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Heidelberger Akademie der Wissenschaften / Philosophisch-Historische Klasse [Hrsg.]; Partsch, Josef [Bearb.]
Sitzungsberichte der Heidelberger Akademie der Wissenschaften, Philosophisch-Historische Klasse (1916, 10. Abhandlung): Mitteilungen aus der Freiburger Papyrussammlung (2): Juristische Texte der römischen Zeit — Heidelberg, 1916

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https://doi.org/10.11588/diglit.34081#0032
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Mitteiiungen aus der Freiburger Papyrussammiung. II.

die Pfennigmanzipation, die bei dem einstigen Erwerb des Ver-
änßerers stattgefunden batte. Jedenfalls hat sie Bedeutung für
die Höhe der alten Gewährschaftshaftung des Vormannes des
Verkäufers, und ich meine, es wäre möglich, daß die römischen
Urkunden Siebenbürgens an die Stelie des griechischen όίπ/ω
χρψτατί ihren Hinweis auf die alte Pfennigmanzipation gesetzt
hätten. Jedenfafls ist die lateinische Klausel in der römischen
Urkunde ein fremdes Element, das wir mit den Rechtsquellen
nicht hinreichend erklären können, und es wäre durch die griecbi-
sche Klausel verständlich gemacht.
Der Verkauf erfofgt mit der üblichen Klausel, daß die Sklaven
frei von Epilepsie und fremdem Rechte seien. Auch durch unsere
Urkunde allein wird der Streit um die Bedeutung von nicht
entschieden. Aber ich bin allerdings der Meinung, daß ein Zweifei
über die Wortbedeutung heute nicht mehr möglich sein soflte, seit
wir im P. Straßburg 79 den Beweis dafür haben, daß die
Ahndikationshandiung bedeutet. Daß das εφάπτεσΗηί genau dem
deutschen Anefang entsprechend wirklich Gesetzeswort dafür war,
hat KüBLER schon wahrscheinlictP, das neue Gesetzesfragment
von Milet, das die interessanten Bestimmungen über den Freiheits-
prozeß am Kreter in Milet enthälD, sicher gemacht. Die alte An-
schauung von GRADEvwiTz, welche die Bedeutung zunächst so
faßte, ist meines Erachtens auch heute nicht durch den P. Arch.
3, 418 widerlegt. Allerdings ist dort zweifellos die unter
den Gebresten genannt und als Aussatz aufzufassen. Aber was
besagt ein Mißvnrständnis der Bvzantiner über den Sinn der alten
Vertragsformel ? — Diese byzantiniscben Notariatskünstler haben
manches gute alte griechische Rechtswort einfach nicht mehr
verstanden, als sie am Ende des 5. Jahrhunderts oder am Anfange
des 6. die alten Formulare auszuschreiben anfingen, und vielfach
mit längst vergessenen Rechtsausdrücken ihre schwülstigen Sätze
füliten. Aucb andere sofche Mißverständnisse sind nachzuweisenh
— Was die Tragweite der aften Haftungsklausel anbetrifft, so
zeigt die ständige Überlieferung von Platos Gesetzen bis zum syri-
i Z. Sav. St. 29, 474ff.
s Das Delphinion in Milet, Berlin 1914. No. 140, lin. 40ff.
^ Vgl. zu eyyvog'EUexirtotr Griech. Bürgschaftsrecht 1, 116. 213ff. und
im Gegensatz dazu P. Grenf. 2, 86 I. 13 (anno 595 p. C.). Hier wurde der
alte Vermerk eU eNrtoiv nicht mehr verstanden.
 
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