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Heidelberger Akademie der Wissenschaften / Philosophisch-Historische Klasse [Hrsg.]; Partsch, Josef [Bearb.]
Sitzungsberichte der Heidelberger Akademie der Wissenschaften, Philosophisch-Historische Klasse (1916, 10. Abhandlung): Mitteilungen aus der Freiburger Papyrussammlung (2): Juristische Texte der römischen Zeit — Heidelberg, 1916

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https://doi.org/10.11588/diglit.34081#0045
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Mitieilungen aus der Freiburger Papyrussammlung. II.

maclien. Daher sind in den griechischen Freilassungen auch
Vorbehaite möglich, welche eines oder mehrere künftige Kinder
der Freigelassenen in die Hände des Herrn ais Skiaven fallen
iassen. DELPm, Collitz Gr. Dialekt-fnschr. 1719, CoLiN, bull.
de corr. lieil. 22, lf. no. 95. 96. 97., dazu Herausgeber, Inscr. jur.
gr. 2, 59. Für diese Recbtsauffassung, welcher es fremd ist, daß
mit der Freilassung ein neuer unwiderruflicher Personenstand
dem bisherigen Skiaven. veriiehen wird, ist auch die auflösende
Bedingung der Freiiassung mögiich, vgi. Zeitschr. Sav. St. 28,
429ff.
iin. 10. ύπερ λυτρωτ ist Vermutung, gestützt auf die Erwäli-
nung der Zahiung A^gl. Oxv 722.
lin. i l. Daß der yrmunjp nach einer Erwähnung, die von dem
Frkandenschreiber seibst geschrieben wird, seinen Namen nachher
eigenhändig schreibt, findet sich ebenso im Ehekontrakt p. Oxv
496 (Μιττ. Chrest. n. 287), anno 137 p. C. Zufäilig ist. diese an-
fangs vom Fhhundenschreiber, dann vom Gnoster selbst, von den
ersten Buchstaben seines Namens an geschriebene Subskription
kaum.
ρτωστρο ist der übliche wohl auf dem gesetzlichen Sprach-
gebrauche des Ptolemäerrecbtes berufiende Name des Geschäfts-
zeugen bei der Freilassung P. Οχγ 722. 723. CALDERiNi S. 159.
229. bezieht mit einem längst widerlegten frrtum den Gnoster auf
einen Freiiassungsgaranten, ähnlic.h dem alten Kretischen Titas
oder dem gemeinhellenischen Bebaioter der Freiheit. Aber schon
bei Xenophon ist die Funktion des Gnoster Amn der Bürgschaft,
geschieden (Kyrop. Vi, 2, 39.). Der helienistische Gnoster ist, nur
vorstellender identitätszeuge oder cognitor für die Zahlungs-
fähigkeit eines Bürgen, Geschäftszeuge oder Personenstands-
zeuge. Vgl. für das Papyrusmaterial MiTTEis, Chrest. n. 287
A. 16.
lin. 14. Zum AgoranomenAmrmerk sind die ähnlichen Ver-
merke derseiben Zeit und desselben Gaues zu vergleichen: CPR. I
n.5, 25.—n. 22, 37—n. 23, 27. —Daß CPR. n. 11, 40 erneut zu
iesen ist, scheint ebenso sicher, wie die Unrichtigkeit der Ergän-
zung des AgoranomenAmrmerks in P. Hamb. 15, wo P. MEYER,
statt den Agoranomos als das übliche Subjekt, des χαταχεχώριχα
oder zu erkennen, diesen Ahnnerk auf die Bibiio-
piiylakes bezog.
 
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