifD, verwirkte. Auch hier ist die Katagraphe nur eine
Anerkennung der kraft Rechtssatzes erworbenen Rechtsstehung-.
geschuldeten Preise, oder er soll sich eine Syngraphe geben lassen und
soll mit dieser Maßgabe verkaufen (oder vollstrecken). Sonst soll er
nicht das Recht haben, den Preis einzutreiben." Im ersten Satz steht
das Gleiche wie bei Theophrast, der auch nur wirksame Rechte aus dem
Kauf kennt, wenn ein Handgeld gegeben ist. Die genannte Frist ist die bei
Theophrast auch erscheinende Fristbestimmung für den Vollzug des Barkau-
fes, der erfolgt, wenn der Käufer den vollen Preis anbietet. Der Fortgang
der Vorschrift enthält die Rechtsfolgen, welche eingreifen, wenn der Käufer,
der das Handgeld gegeben hat, nicht den Restkaufpreis anbietet. Es wird
zwischen zwei Möglichkeiten geschieden: entweder nimmt der A'erkäufer
nun das Deckungsgeschäft vor, indem er an einen Dritten um den Betrag,
der ungedeckt blieb, die Sache an einen anderen verkauft und in der Urkunde
,,anstelle des ersten Käufers" seine Hypographe unter die Kaufurkunde
setzt, mit der Wirkung, daß das Recht des ersten Käufers, das dieser durch
Hingabe der Arrha erworben hatte, erlischt. Oder er kann sich von dem ersten
Käufer einen Schuldschein in Syngrapheform geben lassen und die Sache ohne
sofortige reale Zahlung des Kaufpreises ausliefern. Andere Möglichkeiten als
das Deckungsgeschäft oder die Begründung eines besonderen obligatorischen
Rechtes auf den Kaufpreis, die durch Ausstellung der Syngraphe, also wohl
eines fiktiven Daneions möglich ist, hat er nicht anf Grund des Handgeld-
geschäftes. Über das Deckungsgeschäft erfolgt, ähnlich der Londoner Ver-
sion des syrischen Spiegels, die ,,Katagraphe aus dem Namen des ersten
Käufers". Über ähnliche solche Katagraphai vergleiche unten S. 24 Anm.
1 Daß nach griechischem Rechte durch die Hingabe des Handgeldes
ein ius ad rem erworben wird, ist einmal aus dem syrischen Spiegel klar, der
sagt, daß der Wrkäufer nach dem Empfang des Handgeldes die Sache einem
anderen nicht wirksam verkaufen kann. Außerdem folgt dies aus der Not-
wendigkeit, die Katagraphe ,,aus dem Namen des ersten Käufers" auszu-
stellen, wenn dieser den Restkaufpreis nicht zahlt. Endlich sagen die römi-
schen Kaiser im Hinblick auf diese Rechtsanschauung deutlich genug, daß
für die römischen Rechtsanschauungen eine solche dingliche Wirkung des
Handgeldes nicht in Frage kommen kann, indem sie dabei die griechische
Anschauung ablehnen: Cod. 4, 49, 3 (Serapodoroanno 290) ex arralipacto
personalis dumtaxat paciscentibus actio praeparatur.
2 Die griechische Rechtsauffassung scheint die κατα^ραφ?? in ähn-
liches Verhältnis zur Rechtswirkung selbst zu stellen wie es nach deutschem
bürgerlichem Rechte für die Anerkennungserklärung nach § 408 Abs. 2 BGB.
vorliegt: dort ist kraft Gesetzes die Forderung auf den Dritten übergegan-
gen und der bisherige Gläubiger erkennt diesen Übergang dem Dritten gegen-
über an, indem diese Erklärung ähnlich wie eine rechtsgeschäftliche Verfügung
behandelt wird. Im griechischen Gesetzesrecht wirkt die Preiszahlung den
Eigentumsübergang,dieAaTrayoa^?)enthältnur dieAnerkennung'dieserAVirkung.
19
grundlage für den Käufer im Deckungsgeschäft, der selbst vohes
Recht erwirbt, indem gleichzeitig der erste Iiäufer sein Recht aus
der Arrha, das nach griechischer Recht.sanschauung die Sache
selbst ergrifD, verwirkte. Auch hier ist die Katagraphe nur eine
Anerkennung der kraft Rechtssatzes erworbenen Rechtsstehung-.
geschuldeten Preise, oder er soll sich eine Syngraphe geben lassen und
soll mit dieser Maßgabe verkaufen (oder vollstrecken). Sonst soll er
nicht das Recht haben, den Preis einzutreiben." Im ersten Satz steht
das Gleiche wie bei Theophrast, der auch nur wirksame Rechte aus dem
Kauf kennt, wenn ein Handgeld gegeben ist. Die genannte Frist ist die bei
Theophrast auch erscheinende Fristbestimmung für den Vollzug des Barkau-
fes, der erfolgt, wenn der Käufer den vollen Preis anbietet. Der Fortgang
der Vorschrift enthält die Rechtsfolgen, welche eingreifen, wenn der Käufer,
der das Handgeld gegeben hat, nicht den Restkaufpreis anbietet. Es wird
zwischen zwei Möglichkeiten geschieden: entweder nimmt der A'erkäufer
nun das Deckungsgeschäft vor, indem er an einen Dritten um den Betrag,
der ungedeckt blieb, die Sache an einen anderen verkauft und in der Urkunde
,,anstelle des ersten Käufers" seine Hypographe unter die Kaufurkunde
setzt, mit der Wirkung, daß das Recht des ersten Käufers, das dieser durch
Hingabe der Arrha erworben hatte, erlischt. Oder er kann sich von dem ersten
Käufer einen Schuldschein in Syngrapheform geben lassen und die Sache ohne
sofortige reale Zahlung des Kaufpreises ausliefern. Andere Möglichkeiten als
das Deckungsgeschäft oder die Begründung eines besonderen obligatorischen
Rechtes auf den Kaufpreis, die durch Ausstellung der Syngraphe, also wohl
eines fiktiven Daneions möglich ist, hat er nicht anf Grund des Handgeld-
geschäftes. Über das Deckungsgeschäft erfolgt, ähnlich der Londoner Ver-
sion des syrischen Spiegels, die ,,Katagraphe aus dem Namen des ersten
Käufers". Über ähnliche solche Katagraphai vergleiche unten S. 24 Anm.
1 Daß nach griechischem Rechte durch die Hingabe des Handgeldes
ein ius ad rem erworben wird, ist einmal aus dem syrischen Spiegel klar, der
sagt, daß der Wrkäufer nach dem Empfang des Handgeldes die Sache einem
anderen nicht wirksam verkaufen kann. Außerdem folgt dies aus der Not-
wendigkeit, die Katagraphe ,,aus dem Namen des ersten Käufers" auszu-
stellen, wenn dieser den Restkaufpreis nicht zahlt. Endlich sagen die römi-
schen Kaiser im Hinblick auf diese Rechtsanschauung deutlich genug, daß
für die römischen Rechtsanschauungen eine solche dingliche Wirkung des
Handgeldes nicht in Frage kommen kann, indem sie dabei die griechische
Anschauung ablehnen: Cod. 4, 49, 3 (Serapodoroanno 290) ex arralipacto
personalis dumtaxat paciscentibus actio praeparatur.
2 Die griechische Rechtsauffassung scheint die κατα^ραφ?? in ähn-
liches Verhältnis zur Rechtswirkung selbst zu stellen wie es nach deutschem
bürgerlichem Rechte für die Anerkennungserklärung nach § 408 Abs. 2 BGB.
vorliegt: dort ist kraft Gesetzes die Forderung auf den Dritten übergegan-
gen und der bisherige Gläubiger erkennt diesen Übergang dem Dritten gegen-
über an, indem diese Erklärung ähnlich wie eine rechtsgeschäftliche Verfügung
behandelt wird. Im griechischen Gesetzesrecht wirkt die Preiszahlung den
Eigentumsübergang,dieAaTrayoa^?)enthältnur dieAnerkennung'dieserAVirkung.