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Heidelberger Akademie der Wissenschaften / Philosophisch-Historische Klasse [Editor]; Partsch, Josef [Oth.]
Sitzungsberichte der Heidelberger Akademie der Wissenschaften, Philosophisch-Historische Klasse (1916, 10. Abhandlung): Mitteilungen aus der Freiburger Papyrussammlung (2): Juristische Texte der römischen Zeit — Heidelberg, 1916

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https://doi.org/10.11588/diglit.34081#0034
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Mitteilungen aus der Freiburger Papyrussammlung. II.

demotischen Urkunden übernehmen die Miterben, wenn einer A*on
ihnen einen Gegenstand aus der Erbengemeinschaft erhält, Gewähr-
schaft nur gegen solche Angriffe, welche sich auf das Recht der
A^eräußerer selbst stutzen. Es wird nicht dafür eingestanden,
daß auch der Erblasser das Recht gehabt hatte. fn den hehenisti-
schen Teilungsverträgen findet sich deshalb auch keine GewMhr-
schaftshaftung (so in RGU. 444. Teb. 382. BGU. 1037, dazu
schon GRADENWiTZ, Einführung S. 73 und MiTTEis, Einl. zu
P. Lips N. 26, auch B. ScHWARz, Homologie und Protokoll,
ZiTELMANN-Festschrift S. A. S. 25.) oder es erfolgt nur eine
heschränkte Gewährschaft gegen Angriffe aus der Person der
Vertragsparteienb Das klassische römische wie das justinianische
Recht haben bekanntlich auch nichts von einer Haftung des ver-
äußernden gegenüber dem erwerbenden Miterben nach Kaufgrund-
sätzen wissen wolleiU. Hier liegt der Fah insofern anders, als für
die Übertragung der Rechtsanteile ein Preis gezahft wird. Wirt-
scbafthch hängt die Veräußerung aherdings mit der Auseinander-
setzung zusammen, aber rechtlich behandeln die Parteien die Ver-
äußerung so, als wäre die Demarion sonst nicht am Nachlasse be-
teihgt. Ausdrückiich wird in lin. 29 die Verfügung über die beiden
Miteigentumsanteiie, die in P. Freiburg 8 vorliegt, von der son-
stigen Auseinandersetzung über den Nachlaß gesc.hieden. Lin. 30
bringt nocii die ausdrücldiche Bestimmung, daß die Erwerberin
Demarion wegen ihrer Beteiiigung am Nachlasse keine Rechts-
einbuße in bezug auf ihre GewMhrschaftsforderung betreffend die
ihr überwdesenen Gegenstände erleiden solite. Deutlich hört man
den Gedanken heraus, daß die Veräußerer nicht die günstigen
Haftungsgrundsätze geltenci machen können, welche sie bei der
Auseinandersetzung vor einem Schaden aus der Gewährschaft
für eine unter den Miterben einem zugeteilte Sache bewahrt hätten.
Gerade diese besonderen Kdauseln der Urkunde zeigen, mit welcher
Wrsicht die heilenistischen Notare eine Rechtsfrage behandelten,
die im modernen deutschen Rechte zu kurz kamh
^ So P. Teb. 383 (anno 46 p. C.). Auch in P. Lond. 3 p. 233, lin. 16 ist
die Klausel ^ε^αιώσει nur im Sinne der demotischen
Teilung'sgewährschaften zu verstehen.
2 E. RABEL, Haftung des AArkäufers I, T16ff. DE FRAAcisci, Synaüagma
1, 156ff. Dazu meine Besprechung Z. Saw St. 35, 339.
^ STROHAL, Erbrecht 3. Aufl. 2. Bd. 122, Anm. 24.
 
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