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Heidelberger Akademie der Wissenschaften / Philosophisch-Historische Klasse [Hrsg.]; Partsch, Josef [Bearb.]
Sitzungsberichte der Heidelberger Akademie der Wissenschaften, Philosophisch-Historische Klasse (1916, 10. Abhandlung): Mitteilungen aus der Freiburger Papyrussammlung (2): Juristische Texte der römischen Zeit — Heidelberg, 1916

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https://doi.org/10.11588/diglit.34081#0030
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Mitteilungen aus der Freiburger Papyrussammlung. II.

wirkungen nacbweisbar, welche das attische Recht an die Steuer-
zahlung und deren Aushang knüpfte. Sonst müßte sich wenig-
stens die Feststehung, daß kein Protest gegen die Yeräußerung
eingelaufen sei, in der Urkunde finden, durch welche der Notar
zur Fertigung ermächtigt wird.

VI.Eigenartige griechische Vertragsklauseln.
I. Die Beschreibung der verkauften Sache und die Haf-
tung für Sach- und Rechtsmängeh
Die beiden verkauften Sklaven werden bezeichnet als: aryf-
τεΐς- Ρβ/εΑη'όοε/ας, απλώ χρι^αατι xai όΐ'τες' εχτό^ ίεράς -rduo;.' κα;
?coiroi ττρος VorRmr Hp^dpior.
Wie der Vermerk dryereR Ά/ε^ατόρείας sich erklärt, ist noch
nicht sicher. Alan wird nicht daran denken dürfen, daß mit Rück-
sicht auf die Vorschriften des Ädilenediktes das Nationale des
Sklaven gegeben war, wie dies allerdings in späteren und in den
römischen Urkunden üblich ist. Denn auch in BGU 1059, einer
reinalexandriniscben Synchoresis, ist die Nationalbezeichnung da,
ebenso wie in zahlreichen delpJiischen Freilassungsurkunden,
welche in dieser Bezietmng einfach für das Kauffonnular beweisen.
Aber es ist eben wahrscheinlich, daß das Adilenedikt aucti. hierin
den griechischen Vorbildern folgt, denen es die Wrschrift über
die Offenbarungspflic-ht bezüglich der Sac.hmängel, die Sechs-
monatsfrist für die Redhibition^ und wohl die ganze Anregung dazu
dankt, daß der Beamte, der die Marktgerichtsbarkeit leitet, ein
besonderes Justizedikt aufstelltS.
Unmittelbar nach der Angabe der Herkunft folgen die hier sehr
auffallend stehenden Worte απ/ω χρψιατο Sie gehören deutlich
zur Personalbeschreibung. Der Sklave ist ατΚω χρρ^αατρ wie er als
gebürtig \mn Alexandrien und als frei von Epilepsie bezeichnet
wird. Daß die Form korrekt ist, steht außer Zweifel. In P. Lond.
2 n. 251 p. 317 verkauft man 2 Sklaven als ,,Alexandriner, άιπί.ω
χρι//ζατρ treue Burschen, keine Ausreißei' usw.V Auch in P. EiTREM
^ HiTziG, Zeitschr. d. Sav. St. 18, 186f.
^ Plato, Leges ΥΙΠ p. 849 E., XI p. 917 E.
 
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