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Heidelberger Akademie der Wissenschaften / Philosophisch-Historische Klasse [Hrsg.]; Partsch, Josef [Bearb.]
Sitzungsberichte der Heidelberger Akademie der Wissenschaften, Philosophisch-Historische Klasse (1916, 10. Abhandlung): Mitteilungen aus der Freiburger Papyrussammlung (2): Juristische Texte der römischen Zeit — Heidelberg, 1916

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https://doi.org/10.11588/diglit.34081#0031
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Mitteihmgen aus der Freiburger Papyrussammlung. II.

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5 gehört natürlich das darnach nichtd zur Bezeich-
nung des jetztgetätigten Geschäftes, das mit einer auf das Duplum
des Kaufpreises lautenden Gewährschaftskiausel geschiossen sei,
sondern zur Personalbeschreihung des Sklaven. Dieser ist dort
bezeichnet ais ,,geboren in Alexandrien, durch Synchoresis zuer-
kannt, zu dupla pecunia stehend, treu, kein Ausreißer, frei von
Epilepsie." Daß die Beziehungauf denbeurkundetenKaufvertrag,
die anscheinend von EiTREM und anderen unterstellt wird, nicht
richtig ist, geht daraus hervor, daß in unserer Urkunde die Gewälir-
schaftsklausel nicht auf die einfache Summe des Kaufpreises, son-
dern auf die DKfache lautet. Auch MiTTEis fühlte schon, daß sich
die Klausel, die in P. Lond. allehK ihm nicht verständiich erschien,
sich auf die simpla pecunia oder dupla pecunia des Kaufrechtes
bezieht, die wir aus den klassischen römischen Quelien kennen.
Xach den jetzt vorliegenden Queiien ist es wohl deutlich, daß der
A'ermerk sich nicht auf die Gewährschaftskiausei des jetzt beurkun-
deten Kaufes bezieht, sondern auf den Kauf des Veräußerers von
seinem Vormanne. Der Sklave stände dann im Recht des Ver-
äußerers ,,zu einfachem" oder ,,zu doppeltem Geide", je nachdem
die Gewährenhaftung, die der A^eräußerer gegen seinen Vormann
geltend machen konnte, auf den einfachen oder den doppelten
Betrag des Kaufpreises geht, den einst der Veräußerer oder sein
Erbiasser gezahlt haben. Icb glaube also, daß mit dem seltsamen
A ermerke, der auf aiter Urkundensprache beruhen muß, da χοΕηα
(sing.) = pecunia dem jungen Sprachgebrauch sonst nicht geläufig
ist, eine interessante Parailele und vielieicht die Erklärung für die
vielbesprochene Kiausel der siebenbürgischen Urkunden gefunden
ist ,,apochatum unc-iis duabus"^. Auch diese Klausel steht in der
Personalbeschreibung, hat aucli nichts mit der beurkundeten Man-
zipation zu tun und klingt dabei auffallend ähnlich. Nach den
A'ermutungen der modernen Forschung soil sie ja entweder auf
den einst quittierten Kaufpreis gehen^ oder (nach ΑρρΕΕΤοκ)" auf
^ Wie EiTREM, Videnskapsselskapets Forhandlinger for 1916, Nr. 2, Kri-.
stiania, p. llf.; bei ihm MiTTEis und auch PREisiGKE, Sitzungsberichte der
Heidelberger Akademie d. Wiss. 1916, 3. Abh. S. 12ff. annehmen.
2 Ghrest. p. 303 not. ad lin. 14.
3 CIL. III p. 940 n. 'VII p. 959 n. ΧΧλ' = BRUNS, Fontes (7) n. 130. 132.
* MoMMSEK GIL. a. a. 0. GiRARD, Melanges de droit romain 1, 392.
Textes (4) p. 844 n. 1.
° Studi in on. Vit. d. Scialoja 2, 1905, 505—536.
 
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