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Heidelberger Akademie der Wissenschaften / Philosophisch-Historische Klasse [Hrsg.]; Partsch, Josef [Bearb.]
Sitzungsberichte der Heidelberger Akademie der Wissenschaften, Philosophisch-Historische Klasse (1916, 10. Abhandlung): Mitteilungen aus der Freiburger Papyrussammlung (2): Juristische Texte der römischen Zeit — Heidelberg, 1916

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https://doi.org/10.11588/diglit.34081#0033
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Mitteilungen aus der Freiburger Papyrussammlung. II.

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schen Spiegel, daß nur die Epilepsie, nichts anderes den Wrkäufer
haftbar macht, wenn er nichts besonderes zusagt.
Die Rechtsfolge bei nicht bewährter Garantie für Freiheit
von fremdem Recht und Epilepsie ist wie sonst nach hehenisti-
schem Rechte die Refugnis zur Wandelungh Auch wegen älteren
Rechtsmangels kann die Wandeiung verlangt werden und braucht
der griechische Käufer es nicht auf einen Eviktionsprozeß erst
ankommen zu lassen. Das wird vielfach nicht erwogen, wenn man
die rechtliche Bedeutung der außerhalb der Haftung für
Eviktion suchen will, weil von der Eviktion schon die besondere
Gewährschaftsklausel handie. Nach Ablauf der Frist, während
der nach griechischem Gesetzesrechte die Wandelung möglich ist,
bleibt dem Verkäufer alierdings nur das Recht, die Defension durch
den Verkäufer zu verlangen oder den Schadenersatz bei versäum-
ter Defension.
II. Der Kauf erfoigt nur über die Miteigentumsanteiie, welche
den beiden Geschwistern auf Grund ihres Miterbensrechtes zu-
stehen. Das entspricht durchaus dem römischen Gedanken der
Erbengemeinschaft. Daher wird auch die Gewährleistungspflicht
gegen besseres Recht in lin. 20 ff. nur auf die Zweidrittel über-
nommen.
Insoweit die beiden Geschwister veräußern, stehen sie aber
wirklich nach Kaufgrundsätzen ein, d. h. gegen jeden Dritten,
der besseres Recht geltend macht. Sie übernehmen sohdarische
Haftung für Defension zu den beiden veräußerten Anteilen, even-
tueli bei Versäumung der Defension oder bei Entwehrung die
Rückerstattung des Preises mit Strafzuschlag der Hälfte, den
sonstigen Kosten und Schäden samt der besonderen Buße, die auf
der Nichteinhaltung der Synchoresis liegt.
An dieser Regelung könnte auffalien, daß sie die Veräußerer
nicht gegen den Schaden schützt, daß die Entwehrung erst nach
einem erheblichen Wertzuwachs der veräußerten Sklaven ein-
träte. Dann haften die Veräußerer soiidarisch für Wertersatz ohne
Rücksicht darauf, daß die Erwerberin auch ihr Recht von dem
Erblasser herleitet. Bei der Zuweisung von Sachen in der erbrecht-
lichen Auseinandersetzung wird bekanntlich eine solche Belastung
des veräußernden Miterben ängstlich vermieden. Schon in den
i Plato, Leg. p. 916 B.; für Attika Hyperid. c. Athenog. VII, 1, sowie
die Texte bei Lipsius, Att. Recht p. II, 2, 744 f. -- MEiER-ScHÖMANN, Lipsias
p. 716. Für Gortyn arg. aus col. λ^ΙΙ. 1. 11.
 
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